Im Hinblick darauf, daß der darnach noch unerledigte Teil der Anklage in der Folge zurückgezogen wurde, beschränkte sich das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil - trotz der formal verfehlten Wiederholung der unberührt gebliebenen Teile des Schuldspruchs (vgl. RZ 1980/14, SSt. 51/1 u.a.) der Sache nach - auf den Strafausspruch wegen jener strafbaren Handlungen, deren die Angeklagten bereits rechtskräftig schuldig erkannt worden waren. Dementsprechend richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***, mit der er die Unterstellung des ihm (neben einem anderen Delikt) angelasteten Diebstahls auch unter § 128 Abs. 2 StGB bekämpft, in Wahrheit gegen den ihn betreffenden rechtskräftigen Schuldspruch im ersten Urteil, dessen Anfechtung er seinerzeit zurückgezogen hatte; insoweit ist er daher zur Beschwerde nicht legitimiert (§ 285 a Z 1 StPO), sodaß letztere nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).Im Hinblick darauf, daß der darnach noch unerledigte Teil der Anklage in der Folge zurückgezogen wurde, beschränkte sich das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil - trotz der formal verfehlten Wiederholung der unberührt gebliebenen Teile des Schuldspruchs vergleiche RZ 1980/14, SSt. 51/1 u.a.) der Sache nach - auf den Strafausspruch wegen jener strafbaren Handlungen, deren die Angeklagten bereits rechtskräftig schuldig erkannt worden waren. Dementsprechend richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***, mit der er die Unterstellung des ihm (neben einem anderen Delikt) angelasteten Diebstahls auch unter Paragraph 128, Absatz 2, StGB bekämpft, in Wahrheit gegen den ihn betreffenden rechtskräftigen Schuldspruch im ersten Urteil, dessen Anfechtung er seinerzeit zurückgezogen hatte; insoweit ist er daher zur Beschwerde nicht legitimiert (Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO), sodaß letztere nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Ebenso war mit der von ihm angemeldeten, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren indessen nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).Ebenso war mit der von ihm angemeldeten, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren indessen nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Die Berufungen beider Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe hingegen waren in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.Die Berufungen beider Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe hingegen waren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.