Ihr kommt teilweise Berechtigung zu.
Unter Geltendmachung des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Zueignung von Elektrogeräten (bzw. deren Erlösen) im Gesamtwert von mindestens 10.000 S, den er als unvollständig, undeutlich und unzureichend begründet rügt.
Den Beschwerdeausführungen (S. 172, 174) ist dahin beizupflichten, daß das Ersturteil, wie bereits angedeutet (entgegen der dem Gericht gemäß § 3 StPO obliegenden Verpflichtung zur objektiven Feststellung des Sachverhaltes) nicht erkennen läßt, welche der in der Anklage aufscheinenden Elektrogeräte oder deren Erlös dem Schuldspruch (neben dem Inkassobetrag von 10.700 S) zugrundeliegen. Der Beschwerdeführer macht daher zu Recht, der Sache nach den - Nichtigkeit des Urteils nach der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO bewirkenden - Mangel einer ausreichenden Individualisierung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 1 Z. 1 StPO geltend (LSK. 1976/357 u.a.). Denn im Hinblick darauf, daß das Erstgericht auch im freisprechenden Teil des Urteils bloß zwei Positionen des Anklagetenors (Magnetophon der Marke P*** 4417 und drei Boxenpaare) ausdrücklich anführt, es im übrigen aber ungeklärt läßt, in Ansehung welcher weiteren Geräte (oder welchen weiteren Gerätes) es keine Zueignungshandlung des Beschwerdeführers für erwiesen annimmt, kann nicht differenziert werden, welche der (unter Abzug des Wertes der im Freispruch namentlich genannten) einen Gesamtwert von 21.940 S repräsentierenden Elektrogeräte (oder deren Erlöse) Gegenstand des Schuldspruches im wertmäßigen Umfang von 'mindestens' 10.000 S und des - grundsätzlich einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschwerdeführers zugänglichen (§ 355 StPO) - Freispruches sind. Damit ist auch nicht gewährleistet, daß der Beschwerdeführer wegen der ihm vom Erstgericht im Schuldspruch (ebenfalls nicht individualisierbar) angelasteten Zueignung eines oder mehrerer Geräte (oder deren Erlöse) nicht neuerlich verfolgt und verurteilt werden könnte.Den Beschwerdeausführungen (S. 172, 174) ist dahin beizupflichten, daß das Ersturteil, wie bereits angedeutet (entgegen der dem Gericht gemäß Paragraph 3, StPO obliegenden Verpflichtung zur objektiven Feststellung des Sachverhaltes) nicht erkennen läßt, welche der in der Anklage aufscheinenden Elektrogeräte oder deren Erlös dem Schuldspruch (neben dem Inkassobetrag von 10.700 S) zugrundeliegen. Der Beschwerdeführer macht daher zu Recht, der Sache nach den - Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkenden - Mangel einer ausreichenden Individualisierung der Tat im Sinne des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geltend (LSK. 1976/357 u.a.). Denn im Hinblick darauf, daß das Erstgericht auch im freisprechenden Teil des Urteils bloß zwei Positionen des Anklagetenors (Magnetophon der Marke P*** 4417 und drei Boxenpaare) ausdrücklich anführt, es im übrigen aber ungeklärt läßt, in Ansehung welcher weiteren Geräte (oder welchen weiteren Gerätes) es keine Zueignungshandlung des Beschwerdeführers für erwiesen annimmt, kann nicht differenziert werden, welche der (unter Abzug des Wertes der im Freispruch namentlich genannten) einen Gesamtwert von 21.940 S repräsentierenden Elektrogeräte (oder deren Erlöse) Gegenstand des Schuldspruches im wertmäßigen Umfang von 'mindestens' 10.000 S und des - grundsätzlich einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschwerdeführers zugänglichen (Paragraph 355, StPO) - Freispruches sind. Damit ist auch nicht gewährleistet, daß der Beschwerdeführer wegen der ihm vom Erstgericht im Schuldspruch (ebenfalls nicht individualisierbar) angelasteten Zueignung eines oder mehrerer Geräte (oder deren Erlöse) nicht neuerlich verfolgt und verurteilt werden könnte.
Zufolge Vorliegens der Nichtigkeit nach der Z. 3Zufolge Vorliegens der Nichtigkeit nach der Ziffer 3
des § 281 Abs. 1 StPO im Schuldspruch wegen der Zueignung von Elektrogeräten oder deren Erlöse im Mindestgesamtwert von 10.000 S, welche in diesem Umfang die Aufhebung des Schuldspruches und demzufolge auch des Strafausspruches und des Zuspruches eines Schadenersatzes an den Privatbeteiligten nach sich zieht, erübrigt es sich, auf das weitere, diesen Ausspruch bekämpfende Beschwerdevorbringen einzugehen.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO im Schuldspruch wegen der Zueignung von Elektrogeräten oder deren Erlöse im Mindestgesamtwert von 10.000 S, welche in diesem Umfang die Aufhebung des Schuldspruches und demzufolge auch des Strafausspruches und des Zuspruches eines Schadenersatzes an den Privatbeteiligten nach sich zieht, erübrigt es sich, auf das weitere, diesen Ausspruch bekämpfende Beschwerdevorbringen einzugehen.
Unbegründet ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch, soweit sie den Schuldspruch wegen der Zueignung des Inkassobetrages von 10.700 S betrifft.
Der vom Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Einwand, es mangle 'zumindest' in Ansehung des Schuldspruches wegen der Veruntreuung der Elektrogeräte am Bereicherungsvorsatz, läßt die Deutung zu, daß der Beschwerdeführer damit dem Ersturteil den gleichen Mangel auch hinsichtlich des Schuldspruches wegen der Zueignung des Betrages von 10.700 S vorwirft.Der vom Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Einwand, es mangle 'zumindest' in Ansehung des Schuldspruches wegen der Veruntreuung der Elektrogeräte am Bereicherungsvorsatz, läßt die Deutung zu, daß der Beschwerdeführer damit dem Ersturteil den gleichen Mangel auch hinsichtlich des Schuldspruches wegen der Zueignung des Betrages von 10.700 S vorwirft.
Dieser Vorwurf vergleicht jedoch nicht, wie dies eine gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes voraussetzt, den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Denn das Erstgericht hat, überdies mängelfrei, und zwar ausgehend insbesondere vom Geständnis des Angeklagten (S. 47 f., 59 f., 81, 145), den aus der Verwendung dieses Betrages für eigene Zwecke hervorgehenden Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers für erwiesen angenommen (S. 152, 154). Die Rechtsrüge erscheint deshalb insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Ansonsten ist sie nicht berechtigt.
Wenn sie unter den Nichtigkeitsgründen der Z. 5, 9Wenn sie unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5, 9
lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO der Sache nach Feststellungsmängel (im Sinne der Z. 9 lit. a) darüber releviert, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gegen ihn über einen - in fälligen Lohnansprüchen (Lohn für November 1976 samt anteiliger Weihnachtsremuneration) von rund 12.000 S netto gegen den Anzeiger Friedrich B bestehenden - sogenannten 'präsenten Deckungsfonds' verfügt habe (S. 172 f., 176 f.), wird von der Beschwerde zunächst das Wesen eines derartigen Fonds verkannt. Ein solcher ist nämlich nur anzunehmen und damit der Bereicherungsvorsatz im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung ausgeschlossen, falls der Täter das anvertraute Gut durch eine für ihn zur Tatzeit präsent verfügbare, binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache austauschen kann, zu diesem Austausch gewillt und über den Fonds unabhängig vom Willen oder der Zustimmung Dritter frei zu verfügen in der Lage ist (ÖJZ-LSK. 1977/208 u.v.a.). Offene Forderungen stellen jedoch regelmäßig keinen präsenten Deckungsfonds dar (SSt. 25/56). Gegenforderungen, wie etwa Lohnansprüche, des Täters gegen den durch sein, objektiv im Sinne der Veruntreuung tatbildliches Verhalten Geschädigten zur Tatzeit können - wiewohl einer zivilrechtlich gültigen Aufrechnung das Verbot des § 1440 (Satz 2) ABGB. entgegensteht - den Bereicherungsvorsatz zwar ausschließen, jedoch nur dann, wenn der Täter bei der Zueignung mit Kompensationswillen handelt, wofür als wesentliches Indiz die gleichzeitige Verständigung des Partners von der Tatsache der Aufrechnung gilt. Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen allein vermag den Bereicherungsvorsatz nicht auszuschließen (ÖJZ-LSK. 1978/187, 314 u.v.a.).Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO der Sache nach Feststellungsmängel (im Sinne der Ziffer 9, Litera a,) darüber releviert, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gegen ihn über einen - in fälligen Lohnansprüchen (Lohn für November 1976 samt anteiliger Weihnachtsremuneration) von rund 12.000 S netto gegen den Anzeiger Friedrich B bestehenden - sogenannten 'präsenten Deckungsfonds' verfügt habe (S. 172 f., 176 f.), wird von der Beschwerde zunächst das Wesen eines derartigen Fonds verkannt. Ein solcher ist nämlich nur anzunehmen und damit der Bereicherungsvorsatz im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung ausgeschlossen, falls der Täter das anvertraute Gut durch eine für ihn zur Tatzeit präsent verfügbare, binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache austauschen kann, zu diesem Austausch gewillt und über den Fonds unabhängig vom Willen oder der Zustimmung Dritter frei zu verfügen in der Lage ist (ÖJZ-LSK. 1977/208 u.v.a.). Offene Forderungen stellen jedoch regelmäßig keinen präsenten Deckungsfonds dar (SSt. 25/56). Gegenforderungen, wie etwa Lohnansprüche, des Täters gegen den durch sein, objektiv im Sinne der Veruntreuung tatbildliches Verhalten Geschädigten zur Tatzeit können - wiewohl einer zivilrechtlich gültigen Aufrechnung das Verbot des Paragraph 1440, (Satz 2) ABGB. entgegensteht - den Bereicherungsvorsatz zwar ausschließen, jedoch nur dann, wenn der Täter bei der Zueignung mit Kompensationswillen handelt, wofür als wesentliches Indiz die gleichzeitige Verständigung des Partners von der Tatsache der Aufrechnung gilt. Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen allein vermag den Bereicherungsvorsatz nicht auszuschließen (ÖJZ-LSK. 1978/187, 314 u.v.a.).
Das Bestehen eines Aufrechnungswillens zu den Tatzeiten wurde vom Beschwerdeführer aber weder in erster Instanz (vgl. S. 146), noch in seinem Rechtsmittel, in welchem er lediglich von zur Zeit der Beendigung seines Dienstverhältnisses fälligen Lohnansprüchen für den (laufenden) Monat November 1976 samt Zuschlägen und anteiliger Weihnachtsremuneration spricht (S. 176 f.), behauptet und es ergaben auch die sonstigen Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte hiefür. Davon abgesehen versucht der Beschwerdeführer, dessen Lohn erst am Ende des Monats November fällig war (S. 146), gar nicht darzutun, daß seine Forderung gegen den Dienstgeber schon zu den jeweiligen, früheren Tatzeiten bestand.Das Bestehen eines Aufrechnungswillens zu den Tatzeiten wurde vom Beschwerdeführer aber weder in erster Instanz vergleiche S. 146), noch in seinem Rechtsmittel, in welchem er lediglich von zur Zeit der Beendigung seines Dienstverhältnisses fälligen Lohnansprüchen für den (laufenden) Monat November 1976 samt Zuschlägen und anteiliger Weihnachtsremuneration spricht (S. 176 f.), behauptet und es ergaben auch die sonstigen Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte hiefür. Davon abgesehen versucht der Beschwerdeführer, dessen Lohn erst am Ende des Monats November fällig war (S. 146), gar nicht darzutun, daß seine Forderung gegen den Dienstgeber schon zu den jeweiligen, früheren Tatzeiten bestand.
Da der Akteninhalt keine Grundlage für Feststellungen der vom Beschwerdeführer reklamierten Art bot, versagt die Rechtsrüge zur Gänze.
Der Angeklagte hat die Berufung ausdrücklich nur 'wegen Strafe' angemeldet (ON. 41, S. 165, 166). In der Berufungsschrift begehrt Norbert A eine Strafermäßigung, die bedingte Strafnachsicht, sowie überdies die Aufhebung des Zuspruchs an den Privatbeteiligten und dessen gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Mit seiner Strafberufung war der Rechtsmittelwerber auf die in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgenommene Kassierung des Strafausspruchs zu verweisen. Die gegen das stattgebende Adhäsionserkenntnis (der Angeklagte hatte einen zivilrechtlichen Schaden von 27.000 S anerkannt: S. 102) nicht angemeldete, aber ausgeführte Berufung ist verspätet. Sie war sogleich zurückzuweisen, weil es aus prozeßrechtssystematischen Gründen geboten ist, ein unzulässiges Rechtsmittel nicht gleich einem zulässigen zu behandeln.