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Entscheidung 10 Os 159/85×

Entscheidung 10 Os 159/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os159/85

Entscheidungsdatum

04.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann G*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8.November 1985, GZ 10 römisch fünf r 1837/85-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, und des Verteidigers Dr. Hauser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Jänner 1937 geborene Hilfsarbeiter Johann G*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er von Mitte 1982 bis Mitte Juni 1985 in St. Peter (Gemeinde Radenthein) wiederholt, mindestens jedoch dreimal mit seiner am 14.Oktober 1971 geborenen, sohin unmündigen leiblichen Tochter Evelyn G*** den außerehelichen Beischlaf vollzogen und diese dazu verführt hat. Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 1986, GZ 10 Os 159/85-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr über seine Berufung zu entscheiden.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 206, Absatz eins, StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die mehrfache Begehung der Tat innerhalb eines längeren Zeitraumes sowie das (tateinheitliche) Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend; mildernd hingegen war die Unbescholtenheit des Angeklagten und sein teilweises Geständnis.

Rechtliche Beurteilung

Der auf eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung kommt keine Berechtigung zu. Der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, wurde durch den Hinweis des Erstgerichtes auf die "Unbescholtenheit" - wenngleich diese für sich allein den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB noch nicht herstellen würde vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 34, RN 6) - vorliegend im Ergebnis ohnedies zutreffend und der Sache nach auch ausreichend berücksichtigt. Auch das zwar reumütige vergleiche S 69 und 75), die Intensität der Unzuchtshandlungen allerdings erheblich abschwächende (Teil-)Geständnis (S 81), fand gebührende Beachtung. Weitere Milderungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht ins Treffen geführt und können auch den Akten nicht entnommen werden. Ein Vergleich mit der in einem anderen Straffall ausgesprochenen Sanktion ist grundsätzlich unzulässig, da ausschließliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in bezug auf eine konkrete Tat sein kann (Paragraph 32, StGB). Im Hinblick auf den schweren Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten, die zu einer länger dauernden schweren psychischen Belastung der zu den Tatzeiten noch unmündigen, im Pubertätsalter stehenden Evelyn G*** führten vergleiche insb. Beilage 1 zur Anzeige ON 3 sowie S 25, 50 und insb. 53 des Aktes), deren Folgen für ihr weiteres Leben derzeit - auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer (tatkausalen) längeren psychosomatischen Behandlung (S 51) - noch gar nicht absehbar sind, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe keineswegs überhöht. Unter Bedacht auf die vom Schöffengericht im übrigen zutreffend angeführten Erschwerungsgründe sowie unter angemessener Berücksichtigung von Präventionserfordernissen vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 32, RN 9 und 10) fand der Oberste Gerichtshof insgesamt keinen Anlaß zu einer Reduktion des vom Schöffengericht gefundenen Strafmaßes. Die vom Berufungswerber aufgezeigte, zwischenzeitlich erfolgte Scheidung seiner Ehe vermag im Hinblick auf die Tatwiederholung im übrigen eine angemessene Berücksichtigung auch spezialpräventiver Belange keineswegs auszuschließen. Damit scheidet aber die weiters begehrte Gewährung bedingter Strafnachsicht schon von Gesetzes wegen aus. Sohin war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00159.85.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19860304_OGH0002_0100OS00159_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090663 Rechtssatz 05.11.1973Strafrecht
Bei der Strafbemessung müssen die Belange sowohl der Spezialprävention als auch der Generalprävention berücksichtigt werden, wobei ins Gewicht fällt, wenn Angeklagte bei einem geradezu spektakulären Ausbruch aus einer Strafanstalt die Verbrechen des Raubes, …
RS0090736 Rechtssatz 04.03.1986Strafrecht
Ein Vergleich mit der in einem anderen Straffall verhängten Sanktion ist grundsätzlich unzulässig, da ausschließliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in bezug auf eine konkrete Tat sein kann.
RS0091436 Rechtssatz 12.07.1984Strafrecht
Unbescholtenheit stellt für sich allein keinen Milderungsumstand dar.
RS0095106 Rechtssatz 16.02.1977Strafrecht
Die Deliktsvollendung nach § 211 Abs 2 StGB verlangt vollzogenen Beischlaf (Vereinigung der Geschlechtsteile), nicht bloß unternommenen (bloßes Ansetzen zu einem solchen).
RS0095145 Rechtssatz 11.02.1986Strafrecht
Abs 1 ist nicht Grundtatbestand zu Abs 2. Abs 1 wird durch das spezielle Tatbild des Abs 2 verdrängt (scheinbare Idealkonkurrenz zufolge Spezialität).
RS0095148 Rechtssatz 11.02.1986Strafrecht
Beginn des Eindringens mit dem Glied in die Scheide (unvollständiges Eindringen) genügt zum vollendeten objektiven Tatbestand; nicht aber bloße äußere Berührung der Geschlechtsteile.
RS0095150 Rechtssatz 16.02.1977Strafrecht
Zitierung der Abs 1 und 2 des § 211 StGB bei Verführung zum Beischlaf (und dessen Vollziehung).
RS0095492 Rechtssatz 17.02.1950Strafrecht
Für den vollendeten Tatbestand des Verbrechens nach § 127 StG genügt es bereits, daß der Täter sein Glied an die Scheide seines Opfers bringt. Das Wort "unternommen" im Sinne des § 127 StG bedeutet keineswegs, daß der Beischlaf vollbracht worden sein müsse.
RS0097497 Rechtssatz 13.06.1960Strafrecht
Angaben von Personen, die von ihrem Entschlagungsrecht nach dem § 152 StPO Gebrauch gemacht haben, einem Sachverständigen gegenüber können, soweit sie den Tathergang betreffen, bei sonstiger Nichtigkeit nach dem § 281 Z 3 StPO vom Erstgericht nicht zum Gege …
RS0098015 Rechtssatz 25.10.1978Strafrecht
Ein Zeuge darf auf seinen Geisteszustand nur mit seiner Zustimmung untersucht werden; bei einem nahezu erwachsenen Zeugen müssen hiezu solche Bedenken gegen seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese wiederzugeben, bestehen, die den Voraussetzungen …