Der Berufung des Genannten, mit der er die Herabsetzung des Strafausmaßes und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Dem Einwand, der Berufungswerber habe mit dem Einverständnis der Elisabeth B gerechnet, ist zu erwidern, daß das Schöffengericht - wie bereits in der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurde - gerade das Gegenteil festgestellt hat. An diese Urteilsfeststellung ist das Berufungsgericht gemäß § 295 Abs. 1 StPO gebunden (SSt. 43/30 u.a.).Der Berufung des Genannten, mit der er die Herabsetzung des Strafausmaßes und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Dem Einwand, der Berufungswerber habe mit dem Einverständnis der Elisabeth B gerechnet, ist zu erwidern, daß das Schöffengericht - wie bereits in der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurde - gerade das Gegenteil festgestellt hat. An diese Urteilsfeststellung ist das Berufungsgericht gemäß Paragraph 295, Absatz eins, StPO gebunden (SSt. 43/30 u.a.).
Da das Erstgericht weiters festgestellt hat, der Angeklagte habe die Notzucht gegen den heftigsten Widerstand seines Opfers begangen, ist für die Annahme, der Berufungswerber habe den Widerstand der Genannten bloß als übliches 'sich Zieren' einer Frau beim Geschlechtsverkehr angesehen, kein Raum.
Das Schöffengericht hat sohin die besonderen hier aktuellen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt und diese auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Ausgehend von der Strafdrohung des § 201 Abs. 1 StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erstreckt, erweist sich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 1/2 Jahren demnach keineswegs als überhöht, sondern durchaus als tätergerecht und schuldangemessen.Das Schöffengericht hat sohin die besonderen hier aktuellen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt und diese auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Ausgehend von der Strafdrohung des Paragraph 201, Absatz eins, StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erstreckt, erweist sich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 1/2 Jahren demnach keineswegs als überhöht, sondern durchaus als tätergerecht und schuldangemessen.
Dem Vorbringen der den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betreffenden Berufung, der Angeklagte sei hiezu nicht gehört worden, weshalb ein Zuspruch an die Privatbeteiligte nicht erfolgen hätte dürfen, ist zu entgegnen, daß dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten im Sinne des § 365 Abs. 2 StPO auch dadurch Genüge getan wird, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich auch erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt (ÖJZ-LSK. 1981/164; EvBl. 1982/186). Wie dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 9. November 1984 zu entnehmen ist (S. 215), hat der Verteidiger des Angeklagten A zum Begehren des Privatbeteiligtenvertreters Stellung genommen und die 'Abweisung der Privatbeteiligtenansprüche' beantragt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, weshalb der Zuspruch an die Privatbeteiligte - der der Höhe nach von der Berufung nicht bekämpft wird - zu Recht erfolgte. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.Dem Vorbringen der den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betreffenden Berufung, der Angeklagte sei hiezu nicht gehört worden, weshalb ein Zuspruch an die Privatbeteiligte nicht erfolgen hätte dürfen, ist zu entgegnen, daß dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 365, Absatz 2, StPO auch dadurch Genüge getan wird, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich auch erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt (ÖJZ-LSK. 1981/164; EvBl. 1982/186). Wie dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 9. November 1984 zu entnehmen ist (S. 215), hat der Verteidiger des Angeklagten A zum Begehren des Privatbeteiligtenvertreters Stellung genommen und die 'Abweisung der Privatbeteiligtenansprüche' beantragt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, weshalb der Zuspruch an die Privatbeteiligte - der der Höhe nach von der Berufung nicht bekämpft wird - zu Recht erfolgte. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.