Weder einen Begründungsmangel nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. a zeigt der Beschwerdeführer mit dem Einwand auf, das Erstgericht habe es unterlassen, darüber abzusprechen, ob sein Glied zur Tatzeit eregiert war. Dies ist nämlich nicht entscheidungswesentlich, läge doch - der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider - auch im Falle des Fehlens einer Erektion noch kein absolut untauglicher Versuch vor. Ein solcher wäre vielmehr nur bei einer - vom Angeklagten selbst nie behaupteten - dauernden und totalen, also generellen (nicht aber schon bei einer, aus welchen Gründen immer, bloß vorübergehenden) Unfähigkeit des Täters zur Vollziehung des Beischlafs gegeben (vgl. SSt 22/2, EvBl. 1973/44; Pallin in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, RN 25 zu § 201).Weder einen Begründungsmangel nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, zeigt der Beschwerdeführer mit dem Einwand auf, das Erstgericht habe es unterlassen, darüber abzusprechen, ob sein Glied zur Tatzeit eregiert war. Dies ist nämlich nicht entscheidungswesentlich, läge doch - der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider - auch im Falle des Fehlens einer Erektion noch kein absolut untauglicher Versuch vor. Ein solcher wäre vielmehr nur bei einer - vom Angeklagten selbst nie behaupteten - dauernden und totalen, also generellen (nicht aber schon bei einer, aus welchen Gründen immer, bloß vorübergehenden) Unfähigkeit des Täters zur Vollziehung des Beischlafs gegeben vergleiche SSt 22/2, EvBl. 1973/44; Pallin in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, RN 25 zu Paragraph 201,).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 202 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40
StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 11. Oktober 1979, GZ. 10 Vr 814/79-13, mit welchem er - ebenfalls wegen des (am 23. Jänner 1979 begangenen) Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB - zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB (unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden war, weitere zehn Monate als Zusatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wurde 'die Wiederholung der Straftat' als erschwerend gewertet, der bisherige ordentliche Wandel und der Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd.StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 11. Oktober 1979, GZ. 10 römisch fünf r 814/79-13, mit welchem er - ebenfalls wegen des (am 23. Jänner 1979 begangenen) Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB - zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB (unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden war, weitere zehn Monate als Zusatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wurde 'die Wiederholung der Straftat' als erschwerend gewertet, der bisherige ordentliche Wandel und der Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte sowohl eine Herabsetzung des Strafmaßes als auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu. Wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft ergibt, ist der Angeklagte nach seiner oben angeführten Verurteilung durch das Kreisgericht St. Pölten außerdem noch zweimal neuerlich verurteilt worden, und zwar vom Bezirksgericht Haag (in Niederösterreich) am 17. Oktober 1979 zum AZ. U 404/Der Berufung, mit welcher der Angeklagte sowohl eine Herabsetzung des Strafmaßes als auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu. Wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft ergibt, ist der Angeklagte nach seiner oben angeführten Verurteilung durch das Kreisgericht St. Pölten außerdem noch zweimal neuerlich verurteilt worden, und zwar vom Bezirksgericht Haag (in Niederösterreich) am 17. Oktober 1979 zum AZ. U 404/
79 wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB zu wiederum (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) vier Wochen Freiheitsstrafe sowie vom Landesgericht Linz am 31. Oktober 1979 (rechtskräftig seit 7. Februar 1980) zum AZ. 27 E Vr 327/7979 wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu wiederum (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) vier Wochen Freiheitsstrafe sowie vom Landesgericht Linz am 31. Oktober 1979 (rechtskräftig seit 7. Februar 1980) zum AZ. 27 E römisch fünf r 327/79
wegen der Vergehen nach §§ 146, 147 Abs. 2 und nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB zu 150 Tagessätzen zu je 95 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei diese beiden zuletzt angeführten Urteile ebenso jeweils auf das bzw. die vorangegangene(n) nach §§ 31, 40 StGB Rücksicht nahmen und daher bloß Zusatzstrafen aussprachen.wegen der Vergehen nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und nach Paragraph 162, Absatz eins und 2 StGB zu 150 Tagessätzen zu je 95 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei diese beiden zuletzt angeführten Urteile ebenso jeweils auf das bzw. die vorangegangene(n) nach Paragraphen 31, 40, StGB Rücksicht nahmen und daher bloß Zusatzstrafen aussprachen.
Dies bedeutet, daß es nach den jeweiligen Tatzeitpunkten möglich gewesen wäre, sämtliche dem Angeklagten angelasteten, vorliegend in vier gesonderten Strafverfahren geahndeten Straftaten in einem einzigen Urteil zu erledigen (§ 56 StPO). Bei gemeinsamer Aburteilung wäre aber trotz der Deliktsmehrheit und der Wiederholung des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB - mit im vorliegenden Fall dem Opfer zugefügten (leichten) Verletzungen - im Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel und vor allem auf den Umstand, daß es in den Fällen des § 202 StGB beim Versuch geblieben ist, höchstens eine Freiheitsstrafe von insgesamt achtzehn Monaten festgesetzt worden. Dementsprechend erweist sich im gegenständlichen Fall, wo nach §§ 31, 40 StGB auf die drei vorzitierten Verurteilungen Rücksicht zu nehmen ist, eine viereinhalbmonatige zusätzliche Freiheitsstrafe als angemessen; auf dieses Maß war daher die Strafe in Stattgebung der Berufung herabzusetzen.Dies bedeutet, daß es nach den jeweiligen Tatzeitpunkten möglich gewesen wäre, sämtliche dem Angeklagten angelasteten, vorliegend in vier gesonderten Strafverfahren geahndeten Straftaten in einem einzigen Urteil zu erledigen (Paragraph 56, StPO). Bei gemeinsamer Aburteilung wäre aber trotz der Deliktsmehrheit und der Wiederholung des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB - mit im vorliegenden Fall dem Opfer zugefügten (leichten) Verletzungen - im Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel und vor allem auf den Umstand, daß es in den Fällen des Paragraph 202, StGB beim Versuch geblieben ist, höchstens eine Freiheitsstrafe von insgesamt achtzehn Monaten festgesetzt worden. Dementsprechend erweist sich im gegenständlichen Fall, wo nach Paragraphen 31, 40, StGB auf die drei vorzitierten Verurteilungen Rücksicht zu nehmen ist, eine viereinhalbmonatige zusätzliche Freiheitsstrafe als angemessen; auf dieses Maß war daher die Strafe in Stattgebung der Berufung herabzusetzen.
Der begehrten bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB konnte jedoch wegen der Deliktshäufung (in einem relativ kurzen Zeitraum bei Rückfall während einer Verfahrensanhängigkeit) schon aus Gründen der Spezialprävention nicht näher getreten werden, weil unter diesen Umständen die Annahme, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, um den Angeklagten von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten nicht gerechtfertigt ist und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Rechtswohltat nicht erfüllt sind.Der begehrten bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB konnte jedoch wegen der Deliktshäufung (in einem relativ kurzen Zeitraum bei Rückfall während einer Verfahrensanhängigkeit) schon aus Gründen der Spezialprävention nicht näher getreten werden, weil unter diesen Umständen die Annahme, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, um den Angeklagten von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten nicht gerechtfertigt ist und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Rechtswohltat nicht erfüllt sind.
Es war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.