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Entscheidung 10 Os 160/80×

Entscheidung 10 Os 160/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os160/80

Entscheidungsdatum

11.11.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202

Absatz eins, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12. Juni 1980, GZ. 19 römisch fünf r 1430/79-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Oehlzand und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter weiterer Rücksichtnahme auch auf die Urteile des Bezirksgerichtes Haag (Niederösterreich) vom 17. Oktober 1979, AZ. U 404/79 und des Landesgerichtes Linz vom 31. Oktober 1979, AZ. 27 E römisch fünf r 327/79 auf 4 1/2 (viereinhalb) Monate (herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. Jänner 1953 geborene Tankwart Josef A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins

StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 13. September 1979 im Gemeindegebiet St. Pantaleon-Erla die Waltraud B mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte, indem er sie in seinem PKW einschloß, sich auf sie legte und niederdrückte, sie trotz ihrer Gegenwehr entkleidete und sein entblößtes Glied gegen ihre zusammengepreßten Oberschenkel drückte.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes behauptet der Beschwerdeführer zunächst, das angefochtene Urteil leide deshalb an einer (für die Frage der Nötigung bedeutsamen) Unvollständigkeit, weil ihm nicht zu entnehmen sei, wer seinen (des Beschwerdeführers) Geschlechtsteil entblößt habe und zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach dem Einsteigen der Zeugin B in den PKW) dies geschehen sei. Diese Mängelrüge erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil sogar vom Beschwerdeführer nie bestritten wurde, daß er sich erst (nach dem Zusteigen der Waltraud B in seinen PKW) selbst entblößt hat vergleiche S 23, 42), und auch die Beschwerde konkret keine (unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnisse zu nennen vermag, welche das Gegenteil besagen und allenfalls im Sinne der von der Beschwerde angestellten Spekulationen gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils zu sprechen geeignet wären, welche jedenfalls keinen Zweifel daran lassen, daß von einer freiwilligen Beteiligung der genannten Zeugin an den tatgegenständlichen Unzuchtshandlungen keine Rede sein kann.

Rechtliche Beurteilung

Weder einen Begründungsmangel nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, zeigt der Beschwerdeführer mit dem Einwand auf, das Erstgericht habe es unterlassen, darüber abzusprechen, ob sein Glied zur Tatzeit eregiert war. Dies ist nämlich nicht entscheidungswesentlich, läge doch - der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider - auch im Falle des Fehlens einer Erektion noch kein absolut untauglicher Versuch vor. Ein solcher wäre vielmehr nur bei einer - vom Angeklagten selbst nie behaupteten - dauernden und totalen, also generellen (nicht aber schon bei einer, aus welchen Gründen immer, bloß vorübergehenden) Unfähigkeit des Täters zur Vollziehung des Beischlafs gegeben vergleiche SSt 22/2, EvBl. 1973/44; Pallin in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, RN 25 zu Paragraph 201,).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40

StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 11. Oktober 1979, GZ. 10 römisch fünf r 814/79-13, mit welchem er - ebenfalls wegen des (am 23. Jänner 1979 begangenen) Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB - zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB (unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden war, weitere zehn Monate als Zusatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wurde 'die Wiederholung der Straftat' als erschwerend gewertet, der bisherige ordentliche Wandel und der Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte sowohl eine Herabsetzung des Strafmaßes als auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu. Wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft ergibt, ist der Angeklagte nach seiner oben angeführten Verurteilung durch das Kreisgericht St. Pölten außerdem noch zweimal neuerlich verurteilt worden, und zwar vom Bezirksgericht Haag (in Niederösterreich) am 17. Oktober 1979 zum AZ. U 404/

79 wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu wiederum (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) vier Wochen Freiheitsstrafe sowie vom Landesgericht Linz am 31. Oktober 1979 (rechtskräftig seit 7. Februar 1980) zum AZ. 27 E römisch fünf r 327/79

wegen der Vergehen nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und nach Paragraph 162, Absatz eins und 2 StGB zu 150 Tagessätzen zu je 95 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei diese beiden zuletzt angeführten Urteile ebenso jeweils auf das bzw. die vorangegangene(n) nach Paragraphen 31, 40, StGB Rücksicht nahmen und daher bloß Zusatzstrafen aussprachen.

Dies bedeutet, daß es nach den jeweiligen Tatzeitpunkten möglich gewesen wäre, sämtliche dem Angeklagten angelasteten, vorliegend in vier gesonderten Strafverfahren geahndeten Straftaten in einem einzigen Urteil zu erledigen (Paragraph 56, StPO). Bei gemeinsamer Aburteilung wäre aber trotz der Deliktsmehrheit und der Wiederholung des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB - mit im vorliegenden Fall dem Opfer zugefügten (leichten) Verletzungen - im Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel und vor allem auf den Umstand, daß es in den Fällen des Paragraph 202, StGB beim Versuch geblieben ist, höchstens eine Freiheitsstrafe von insgesamt achtzehn Monaten festgesetzt worden. Dementsprechend erweist sich im gegenständlichen Fall, wo nach Paragraphen 31, 40, StGB auf die drei vorzitierten Verurteilungen Rücksicht zu nehmen ist, eine viereinhalbmonatige zusätzliche Freiheitsstrafe als angemessen; auf dieses Maß war daher die Strafe in Stattgebung der Berufung herabzusetzen.

Der begehrten bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB konnte jedoch wegen der Deliktshäufung (in einem relativ kurzen Zeitraum bei Rückfall während einer Verfahrensanhängigkeit) schon aus Gründen der Spezialprävention nicht näher getreten werden, weil unter diesen Umständen die Annahme, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, um den Angeklagten von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten nicht gerechtfertigt ist und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Rechtswohltat nicht erfüllt sind.

Es war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E02906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00160.8.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19801111_OGH0002_0100OS00160_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung