Gegenstand des Gerichtstags waren sohin nur noch die Berufung und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vorhaftanrechnung vorbehaltene Ausübung der ihm gemäß § 290 Abs 1 StPO. zustehenden Befugnis.Gegenstand des Gerichtstags waren sohin nur noch die Berufung und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vorhaftanrechnung vorbehaltene Ausübung der ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. zustehenden Befugnis.
Was zunächst diesen Vorbehalt anlangt, so hat sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. behaftet ist.Was zunächst diesen Vorbehalt anlangt, so hat sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. behaftet ist.
Wie sich aus der als Beilage zu ON. 19 erliegenden Ausfertigung des Urteils des Tribunale Civile e Penale di Milano vom 14.Mai 1980 ergibt, befand sich der Angeklagte in diesem (italienischen) Strafverfahren vom 10.März bis 14.Mai 1980 in Untersuchungshaft. Da das Gesetz (§ 38 StGB.) nicht zwischen ausländischen und inländischen Vorhaftzeiten unterscheidet (ÖJZ-LSK 1978/41) und beide Verfahren im Verhältnis des § 56 StPO. standen, hätte das Erstgericht (richtig) auch diese, nach der gegenständlichen Tat erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z. 2 StGB. auf die Strafe anzurechnen gehabt. Überdies wird der Angeklagte seit 25.Jänner 1981, 19,00 Uhr, zum AZ. 6 e Vr 3849/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (neuerlich) in Untersuchungshaft angehalten. In jenem Verfahren wurde er mit Urteil vom 16.Juni 1981 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG. und einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Finanzstrafgesetz (Tatzeiten: November 1980 bis Jänner 1981) zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe sowie zu Geldstrafen verurteilt. Der Umstand, daß dem Angeklagten die zuletzt bezeichnete Vorhaft bis 16.Juni 1981, 16,30 Uhr (Urteilsverkündung) dort angerechnet wurde, stand der (neuerlichen) Anrechnung bei Verkündung des vorliegenden Urteils am 26. Juni 1981 (und zwar diesmal bis 26.Juni 1981, 10,15 Uhr - vgl. S. 246) nicht entgegen, weil die Entscheidung vom 16.Juni 1981 im gesondert geführten Strafverfahren (noch) nicht in Rechtskraft erwuchs und die Strafe demzufolge noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Gemäß § 38 Abs 1 Z. 2 StGB. ist aber unter Anrechnung auf eine andere Strafe erst die tatsächliche Berücksichtigung beim jeweiligen Strafvollzug zu verstehen; dementsprechend hat die Anrechnung von Vorhaftzeiten in Urteilen, die aus zueinander im Verhältnis des § 56 StPO. stehenden Strafverfahren resultieren, unter Umständen doppelt zu erfolgen; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 7 zu § 38 StGB. und die dort zitierte Judikatur.Wie sich aus der als Beilage zu ON. 19 erliegenden Ausfertigung des Urteils des Tribunale Civile e Penale di Milano vom 14.Mai 1980 ergibt, befand sich der Angeklagte in diesem (italienischen) Strafverfahren vom 10.März bis 14.Mai 1980 in Untersuchungshaft. Da das Gesetz (Paragraph 38, StGB.) nicht zwischen ausländischen und inländischen Vorhaftzeiten unterscheidet (ÖJZ-LSK 1978/41) und beide Verfahren im Verhältnis des Paragraph 56, StPO. standen, hätte das Erstgericht (richtig) auch diese, nach der gegenständlichen Tat erlittene Vorhaft gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. auf die Strafe anzurechnen gehabt. Überdies wird der Angeklagte seit 25.Jänner 1981, 19,00 Uhr, zum AZ. 6 e römisch fünf r 3849/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (neuerlich) in Untersuchungshaft angehalten. In jenem Verfahren wurde er mit Urteil vom 16.Juni 1981 wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. und einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Finanzstrafgesetz (Tatzeiten: November 1980 bis Jänner 1981) zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe sowie zu Geldstrafen verurteilt. Der Umstand, daß dem Angeklagten die zuletzt bezeichnete Vorhaft bis 16.Juni 1981, 16,30 Uhr (Urteilsverkündung) dort angerechnet wurde, stand der (neuerlichen) Anrechnung bei Verkündung des vorliegenden Urteils am 26. Juni 1981 (und zwar diesmal bis 26.Juni 1981, 10,15 Uhr - vergleiche S. 246) nicht entgegen, weil die Entscheidung vom 16.Juni 1981 im gesondert geführten Strafverfahren (noch) nicht in Rechtskraft erwuchs und die Strafe demzufolge noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. ist aber unter Anrechnung auf eine andere Strafe erst die tatsächliche Berücksichtigung beim jeweiligen Strafvollzug zu verstehen; dementsprechend hat die Anrechnung von Vorhaftzeiten in Urteilen, die aus zueinander im Verhältnis des Paragraph 56, StPO. stehenden Strafverfahren resultieren, unter Umständen doppelt zu erfolgen; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 7 zu Paragraph 38, StGB. und die dort zitierte Judikatur.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (gemäß § 38 StGB.) war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (gemäß Paragraph 38, StGB.) war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte (primär) die (gänzliche) Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 40 letzter Satz StGB.) bzw. (sekundär) eine Herabsetzung der zusätzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte (primär) die (gänzliche) Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe (Paragraph 40, letzter Satz StGB.) bzw. (sekundär) eine Herabsetzung der zusätzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei den vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründen, denen der Berufungswerber nichts stichhältiges entgegenzuhalten vermag, ist die fragliche Strafe (in der Dauer von vier Monaten) mit Bedacht auf die im § 40 StGB.Bei den vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründen, denen der Berufungswerber nichts stichhältiges entgegenzuhalten vermag, ist die fragliche Strafe (in der Dauer von vier Monaten) mit Bedacht auf die im Paragraph 40, StGB.
festgelegten Grundsätze nach der tat- und der persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) des Angeklagten innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens keinesfalls zu hoch ausgemessen. Es konnte deshalb nicht einmal eine Minderung Platz greifen und mußte der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.festgelegten Grundsätze nach der tat- und der persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) des Angeklagten innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens keinesfalls zu hoch ausgemessen. Es konnte deshalb nicht einmal eine Minderung Platz greifen und mußte der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.