Der aus dem § 252 Abs. 1 StPO abzuleitende Grundsatz der Unmittelbarkeit verlangt, daß Zeugen, sofern dies möglich und durchführbar ist, vom erkennenden Gericht selbst vernommen werden und dieses sich nicht mit der bloßen Verlesung ihrer im Vorverfahren abgelegten Aussage begnügen darf. Deshalb dürfen in der Hauptverhandlung Protokolle über die gerichtliche Vernehmung von Zeugen nur in den in Z. 1 bis 4 des § 252 Abs. 1 StPO angeführten Fällen vorgelesen werden.Der aus dem Paragraph 252, Absatz eins, StPO abzuleitende Grundsatz der Unmittelbarkeit verlangt, daß Zeugen, sofern dies möglich und durchführbar ist, vom erkennenden Gericht selbst vernommen werden und dieses sich nicht mit der bloßen Verlesung ihrer im Vorverfahren abgelegten Aussage begnügen darf. Deshalb dürfen in der Hauptverhandlung Protokolle über die gerichtliche Vernehmung von Zeugen nur in den in Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO angeführten Fällen vorgelesen werden.
Dadurch, daß das Bezirksgericht Lembach in der Hauptverhandlung am 23. Juli 1976 die im Rechtshilfeweg vom Bezirksgericht Linz niederschriftlich aufgenommene Aussage des Zeugen Ferdinand B vorlas, ohne dafür einen der im § 252 Abs. 1 StPO erschöpfend aufgezählten Gründe, sei es im Hauptverhandlungsprotokoll, sei es im Urteil, anzugeben - sodaß die Richtigkeit dieses Vorgangs nicht überprüft werden kann - hat es gegen die angeführte Prozeßvorschrift verstoßen. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen. Darüber hinauszugehen und seinem Erkenntnis im Sinn des Schlußsatzes des § 292 StPO eine Wirkung zuzuerkennen, sah sich der Oberste Gerichtshof entgegen dem Antrag der Beschwerde nicht veranlaßt, weil die Verletzung des Gesetzes bei der hier gegebenen Sachlage nur formale Bedeutung hat und sich ersichtlich für den BeschuldigtenDadurch, daß das Bezirksgericht Lembach in der Hauptverhandlung am 23. Juli 1976 die im Rechtshilfeweg vom Bezirksgericht Linz niederschriftlich aufgenommene Aussage des Zeugen Ferdinand B vorlas, ohne dafür einen der im Paragraph 252, Absatz eins, StPO erschöpfend aufgezählten Gründe, sei es im Hauptverhandlungsprotokoll, sei es im Urteil, anzugeben - sodaß die Richtigkeit dieses Vorgangs nicht überprüft werden kann - hat es gegen die angeführte Prozeßvorschrift verstoßen. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen. Darüber hinauszugehen und seinem Erkenntnis im Sinn des Schlußsatzes des Paragraph 292, StPO eine Wirkung zuzuerkennen, sah sich der Oberste Gerichtshof entgegen dem Antrag der Beschwerde nicht veranlaßt, weil die Verletzung des Gesetzes bei der hier gegebenen Sachlage nur formale Bedeutung hat und sich ersichtlich für den Beschuldigten
nicht nachteilig auswirken konnte (vgl. EvBl. 1965 Nr. 102 =nicht nachteilig auswirken konnte vergleiche EvBl. 1965 Nr. 102 =
RiZ. 1964 S. 216, EvBl. 1967 Nr. 170 = RiZ. 1967 S. 34
und 11 Os 23, 24/65). Hat doch der Beschuldigte, von der Gendarmerie eingehend zur Sache vernommen, zugegeben, daß die Angaben der Anzeigerin Annemarie C der Wahrheit entsprechen, daß eine behördliche Genehmigung für die Aufstellung der Reklametafeln nicht vorhanden war (trotz seinem gegenteiligen Werbevorbringen: S. 17) und daß er die von ihm empfangenen Anzahlungen behalten und für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat (S. 33). Insbesonders hat der Beschuldigte gar nicht behauptet, daß es ihm vom Firmeninhaber B erlaubt worden wäre, die Anzahlungen entgegenzunehmen und davon sofort seine Provision abzuziehen, geschweige denn die Anzahlungen restlos und ohne Abrechnung in die eigene Tasche fließen zu lassen. Der Zeuge Ferdinand B aber hat seinerseits mit Bestimmtheit deponiert, daß dem Beschuldigten strikt verboten war, Anzahlungen überhaupt entgegen zu nehmen (S. 35).
Bei der Ausübung des ihm im letzten Satz des § 292Bei der Ausübung des ihm im letzten Satz des Paragraph 292
StPO eingeräumten Ermessens hat der Oberste Gerichtshof stets die Belange der Rechtskraft und der Rechtsrichtigkeit gegeneinander abzuwägen (siehe abermals die oben angeführte grundsätzliche Judikatur). Eine konkrete Wirkung ist darum mit der Feststellung der Gesetzesverletzung nur insoweit zu verbinden, als es nötig ist, rechtswidrige Nachteile für den Beschuldigten (Angeklagten, Verurteilten) zu beseitigen (vgl. EvBl. 1967 Nr. 194). Im gegenständlichen Fall ist nicht zu ersehen, inwiefern Rudolf A durch die Vorlesung des Zeugenprotokolls benachteiligt worden wäre oder in welcher Beziehung der gerügte Vorgang die Rechtsrichtigkeit des gefällten Urteils hätte beeinflussen können. Es besteht daher kein rechtlich zureichender Grund, das Urteil des Bezirksgerichts Lembach zu kassieren.StPO eingeräumten Ermessens hat der Oberste Gerichtshof stets die Belange der Rechtskraft und der Rechtsrichtigkeit gegeneinander abzuwägen (siehe abermals die oben angeführte grundsätzliche Judikatur). Eine konkrete Wirkung ist darum mit der Feststellung der Gesetzesverletzung nur insoweit zu verbinden, als es nötig ist, rechtswidrige Nachteile für den Beschuldigten (Angeklagten, Verurteilten) zu beseitigen vergleiche EvBl. 1967 Nr. 194). Im gegenständlichen Fall ist nicht zu ersehen, inwiefern Rudolf A durch die Vorlesung des Zeugenprotokolls benachteiligt worden wäre oder in welcher Beziehung der gerügte Vorgang die Rechtsrichtigkeit des gefällten Urteils hätte beeinflussen können. Es besteht daher kein rechtlich zureichender Grund, das Urteil des Bezirksgerichts Lembach zu kassieren.
Die aufgezeigte Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes war festzustellen.
In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben.