Der Beschluß vom 22.August 1979, womit dem Johann A der Ersatz der mit 36.702,50 S bestimmten Kosten seiner Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. Karl B aufgetragen wurde, findet im Gesetz keine Deckung.
Die im angefochtenen Beschluß bezogene Bestimmung des § 395 StPO. handelt in ihren ersten vier Absätzen, in Verbindung mit § 393 Abs. 3 StPO., von der Erstattung der Vertretungskosten einer Partei durch die unterlegene andere Partei. Die Kostenersatzpflicht für die eigene rechtsfreundliche Vertretung, insbesondere des zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilten Angeklagten regeln hingegen die §§ 394 und 395 Abs. 5 StPO.Die im angefochtenen Beschluß bezogene Bestimmung des Paragraph 395, StPO. handelt in ihren ersten vier Absätzen, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 3, StPO., von der Erstattung der Vertretungskosten einer Partei durch die unterlegene andere Partei. Die Kostenersatzpflicht für die eigene rechtsfreundliche Vertretung, insbesondere des zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilten Angeklagten regeln hingegen die Paragraphen 394 und 395 Absatz 5, StPO.
Nach der erstzitierten Gesetzesstelle ist die Bestimmung der Vertretungskosten sowohl im - vorliegend gegebenen - Fall eines vom Angeklagten selbst gewählten Verteidigers (§ 39 Abs. 1 StPO.) als auch im Fall, wenn dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben wurde (§ 41 Abs. 3 StPO.) grundsätzlich dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen. Nur wenn eine solche Einigung nicht zustandekommt, hat gemäß § 395 Abs. 5 StPO. der Amtsverteidiger die Möglichkeit, seine Kosten vom Strafgericht bestimmen und dem Angeklagten (Verurteilten) deren Bezahlung auftragen zu lassen; der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar.Nach der erstzitierten Gesetzesstelle ist die Bestimmung der Vertretungskosten sowohl im - vorliegend gegebenen - Fall eines vom Angeklagten selbst gewählten Verteidigers (Paragraph 39, Absatz eins, StPO.) als auch im Fall, wenn dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben wurde (Paragraph 41, Absatz 3, StPO.) grundsätzlich dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen. Nur wenn eine solche Einigung nicht zustandekommt, hat gemäß Paragraph 395, Absatz 5, StPO. der Amtsverteidiger die Möglichkeit, seine Kosten vom Strafgericht bestimmen und dem Angeklagten (Verurteilten) deren Bezahlung auftragen zu lassen; der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar.
Für einen vom Angeklagten selbst gewählten Verteidiger hingegen ist eine solche Kostenbestimmung durch das Strafgericht nicht vorgesehen; er muß bei fehlender Einigung mit dem von ihm vertretenen Angeklagten (Verurteilten) über seine Entlohnung den Zivilrechtsweg beschreiten (Roeder, Lehrbuch2, S. 341). Mangels Zuständigkeit des Strafgerichts für die Bestimmung der Kosten des Wahlverteidigers hätte daher der Vorsitzende diese ablehnen müssen. Die demgegenüber ergangene Sachentscheidung, die gemäß § 1 Z. 8 EO. einen Exekutionstitel bildet, verletzt daher nicht nur das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 394, 395 StPO., sondern sie hat sich durch die aus ihr resultierende Verpflichtung des Verurteilten zur Zahlung von 36.702,50 S als Kostenersatz für den von ihm als Verteidiger gewählten Rechtsanwalt auch zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt.Für einen vom Angeklagten selbst gewählten Verteidiger hingegen ist eine solche Kostenbestimmung durch das Strafgericht nicht vorgesehen; er muß bei fehlender Einigung mit dem von ihm vertretenen Angeklagten (Verurteilten) über seine Entlohnung den Zivilrechtsweg beschreiten (Roeder, Lehrbuch2, S. 341). Mangels Zuständigkeit des Strafgerichts für die Bestimmung der Kosten des Wahlverteidigers hätte daher der Vorsitzende diese ablehnen müssen. Die demgegenüber ergangene Sachentscheidung, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, EO. einen Exekutionstitel bildet, verletzt daher nicht nur das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 394, 395, StPO., sondern sie hat sich durch die aus ihr resultierende Verpflichtung des Verurteilten zur Zahlung von 36.702,50 S als Kostenersatz für den von ihm als Verteidiger gewählten Rechtsanwalt auch zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt.
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen.