Die Anklagebehörde ist mit ihrer Beschwerde im Recht. Hat sich doch das Erstgericht ersichtlich in der irrigen Meinung, zur Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB sei auf der subjektiven Tatseite - ebenso wie nach Z 3 und 4 dieser Strafbestimmung - Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) erforderlich (US 8, 9), damit begnügt, lediglich festzustellen, daß dem Angeklagten in Ansehung des in den Punkten 2. a bis d des Urteilssatzes bezeichneten Diebsgutes ein derartiger Vorsatz nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne, ohne sich aber damit zu befassen, ob er nicht immerhin mit bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) gehandelt hat (Z 10).Die Anklagebehörde ist mit ihrer Beschwerde im Recht. Hat sich doch das Erstgericht ersichtlich in der irrigen Meinung, zur Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sei auf der subjektiven Tatseite - ebenso wie nach Ziffer 3 und 4 dieser Strafbestimmung - Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) erforderlich (US 8, 9), damit begnügt, lediglich festzustellen, daß dem Angeklagten in Ansehung des in den Punkten 2. a bis d des Urteilssatzes bezeichneten Diebsgutes ein derartiger Vorsatz nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne, ohne sich aber damit zu befassen, ob er nicht immerhin mit bedingtem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) gehandelt hat (Ziffer 10,).
Die Möglichkeit einer dahingehenden Beurteilung seines inneren Vorhabens wird auch nicht durch jene Konstatierungen ausgeschlossen, die der im Urteil vertretenen Ansicht zugrunde liegen, er habe 'ohne Zweifel fahrlässig' gehandelt (US 9). Denn eine eindeutige Feststellung bloß unbewußter Fahrlässigkeit des Angeklagten (§ 6 Abs. 1 StGB) ist den Entscheidungsgründen - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemängelt (Z 5) - im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht (zwar) einerseits annahm, es 'hätten' ihm Bedenken über die Herkunft der Sachen 'kommen müssen', anderseits aber (doch) zur überzeugung gelangte, daß er insoweit (tatsächlich) 'erhebliche Bedenken hatte' (US 5, 9), keinesfalls zu entnehmen. Die darnach möglicherweise aktuelle Wissenskomponente bewußter Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 2 StGB) aber könnte - je nachdem, ob der Angeklagte diesfalls den verpönten Erfolg nicht herbeiführen wollte oder sich mit dessen Eintritt abfand - Ausgangspunkt sowohl für bewußt fahrlässiges als auch für bedingt vorsätzliches Handeln sein; auch darüber läßt das Urteil jegliche Konstatierung vermissen.Die Möglichkeit einer dahingehenden Beurteilung seines inneren Vorhabens wird auch nicht durch jene Konstatierungen ausgeschlossen, die der im Urteil vertretenen Ansicht zugrunde liegen, er habe 'ohne Zweifel fahrlässig' gehandelt (US 9). Denn eine eindeutige Feststellung bloß unbewußter Fahrlässigkeit des Angeklagten (Paragraph 6, Absatz eins, StGB) ist den Entscheidungsgründen - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemängelt (Ziffer 5,) - im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht (zwar) einerseits annahm, es 'hätten' ihm Bedenken über die Herkunft der Sachen 'kommen müssen', anderseits aber (doch) zur überzeugung gelangte, daß er insoweit (tatsächlich) 'erhebliche Bedenken hatte' (US 5, 9), keinesfalls zu entnehmen. Die darnach möglicherweise aktuelle Wissenskomponente bewußter Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, StGB) aber könnte - je nachdem, ob der Angeklagte diesfalls den verpönten Erfolg nicht herbeiführen wollte oder sich mit dessen Eintritt abfand - Ausgangspunkt sowohl für bewußt fahrlässiges als auch für bedingt vorsätzliches Handeln sein; auch darüber läßt das Urteil jegliche Konstatierung vermissen.
Die von der Anklagebehörde aufgezeigten Feststellungs- (und Begründungs-) Mängel machen im Umfang der Urteilsfakten 2. a bis d eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens des Angeklagten bedarf.
Zum Urteilsfaktum 1. hinwieder kommt dessen Mängelrüge (Z 5) insofern Berechtigung zu, als die im Urteil angeführten Beweismittel jene Feststellung, wonach ihm die Umstände des am 23. November 1981 im Schloß Mailath-Pokorny in Hohenems verübten Einbruchsdiebstahls soweit bekannt waren, daß er über die Herkunft der ihm von Norbert B und Arno C angebotenen Sachen, die aus diesem Diebstahl stammten, und zwar der Kunstreproduktionen und des Tischspiegels, bei deren Ankauf genau Bescheid gewußt habe (US 6, 7, 8), nicht zu tragen vermögen.Zum Urteilsfaktum 1. hinwieder kommt dessen Mängelrüge (Ziffer 5,) insofern Berechtigung zu, als die im Urteil angeführten Beweismittel jene Feststellung, wonach ihm die Umstände des am 23. November 1981 im Schloß Mailath-Pokorny in Hohenems verübten Einbruchsdiebstahls soweit bekannt waren, daß er über die Herkunft der ihm von Norbert B und Arno C angebotenen Sachen, die aus diesem Diebstahl stammten, und zwar der Kunstreproduktionen und des Tischspiegels, bei deren Ankauf genau Bescheid gewußt habe (US 6, 7, 8), nicht zu tragen vermögen.
Der Urteilsbegründung (US 7) zuwider war nämlich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg keineswegs in diesem Sinn geständig gewesen. Er hatte dort lediglich zugegeben, den Spiegel und die beiden Mappen mit den Kunstreproduktionen an sich gebracht zu haben, doch seien ihm Bedenken hinsichtlich der Herkunft dieser Sachen, von denen C behauptet habe, sie seien schon lange in seinem Besitz, erst einige Zeit später bei einem Telefongespräch mit dem Genannten gekommen (vgl S 179 bis 181/II).Der Urteilsbegründung (US 7) zuwider war nämlich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg keineswegs in diesem Sinn geständig gewesen. Er hatte dort lediglich zugegeben, den Spiegel und die beiden Mappen mit den Kunstreproduktionen an sich gebracht zu haben, doch seien ihm Bedenken hinsichtlich der Herkunft dieser Sachen, von denen C behauptet habe, sie seien schon lange in seinem Besitz, erst einige Zeit später bei einem Telefongespräch mit dem Genannten gekommen vergleiche S 179 bis 181/II).
Gegenteiliges läßt sich auch aus seiner unmittelbar darauffolgenden allgemeinen Bemerkung, er sei über den betreffenden Einbruch infolge seiner Befragung hiezu durch die Gendarmerie schon am Tag nach der Tat 'gut informiert' gewesen, nicht entnehmen, zumal man bei den damit relevierten seinerzeitigen Ermittlungen das Hauptaugenmerk auf den Verbleib eines bei diesem Einbruch gleichfalls gestohlenen, dem Angeklagten aber erst bei dem vorerwähnten späteren Telefonat angebotenen Silberbestecks gerichtet habe (vgl S 349, 351/II). Ebensowenig kann aus den (im Urteil als weitere Beweisgrundlage angeführten) Angaben des B und des C vor der Gendarmerie (S 69, 135, 139/II), aus der (in diesem Belang nur Vermutungen zum Ausdruck bringenden) Aussage des C vor dem Untersuchungsrichter (S 626, 627/II), aus der Darstellung des Genannten in der Hauptverhandlung (S 114/II) oder aus der eigenen Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 557/II) abgeleitet werden, daß der Beschwerdeführer schon zur Zeit der übernahme des nunmehr in Rede stehenden Diebsgutes (Tischspiegel und Kunstreproduktionen) über dessen Herkunft Bescheid wußte.Gegenteiliges läßt sich auch aus seiner unmittelbar darauffolgenden allgemeinen Bemerkung, er sei über den betreffenden Einbruch infolge seiner Befragung hiezu durch die Gendarmerie schon am Tag nach der Tat 'gut informiert' gewesen, nicht entnehmen, zumal man bei den damit relevierten seinerzeitigen Ermittlungen das Hauptaugenmerk auf den Verbleib eines bei diesem Einbruch gleichfalls gestohlenen, dem Angeklagten aber erst bei dem vorerwähnten späteren Telefonat angebotenen Silberbestecks gerichtet habe vergleiche S 349, 351/II). Ebensowenig kann aus den (im Urteil als weitere Beweisgrundlage angeführten) Angaben des B und des C vor der Gendarmerie (S 69, 135, 139/II), aus der (in diesem Belang nur Vermutungen zum Ausdruck bringenden) Aussage des C vor dem Untersuchungsrichter (S 626, 627/II), aus der Darstellung des Genannten in der Hauptverhandlung (S 114/II) oder aus der eigenen Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 557/II) abgeleitet werden, daß der Beschwerdeführer schon zur Zeit der übernahme des nunmehr in Rede stehenden Diebsgutes (Tischspiegel und Kunstreproduktionen) über dessen Herkunft Bescheid wußte.
Jene Beweisergebnisse aber, die darauf hindeuten, daß letzterer von der Herkunft dieser Sachen nach ihrem Ankauf Kenntnis erlangte (vgl insbesondere S 69, 139/II, 114/III), bleiben im Urteil insoweit überhaupt unerörtert, sodaß das Erstgericht zu der dadurch aktuell gewordenen Frage (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 14 zu § 164), ob er Hehlerei etwa deshalb zu verantworten hat, weil er die gutgläubig an sich gebrachten Sachen (oder einen Teil davon) jedenfalls nach jenem Zeitpunkt vorsätzlich verheimlichte oder verhandelte (vgl hiezu insbesondere S 181/II), keinerlei Feststellungen getroffen hat.Jene Beweisergebnisse aber, die darauf hindeuten, daß letzterer von der Herkunft dieser Sachen nach ihrem Ankauf Kenntnis erlangte vergleiche insbesondere S 69, 139/II, 114/III), bleiben im Urteil insoweit überhaupt unerörtert, sodaß das Erstgericht zu der dadurch aktuell gewordenen Frage vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 14 zu Paragraph 164,), ob er Hehlerei etwa deshalb zu verantworten hat, weil er die gutgläubig an sich gebrachten Sachen (oder einen Teil davon) jedenfalls nach jenem Zeitpunkt vorsätzlich verheimlichte oder verhandelte vergleiche hiezu insbesondere S 181/II), keinerlei Feststellungen getroffen hat.
Demgemäß war das angefochtene Urteil, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten zu diesem Faktum eingegangen werden muß, teils in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und teils in Stattgebung jener des Angeklagten zur Gänze aufzuheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; soweit der Angeklagte auch die Punkte 2. a bis d des Schuldspruchs bekämpft, war er ebenso wie mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit der ihren auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht auch mängel frei begründete Feststellungen über den Wert der vom Angeklagten an sich gebrachten und allenfalls verheimlichten oder verhandelten Gegenstände sowie über den von ihm dafür bezahlten Preis zu treffen und bei einem neuerlichen Schuldspruch sowohl nach § 164 als auch nach § 165 StGB - bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) - zu beachten haben, daß diesfalls neben einer allfälligen Freiheitsstrafe kumulativ (§ 28 Abs. 2 StGB) auch eine Geldstrafe zu verhängen ist (vgl ÖJZ-LSK 1976/376).Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht auch mängel frei begründete Feststellungen über den Wert der vom Angeklagten an sich gebrachten und allenfalls verheimlichten oder verhandelten Gegenstände sowie über den von ihm dafür bezahlten Preis zu treffen und bei einem neuerlichen Schuldspruch sowohl nach Paragraph 164, als auch nach Paragraph 165, StGB - bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) - zu beachten haben, daß diesfalls neben einer allfälligen Freiheitsstrafe kumulativ (Paragraph 28, Absatz 2, StGB) auch eine Geldstrafe zu verhängen ist vergleiche ÖJZ-LSK 1976/376).