Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Februar 1913 geborene Fleischhauer Rudolf E im zweiten Rechtsgang der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 130 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Februar 1913 geborene Fleischhauer Rudolf E im zweiten Rechtsgang der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 130, StGB.
und der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er I. in Gesellschaft abgesondert Verfolgter als Beteiligter (§ 12 StGB.) den Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch derenund der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er römisch eins. in Gesellschaft abgesondert Verfolgter als Beteiligter (Paragraph 12, StGB.) den Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren
Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, 1. von 1973 bis 1975 in Steyr mit Karl F und Franz G der Firma J AG.
in wiederholten Angriffen mindestens 132 LKW Reifen mit Felgen im Gesamtwert von 650.000 S, wobei er die Diebstähle in der Absicht
beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 2. in der Nacht zum 22. September 1976 in Neulengbach mit Johann K dem Ernst L ein Schwarz-weiß-Fernsehgerät im Wert von 4.000 S, einen Elektrogriller im Wert von 2.340 S und ein Eßbesteck im Wert von
600 S.
II. am 9.Oktober 1976 im Gebiete von Oberdambach von dem abgesondert verfolgten Johann K in der Nacht davor durch Einbruch gestohlene Sachen, die somit ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum erlangt hat, die (aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich ein Fernsehgerät im Wert von 4.106,40 S, eine Weckeruhr im Wert von 250 S und eine Standuhr im Wert von 700 S, durch übernahme dieser Gegenstände zum Verkauf an sich brachte.römisch zwei. am 9.Oktober 1976 im Gebiete von Oberdambach von dem abgesondert verfolgten Johann K in der Nacht davor durch Einbruch gestohlene Sachen, die somit ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum erlangt hat, die (aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich ein Fernsehgerät im Wert von 4.106,40 S, eine Weckeruhr im Wert von 250 S und eine Standuhr im Wert von 700 S, durch übernahme dieser Gegenstände zum Verkauf an sich brachte.
Der Angeklagte bekämpft die eingangs erwähnten (wegen Diebstahls und Hehlerei gefällten) Schuldsprüche mit einer auf die Z. 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt keine Berechtigung zu.Der Angeklagte bekämpft die eingangs erwähnten (wegen Diebstahls und Hehlerei gefällten) Schuldsprüche mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
erblickt die Beschwerde darin, daß das Erstgericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf 'Beischaffung des Aktes 19 E Vr 185/77, korrespondierend damit auf Gegenüberstellung der bereits einvernommenen Zeugen M und N und auf Einvernahme des Fuhrwerkers O' abgewiesen hat (S. 230/II, dort allerdings: 19 E Hv 185/77). Er wurde jedoch - von der im erstgerichtlichen Urteil (S. 251/II) dargelegten sachlichen Unerheblichkeit der Beweisanträge ganz abgesehen - hiedurch in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil er es inhaltlich des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (S. 230/II) bei der Antragstellung unterließ, jene Umstände anzuführen, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten. Da dies die Geltendmachung des bezeichneten Nichtigkeitsgrunds von vornherein ausschließt (vgl. EvBl. 1951erblickt die Beschwerde darin, daß das Erstgericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf 'Beischaffung des Aktes 19 E römisch fünf r 185/77, korrespondierend damit auf Gegenüberstellung der bereits einvernommenen Zeugen M und N und auf Einvernahme des Fuhrwerkers O' abgewiesen hat (S. 230/II, dort allerdings: 19 E Hv 185/77). Er wurde jedoch - von der im erstgerichtlichen Urteil (S. 251/II) dargelegten sachlichen Unerheblichkeit der Beweisanträge ganz abgesehen - hiedurch in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil er es inhaltlich des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (S. 230/II) bei der Antragstellung unterließ, jene Umstände anzuführen, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten. Da dies die Geltendmachung des bezeichneten Nichtigkeitsgrunds von vornherein ausschließt vergleiche EvBl. 1951
Nr. 349 u.a.) ist der daher unzulässige (und im übrigen der Sache nach auch nicht überzeugende) Versuch des Beschwerdeführers, die Relevanz seiner Beweisanträge nachträglich in der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuzeigen, zum Scheitern verurteilt. In Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil Unvollständigkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit vor. Hiebei vermag er jedoch keine Begründungsmängel formaler Natur aufzuzeigen, wie sie zur Herstellung dieser Nichtigkeit erforderlich wären. Vielmehr unternimmt er nach Inhalt und Zielsetzung seiner bezüglichen Ausführungen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen. Das Erstgericht hat dem Gebot der Anführung der entscheidenden Tatsachen und der für deren Annahme maßgebenden Gründe in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) im angefochtenen Urteil entsprochen. Insbesondere hat es die (den Angeklagten bezüglich der ihm zur Last liegenden Reifendiebstähle belastenden) Angaben der Zeugen Franz G und Karl F einer ausreichenden Erörterung unterzogen und dieselben entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung durchaus nicht unrichtig und aktenwidrig dargestellt. Unrichtig ist im Gegenteil die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde durch die Angaben des Franz G vor der Kriminalpolizei vom 4.Jänner (nicht Februar) 1977 (S. 173 ff./I) und vom 19.Jänner 1977 (S. 339 ff. - nicht 359 - I) entlastet. Denn bei seiner Vernehmung am 4.Jänner 1977 gab der Zeuge sogar an, daß der Angeklagte in voller Kenntnis der Reifendiebstähle gewesen sei (S. 179/I) und bei der Vernehmung am 19.Jänner 1977 - bei der nur früher gemachte Angaben ergänzt wurden - hat G (richtig und im Zusammenhang verstanden) nicht eine Mitwisserschaft des Angeklagten, sondern nur eine solche anderer Bediensteter der J (genannt wurden die Namen P und Q) ausgeschlossen (S. 340/I).Nr. 349 u.a.) ist der daher unzulässige (und im übrigen der Sache nach auch nicht überzeugende) Versuch des Beschwerdeführers, die Relevanz seiner Beweisanträge nachträglich in der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuzeigen, zum Scheitern verurteilt. In Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil Unvollständigkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit vor. Hiebei vermag er jedoch keine Begründungsmängel formaler Natur aufzuzeigen, wie sie zur Herstellung dieser Nichtigkeit erforderlich wären. Vielmehr unternimmt er nach Inhalt und Zielsetzung seiner bezüglichen Ausführungen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen. Das Erstgericht hat dem Gebot der Anführung der entscheidenden Tatsachen und der für deren Annahme maßgebenden Gründe in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) im angefochtenen Urteil entsprochen. Insbesondere hat es die (den Angeklagten bezüglich der ihm zur Last liegenden Reifendiebstähle belastenden) Angaben der Zeugen Franz G und Karl F einer ausreichenden Erörterung unterzogen und dieselben entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung durchaus nicht unrichtig und aktenwidrig dargestellt. Unrichtig ist im Gegenteil die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde durch die Angaben des Franz G vor der Kriminalpolizei vom 4.Jänner (nicht Februar) 1977 (S. 173 ff./I) und vom 19.Jänner 1977 (S. 339 ff. - nicht 359 - römisch eins) entlastet. Denn bei seiner Vernehmung am 4.Jänner 1977 gab der Zeuge sogar an, daß der Angeklagte in voller Kenntnis der Reifendiebstähle gewesen sei (S. 179/I) und bei der Vernehmung am 19.Jänner 1977 - bei der nur früher gemachte Angaben ergänzt wurden - hat G (richtig und im Zusammenhang verstanden) nicht eine Mitwisserschaft des Angeklagten, sondern nur eine solche anderer Bediensteter der J (genannt wurden die Namen P und Q) ausgeschlossen (S. 340/I).
Es sind aber auch den Angaben des Zeugen Karl F keine den Angeklagten entlastenden Umstände zu entnehmen.
Dieser Zeuge gab nämlich bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. Jänner 1977 (entgegen den Beschwerdebehauptungen) an, neben dem Angeklagten keine weiteren Abnehmer (für die gestohlenen Reifen) gehabt zu haben (S. 356/I), und bestätigte - ebenso wie der in der Beschwerde erwähnte Zeuge Helmut R (S. 81/II) - auch hinsichtlich der sogenannten Prozentreifen (das sind minimal beschädigte Reifen, die etwas verbilligt abgegeben werden) nur die grundsätzliche Möglichkeit eines legalen Erwerbs, der aber - anders als im vorliegenden Fall - über die zuständige Verkaufsabteilung (mit Lieferschein und Rechnung) hätte abgewickelt werden müssen (S. 352/I).
Da die Zeugen Franz G und Karl F auch bei ihren gerichtlichen Einvernahmen (S. 78, 79, 80, 203, 218, 225/II) immer dabei blieben, daß der Angeklagte die diebische Herkunft der Reifen sicher zumindest aus den Begleitumständen entnommen hat, konnte somit das Erstgericht - das die (entlastenden) Aussagen der Zeugen Rudolf E (Sohn und Enkel) und Anton S keineswegs unbeachtet ließ, sondern gleichfalls einer ausführlichen Erörterung und Würdigung unterzog (S. 240, 241/II) - für die Feststellung, daß der Angeklagte wußte, sich an (Reifen-) Diebstählen zu beteiligen, neben anderen Verfahrensergebnissen auch und vor allem ihre Angaben heranzuziehen. Wie den zum Punkt I 1 des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch (Reifendiebstähle) so bekämpft der Beschwerdeführer auch die weiteren Schuldsprüche (Punkte I 2 und II) lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Seinem Versuch, die Verfahrensergebnisse - insbesondere die im Urteil ohnedies sorgfältig und gewissenhaft erörterten (S. 246 f./II) Aussagen der Zeugen K, T und U -Da die Zeugen Franz G und Karl F auch bei ihren gerichtlichen Einvernahmen (S. 78, 79, 80, 203, 218, 225/II) immer dabei blieben, daß der Angeklagte die diebische Herkunft der Reifen sicher zumindest aus den Begleitumständen entnommen hat, konnte somit das Erstgericht - das die (entlastenden) Aussagen der Zeugen Rudolf E (Sohn und Enkel) und Anton S keineswegs unbeachtet ließ, sondern gleichfalls einer ausführlichen Erörterung und Würdigung unterzog (S. 240, 241/II) - für die Feststellung, daß der Angeklagte wußte, sich an (Reifen-) Diebstählen zu beteiligen, neben anderen Verfahrensergebnissen auch und vor allem ihre Angaben heranzuziehen. Wie den zum Punkt römisch eins 1 des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch (Reifendiebstähle) so bekämpft der Beschwerdeführer auch die weiteren Schuldsprüche (Punkte römisch eins 2 und römisch zwei) lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Seinem Versuch, die Verfahrensergebnisse - insbesondere die im Urteil ohnedies sorgfältig und gewissenhaft erörterten (S. 246 f./II) Aussagen der Zeugen K, T und U -
in einer für ihn günstigeren Weise zu deuten, als dies seitens des Erstgerichts geschehen ist, kann naturgemäß auch in dieser Beziehung kein Erfolg beschieden sein.
Die Mängelrüge hält daher nach keiner Richtung stand.