Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 28-jährige Maurer Alois A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB (Punkt I des Schuldspruches; ergangen in Erledigung der auf Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB lautenden Anklage) und des Vergehens der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (Punkt II des Schuldspruchs) schuldig erkannt, weil er I. am 5. Dezember 1977 in Kundl die Ingrid B mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er sie in seinem Zimmer einschloß, auf ein Bett warf, sie gewaltsam entkleidete, ihr den rechten Arm verdrehte, als sie schreien wollte den Mund zuhielt, sich auf sie legte und den Geschlechtsverkehr durchführte, zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat und II. in der Zeit vom 25. April 1976 bis 11. Februar 1977 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht durch Nichtzahlung der Unterhaltsbeiträge gröblich verletzt und dadurch bewirkt hat, daß der Unterhalt seines minderjährigen unehelichen Kindes Gerhard C, geboren am 23. Mai 1969 ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung der Ziffer 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO Soweit sich dieses Rechtsmittel gegen den Punkt I des Schuldspruches wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB richtet, ist es nicht berechtigt, wohl aber bezüglich des Punkts II des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zum Faktum I des angefochtenen Schuldspruchs lernte der Angeklagte am 5. Dezember 1977 (zwei Tage, nachdem er nach Verbüßung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe auf freien Fuß gesetzt worden war) im Rasthaus D die nach der Aktenlage zur Tatzeit 18 1/2 Jahre alte Serviererin Ingrid B kennen. Er lud sie, ihre Freundin Franziska E sowie das Ehepaar Ferdinand und Gisela F, in dessen Gesellschaft er sich befunden hatte, in sein Zimmer ein und bewirtete sie dort. Nach einiger Zeit verließen die Eheleute F das Zimmer und veranlaßten auch Franziska E zum Mitgehen, um dem Angeklagten ein Alleinsein mit Ingrid B zu ermöglichen. Dieser sperrte sodann die Tür des Zimmers ab. Franziska E, die Ingrid B nicht hatte allein lassen wollen, versuchte von außen durch heftiges Rütteln an der Türe und durch Rufen ihrer Freundin zu Hilfe zu kommen. Als diese Bemühungen erfolglos blieben, rief sie, daß sie Geld zum Telefonieren benötige, um unter diesem Vorwand in das Zimmer zu kommen. Der Angeklagte öffnete nun kurz die Türe und warf der E Geld zu, ohne ihr aber Gelegenheit zum Eintreten in das Zimmer zu geben. Daraufhin begab sich E zur Gendarmerie, wo sie aber niemanden antraf (S 37).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 28-jährige Maurer Alois A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Schuldspruches; ergangen in Erledigung der auf Verbrechen der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB lautenden Anklage) und des Vergehens der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Punkt römisch zwei des Schuldspruchs) schuldig erkannt, weil er römisch eins. am 5. Dezember 1977 in Kundl die Ingrid B mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er sie in seinem Zimmer einschloß, auf ein Bett warf, sie gewaltsam entkleidete, ihr den rechten Arm verdrehte, als sie schreien wollte den Mund zuhielt, sich auf sie legte und den Geschlechtsverkehr durchführte, zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat und römisch zwei. in der Zeit vom 25. April 1976 bis 11. Februar 1977 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht durch Nichtzahlung der Unterhaltsbeiträge gröblich verletzt und dadurch bewirkt hat, daß der Unterhalt seines minderjährigen unehelichen Kindes Gerhard C, geboren am 23. Mai 1969 ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Soweit sich dieses Rechtsmittel gegen den Punkt römisch eins des Schuldspruches wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB richtet, ist es nicht berechtigt, wohl aber bezüglich des Punkts römisch zwei des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zum Faktum römisch eins des angefochtenen Schuldspruchs lernte der Angeklagte am 5. Dezember 1977 (zwei Tage, nachdem er nach Verbüßung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe auf freien Fuß gesetzt worden war) im Rasthaus D die nach der Aktenlage zur Tatzeit 18 1/2 Jahre alte Serviererin Ingrid B kennen. Er lud sie, ihre Freundin Franziska E sowie das Ehepaar Ferdinand und Gisela F, in dessen Gesellschaft er sich befunden hatte, in sein Zimmer ein und bewirtete sie dort. Nach einiger Zeit verließen die Eheleute F das Zimmer und veranlaßten auch Franziska E zum Mitgehen, um dem Angeklagten ein Alleinsein mit Ingrid B zu ermöglichen. Dieser sperrte sodann die Tür des Zimmers ab. Franziska E, die Ingrid B nicht hatte allein lassen wollen, versuchte von außen durch heftiges Rütteln an der Türe und durch Rufen ihrer Freundin zu Hilfe zu kommen. Als diese Bemühungen erfolglos blieben, rief sie, daß sie Geld zum Telefonieren benötige, um unter diesem Vorwand in das Zimmer zu kommen. Der Angeklagte öffnete nun kurz die Türe und warf der E Geld zu, ohne ihr aber Gelegenheit zum Eintreten in das Zimmer zu geben. Daraufhin begab sich E zur Gendarmerie, wo sie aber niemanden antraf (S 37).
Im Zimmer hinderte der Angeklagte Ingrid B durch Zuhalten ihres Mundes am Schreien, warf sie auf den Diwan, entkleidete sie gegen ihren Widerstand, wobei er ihren rechten Arm, an welchem sie damals an einer Sehnenscheidenentzündung litt, zurückbog, sich auf ihren linken Arm kniete und ihre zusammengepreßten Schenkel gewaltsam auseinanderspreizte, um sodann trotz heftiger Gegenwehr den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen.
Diese Feststellungen gründete das Schöffengericht auf die als glaubwürdig angesehene Aussage der Zeugin Ingrid B, die es teilweise auch durch jene der Franziska E unterstützt erachtete. Weiters bezog sich das Erstgericht auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G, bei dem Ingrid B den Vorfall gleichlautend wie vor Gericht geschildert hatte, worauf der Sachverständige zur Schlußfolgerung kam, daß die von der Zeugin B als Folge des erzwungenen Geschlechtsverkehrs angegebenen Erscheinungen in Form von Erbrechen, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen, Angst und depressiver Reaktion, vom medizinischen Standpunkt glaubwürdig als eine schwere seelische Belastung anzusehen seien. Das Schöffengericht schenkte demnach der gegenteiligen Verantwortung des Angeklagten, der behauptet hatte, Ingrid B habe mit ihm freiwillig geschlechtlich verkehrt, keinen Glauben.
Rechtlich beurteilte das Gericht diesen Sachverhalt als Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1Rechtlich beurteilte das Gericht diesen Sachverhalt als Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins
StGB Es ging dabei von der Rechtsansicht aus, daß eine Frau nur dann widerstandsunfähig im Sinne des § 201 Abs. 1StGB Es ging dabei von der Rechtsansicht aus, daß eine Frau nur dann widerstandsunfähig im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins
StGB sei, wenn sie in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzt werde. Ein solcher Zustand sei nur dann anzunehmen, wenn sich die angegriffene Person in einer extremen Lage der Hilflosigkeit befinde, in der ihre Willenstätigkeit aufgehoben, ihr Wille also gelähmt sei (S 237). Das Gericht vermeinte nun, die Verfahrensergebnisse ließen keineswegs erkennen, daß der Angeklagte etwas unternommen habe, um den außerehelichen Beischlaf an Ingrid B unter Ausnützung einer extremen Lage der Hilflosigkeit, in der ihr Wille gelähmt gewesen sei, vollziehen zu können (S 238). Es erblickte daher in dem von der Staatsanwaltschaft als Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs. 1StGB sei, wenn sie in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzt werde. Ein solcher Zustand sei nur dann anzunehmen, wenn sich die angegriffene Person in einer extremen Lage der Hilflosigkeit befinde, in der ihre Willenstätigkeit aufgehoben, ihr Wille also gelähmt sei (S 237). Das Gericht vermeinte nun, die Verfahrensergebnisse ließen keineswegs erkennen, daß der Angeklagte etwas unternommen habe, um den außerehelichen Beischlaf an Ingrid B unter Ausnützung einer extremen Lage der Hilflosigkeit, in der ihr Wille gelähmt gewesen sei, vollziehen zu können (S 238). Es erblickte daher in dem von der Staatsanwaltschaft als Verbrechen der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins
StGB unter Anklage gestellten Vorfall in objektiver und subjektiver Richtung das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB, weil dieses Delikt derjenige begehe, dessen Absicht nicht auf überwältigung gerichtet sei, sondern der 'etwa durch eine, wenn auch gewaltsame, körperliche Berührung die Sinnlichkeit der betreffenden Frau erregen oder ihr von ihm vermutetes inneres Schwanken bezüglich der Bereitschaft zu einem Geschlechtsverkehr in die gewünschte Richtung lenken und dadurch zu einem letzten Endes doch freiwilligen Geschlechtsverkehr gelangen will' (S 237).StGB unter Anklage gestellten Vorfall in objektiver und subjektiver Richtung das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, weil dieses Delikt derjenige begehe, dessen Absicht nicht auf überwältigung gerichtet sei, sondern der 'etwa durch eine, wenn auch gewaltsame, körperliche Berührung die Sinnlichkeit der betreffenden Frau erregen oder ihr von ihm vermutetes inneres Schwanken bezüglich der Bereitschaft zu einem Geschlechtsverkehr in die gewünschte Richtung lenken und dadurch zu einem letzten Endes doch freiwilligen Geschlechtsverkehr gelangen will' (S 237).
Aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner vom Erstgericht gestellten Beweisanträge auf 1.) Vornahme eines Lokalaugenscheins zum Beweise dafür, daß die Bewohner des Hauses Hilferufe gehört hätten, wenn solche erfolgt wären und 2.) auf Vernehmung der Zeugen Julius D und Doris H darüber, daß der Angeklagte mit ihnen bereits am nächsten Tag von seiner geschlechtlichen Beziehung zu Ingrid B erzählt habe (S 227). Beide Beweisanträge wurden zu Recht abgewiesen; Verteidigungsrechte wurden nicht beeinträchtigt. Die Zeugin B war nach den Feststellungen des Erstgerichtes zunächst am Schreien gehindert und sodann derart eingeschüchtert, daß sie nur mehr weinte und zitterte (S 238). Ein Lokalaugenschein hätte zur weiteren Aufklärung nichts beitragen können.Aus dem Grunde der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner vom Erstgericht gestellten Beweisanträge auf 1.) Vornahme eines Lokalaugenscheins zum Beweise dafür, daß die Bewohner des Hauses Hilferufe gehört hätten, wenn solche erfolgt wären und 2.) auf Vernehmung der Zeugen Julius D und Doris H darüber, daß der Angeklagte mit ihnen bereits am nächsten Tag von seiner geschlechtlichen Beziehung zu Ingrid B erzählt habe (S 227). Beide Beweisanträge wurden zu Recht abgewiesen; Verteidigungsrechte wurden nicht beeinträchtigt. Die Zeugin B war nach den Feststellungen des Erstgerichtes zunächst am Schreien gehindert und sodann derart eingeschüchtert, daß sie nur mehr weinte und zitterte (S 238). Ein Lokalaugenschein hätte zur weiteren Aufklärung nichts beitragen können.
Ähnliches gilt für die beantragte Vernehmung der Zeugen D und H. Diese waren, wie sich schon aus dem vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten Beweisthema ergibt, nicht Zeugen der Tat und somit auch nicht in der Lage, eigene Wahrnehmungen zu machen. Welche Mitteilungen der Angeklagte ihnen nachher über den gegenständlichen Vorfall machte, ist nicht entscheidend; wurde er doch vom Gericht als unglaubwürdig bezeichnet und als durch die Beweisergebnisse widerlegt erachtet, sodaß eine für ihn günstige Darstellung des inkriminierten Vorfalles die Urteilsfeststellung hierüber nicht ausschließt, zumal es auf der Hand liegt, daß er sich Dritten gegenüber nicht eines Verbrechens beschuldigt hat.
In seiner Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vor und wiederholt seine eigene Verantwortung über die Freiwilligkeit des Verhaltens der Ingrid B. Diese Ausführungen stellen sich als ein im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung dar und müssen unbeachtet bleiben.
Das Erstgericht hat sich mit der Verantwortung des Angeklagten und den dieser entgegenstehenden Verfahrensergebnissen ausreichend auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nachgekommen. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat es die Feststellung, der Angeklagte habe der Ingrid B den Mund zugehalten, nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G gestützt, sondern zur Begründung, warum es der Aussage dieser Zeugin Glauben schenkte, darauf verwiesen, daß deren Angaben sowohl vor dem Gericht als auch beim Sachverständigen übereinstimmten und hat damit einen durchaus zulässigen Akt der ihm allein gemäß § 258 Abs. 2 StPO zustehenden freien Beweiswürdigung gesetzt. Nicht von entscheidender Bedeutung ist schließlich der Zeitpunkt der Strafanzeige über diesen inkriminierten Vorfall, weshalb sich das Erstgericht damit auch nicht gesondert auseinandersetzen mußte.Das Erstgericht hat sich mit der Verantwortung des Angeklagten und den dieser entgegenstehenden Verfahrensergebnissen ausreichend auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nachgekommen. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat es die Feststellung, der Angeklagte habe der Ingrid B den Mund zugehalten, nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G gestützt, sondern zur Begründung, warum es der Aussage dieser Zeugin Glauben schenkte, darauf verwiesen, daß deren Angaben sowohl vor dem Gericht als auch beim Sachverständigen übereinstimmten und hat damit einen durchaus zulässigen Akt der ihm allein gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO zustehenden freien Beweiswürdigung gesetzt. Nicht von entscheidender Bedeutung ist schließlich der Zeitpunkt der Strafanzeige über diesen inkriminierten Vorfall, weshalb sich das Erstgericht damit auch nicht gesondert auseinandersetzen mußte.