Er zeigt jedoch mit diesem Vorbringen weder die (formell) behaupteten Begründungsmängel, noch etwa sachlich ins Auge gefaßte Feststellungsmängel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StGB) auf. Daß er durch die festgestellte Alkoholisierung in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer weder selbst jemals behauptet (ON 31/S 28, 55 f, ON 78 S 363 ff), noch deuten sonstige Beweisergebnisse hierauf hin. Eine besondere Erörterung der (höchstens mittelstarken) Alkoholisierung des Angeklagten in dieser Richtung konnte daher unterbleiben und es war für die von ihm (nunmehr in der Mängelrüge gewünschten) bezüglichen Konstatierungen kein Raum. Keine entscheidende Tatsache betrifft ferner die im Urteil festgestellte anfängliche Bereitschaft der intervenierenden Polizeibeamten anläßlich der ersten Beanstandung des Angeklagten, diesen nur wegen Fahrens ohne Führerschein anzuzeigen, war dieses (in Aussicht genommene) Vorgehen doch an die Bedingung geknüpft, daß er das Fahrzeug stehen lasse und zu Fuß nach Hause gehe (S 384), die betreffende Aufforderung vom Angeklagten aber damit beantwortet worden, daß er mit dem Fahrzeug die Flucht ergriff (S 411). Angesichts der solcherart nach einer Verfolgungsjagd bei der neuerlichen (zweiten) Stellung des Angeklagten vorgelegenen geänderten Verhältnisse gestattete die Art der ursprünglichen Amtshandlung keinerlei Rückschlüsse auf eine (sei es auch allenfalls bloß irrige subjektive) Annahme, es sei eine einfache Bereinigung der Angelegenheit im Rahmen des Gesetzes (durch Bezahlung eines Organmandates) möglich. Insoweit lag daher ebenfalls kein erörterungsbedürftiges Moment vor.Er zeigt jedoch mit diesem Vorbringen weder die (formell) behaupteten Begründungsmängel, noch etwa sachlich ins Auge gefaßte Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StGB) auf. Daß er durch die festgestellte Alkoholisierung in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer weder selbst jemals behauptet (ON 31/S 28, 55 f, ON 78 S 363 ff), noch deuten sonstige Beweisergebnisse hierauf hin. Eine besondere Erörterung der (höchstens mittelstarken) Alkoholisierung des Angeklagten in dieser Richtung konnte daher unterbleiben und es war für die von ihm (nunmehr in der Mängelrüge gewünschten) bezüglichen Konstatierungen kein Raum. Keine entscheidende Tatsache betrifft ferner die im Urteil festgestellte anfängliche Bereitschaft der intervenierenden Polizeibeamten anläßlich der ersten Beanstandung des Angeklagten, diesen nur wegen Fahrens ohne Führerschein anzuzeigen, war dieses (in Aussicht genommene) Vorgehen doch an die Bedingung geknüpft, daß er das Fahrzeug stehen lasse und zu Fuß nach Hause gehe (S 384), die betreffende Aufforderung vom Angeklagten aber damit beantwortet worden, daß er mit dem Fahrzeug die Flucht ergriff (S 411). Angesichts der solcherart nach einer Verfolgungsjagd bei der neuerlichen (zweiten) Stellung des Angeklagten vorgelegenen geänderten Verhältnisse gestattete die Art der ursprünglichen Amtshandlung keinerlei Rückschlüsse auf eine (sei es auch allenfalls bloß irrige subjektive) Annahme, es sei eine einfache Bereinigung der Angelegenheit im Rahmen des Gesetzes (durch Bezahlung eines Organmandates) möglich. Insoweit lag daher ebenfalls kein erörterungsbedürftiges Moment vor.
Die im gegebenen Zusammenhang mit Beziehung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Beschwerdeeinwände sind in Wahrheit nicht rechtlicher Natur, sondern richten sich gegen jene Tatsachenfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz handelte, die ihn beanstandenden Polizeibeamten durch Bestechung zum Amtsmißbrauch (in Form einer Unterlassung der geboten gewesenen Anzeigeerstattung) zu bestimmen und suchen diese Konstatierungen durch andere, für ihn günstigere (im Sinne seiner Verantwortung, er habe lediglich die Bezahlung eines Organmandats angestrebt) zu ersetzen. Sie enthalten der Sache nach lediglich eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und keine gesetzmäßige Darstellung einer Rechtsrüge.Die im gegebenen Zusammenhang mit Beziehung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Beschwerdeeinwände sind in Wahrheit nicht rechtlicher Natur, sondern richten sich gegen jene Tatsachenfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz handelte, die ihn beanstandenden Polizeibeamten durch Bestechung zum Amtsmißbrauch (in Form einer Unterlassung der geboten gewesenen Anzeigeerstattung) zu bestimmen und suchen diese Konstatierungen durch andere, für ihn günstigere (im Sinne seiner Verantwortung, er habe lediglich die Bezahlung eines Organmandats angestrebt) zu ersetzen. Sie enthalten der Sache nach lediglich eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und keine gesetzmäßige Darstellung einer Rechtsrüge.
Zum Punkt B des Schuldspruches:
Keinen Begründungsmangel oder - wie inhaltlich ausschließlich geltend gemacht - Feststellungsmangel nach Z 9 (lit b) des § 281 Abs 1 StPO vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen darzutun, daß er die zu diesem Punkt beschriebene Sachbeschädigung nur begangen habe, um in eine von ihm mitbewohnte Wohnung zu gelangen, für die er keinen Schlüssel bei sich hatte. Derartiges ist weder seiner eigenen Verantwortung noch sonstigen Verfahrensergebnissen zu entnehmen.Keinen Begründungsmangel oder - wie inhaltlich ausschließlich geltend gemacht - Feststellungsmangel nach Ziffer 9, (Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen darzutun, daß er die zu diesem Punkt beschriebene Sachbeschädigung nur begangen habe, um in eine von ihm mitbewohnte Wohnung zu gelangen, für die er keinen Schlüssel bei sich hatte. Derartiges ist weder seiner eigenen Verantwortung noch sonstigen Verfahrensergebnissen zu entnehmen.
Hienach (vgl S 13, 17, 19, 28 f und 33 f in ON 4 der ON 31 sowie S 57, 59 f in ON 31, und ON 78 S 365 f, 386) hatte der Angeklagte vielmehr die Schlüssel zu seiner eigenen Wohnung (in der Pillerstorfgasse) vergessen und wollte deshalb die (zweiten) Wohnungsschlüssel seiner damaligen Ehefrau holen, die sich in der Wohnung ihrer Mutter (in der Ennsgasse) aufhielt. In der Wohnung kam es dabei zu einem Streit zwischen den Ehegatten.Hienach vergleiche S 13, 17, 19, 28 f und 33 f in ON 4 der ON 31 sowie S 57, 59 f in ON 31, und ON 78 S 365 f, 386) hatte der Angeklagte vielmehr die Schlüssel zu seiner eigenen Wohnung (in der Pillerstorfgasse) vergessen und wollte deshalb die (zweiten) Wohnungsschlüssel seiner damaligen Ehefrau holen, die sich in der Wohnung ihrer Mutter (in der Ennsgasse) aufhielt. In der Wohnung kam es dabei zu einem Streit zwischen den Ehegatten.
Nachdem er die Wohnung verlassen hatte, wurde diese von seiner Ehegattin versperrt und ihm der neuerliche Zutritt verwehrt. Deshalb schlug er (aus Zorn - eigene Verantwortung vor Gericht am 24. Oktober 1978, S 57 in ON 31, einvernehmlich verlesen lt S 396) eine Scheibe der Eingangstür dieser (von ihm nicht bewohnten Wohnung) ein.
Das nunmehrige Beschwerdevorbringen stellt sich somit als unzulässige und deshalb unbeachtliche Neuerung dar. Mit seinen (auch formell) im Rahmen der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a - der Sache nach eher lit b -Das nunmehrige Beschwerdevorbringen stellt sich somit als unzulässige und deshalb unbeachtliche Neuerung dar. Mit seinen (auch formell) im Rahmen der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, - der Sache nach eher Litera b, -
StPO erstatteten Ausführungen greift der Beschwerdeführer bei der Negierung einer spezifisch rechtswidrigen (bzw bei der Behauptung einer wegen Notstands zu entschuldigenden) Handlungsweise auf die Darlegungen innerhalb der Mängelrüge zurück, weicht darum von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen ab und bringt somit den materiellen Nichtigkeitsgrund in dieser Beziehung nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Da der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß § 167 StGB beim Delikt der Sachbeschädigung nicht vorgesehen ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2 S 1099 RN 7Da der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß Paragraph 167, StGB beim Delikt der Sachbeschädigung nicht vorgesehen ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2 S 1099 RN 7
zu § 167 StGB), kommt der von der Beschwerde - teils (formell verfehlt) unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), teils (an sich richtig) unter dem eines Feststellungsmangels (sachlich - abermals - § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) ins Treffen geführten späteren Wiederherstellung des vorherigen Zustands für den Schuldspruch keine Bedeutung zu.zu Paragraph 167, StGB), kommt der von der Beschwerde - teils (formell verfehlt) unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), teils (an sich richtig) unter dem eines Feststellungsmangels (sachlich - abermals - Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) ins Treffen geführten späteren Wiederherstellung des vorherigen Zustands für den Schuldspruch keine Bedeutung zu.
Die in dieser Weise erfolgte nachträgliche Schadensgutmachung kann (als Milderungsgrund) nur im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden.
Zum Punkt C des Schuldspruches:
Eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1Eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung (S 395) gestellten Beweisantrages auf 'Überprüfung des Vorganges, ob F tatsächlich mit einem Paß im Casino Baden war, zum Beweis dafür, daß der Führerschein schon vorher gefälscht im Besitz des F gewesen ist'. Er wurde jedoch hiedurch in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, zumal sich - abgesehen von den vom Erstgericht angestellten Erwägungen (S 397; siehe auch S 426 f) - aus einer (dem Wortlaut des Beweisantrages entsprechenden) Überprüfung des Vorganges, ob F mit einem Paß im Casino war, für die Frage (des Zeitpunkts) der Verfälschung des urteilsgegenständlichen Führerscheins an sich (noch) nichts gewinnen läßt; außerdem bestand nach der gesamten Aktenlage keinerlei Grund für die Annahme, Herbert F habe den verfälschten Führerschein schon vor der im Urteil angenommenen Tatzeit (Mitte September 1978) besessen und sich damit im Casino Baden ausgewiesen; die begehrte Überprüfung hätte daher die Durchführung eines reinen Erkundungsbeweises dargestellt, durch dessen Ablehnung Grundsätze eines das Wesen der Verteidigung sichernden Verfahrens nicht verletzt werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge meint, das Urteil sei auch deshalb unvollständig, weil das Erstgericht zu keinen genauen Feststellungen über die näheren Umstände der Verfälschung des bezeichneten Führerscheins und damit auch über die Person des Fälschers gelangen konnte, vermag er selbst nicht anzugeben, welche Beweisergebnisse insoferne unberücksichtigt geblieben sein sollen. Das Erstgericht, welches dem Angeklagten allerdings im Urteilsspruch ein tatbildliches Verhalten im Sinne des Absatzes 1 des § 223 StGB durch eigenhändige Verfälschung des Führerscheins anlastet (S 405-406 und 408), hat in den Urteilsgründen wohl offen gelassen, ob er den Inhalt des Führerscheins, den er Mitte September 1978 in verfälschtem Zustand dem Heinrich F übergab, selbst veränderte oder ob er ihn durch eine dritte (unbekannt gebliebene) Person verfälschen ließ (S 412, 423, 424). Da der Angeklagte jedoch die ihm angelastete Tat auch in letzterem Fall, und zwar als - rechtlich gleichwertiger (RZ 1978/73 ua) - Bestimmungstäter im Sinne der 2. Alternative des § 12 StGB zu verantworten hätte, ist das Urteil dadurch weder mit einer entscheidungswesentlichen Undeutlichkeit, auf welche der Beschwerdeführer bei dem gerügten (formellen) Begründungsmangel offenbar abstellen will, noch mit einem in Betracht kommenden (materiellen) Feststellungsmangel gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a (allenfalls Z 10) StPO behaftet.StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung (S 395) gestellten Beweisantrages auf 'Überprüfung des Vorganges, ob F tatsächlich mit einem Paß im Casino Baden war, zum Beweis dafür, daß der Führerschein schon vorher gefälscht im Besitz des F gewesen ist'. Er wurde jedoch hiedurch in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, zumal sich - abgesehen von den vom Erstgericht angestellten Erwägungen (S 397; siehe auch S 426 f) - aus einer (dem Wortlaut des Beweisantrages entsprechenden) Überprüfung des Vorganges, ob F mit einem Paß im Casino war, für die Frage (des Zeitpunkts) der Verfälschung des urteilsgegenständlichen Führerscheins an sich (noch) nichts gewinnen läßt; außerdem bestand nach der gesamten Aktenlage keinerlei Grund für die Annahme, Herbert F habe den verfälschten Führerschein schon vor der im Urteil angenommenen Tatzeit (Mitte September 1978) besessen und sich damit im Casino Baden ausgewiesen; die begehrte Überprüfung hätte daher die Durchführung eines reinen Erkundungsbeweises dargestellt, durch dessen Ablehnung Grundsätze eines das Wesen der Verteidigung sichernden Verfahrens nicht verletzt werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge meint, das Urteil sei auch deshalb unvollständig, weil das Erstgericht zu keinen genauen Feststellungen über die näheren Umstände der Verfälschung des bezeichneten Führerscheins und damit auch über die Person des Fälschers gelangen konnte, vermag er selbst nicht anzugeben, welche Beweisergebnisse insoferne unberücksichtigt geblieben sein sollen. Das Erstgericht, welches dem Angeklagten allerdings im Urteilsspruch ein tatbildliches Verhalten im Sinne des Absatzes 1 des Paragraph 223, StGB durch eigenhändige Verfälschung des Führerscheins anlastet (S 405-406 und 408), hat in den Urteilsgründen wohl offen gelassen, ob er den Inhalt des Führerscheins, den er Mitte September 1978 in verfälschtem Zustand dem Heinrich F übergab, selbst veränderte oder ob er ihn durch eine dritte (unbekannt gebliebene) Person verfälschen ließ (S 412, 423, 424). Da der Angeklagte jedoch die ihm angelastete Tat auch in letzterem Fall, und zwar als - rechtlich gleichwertiger (RZ 1978/73 ua) - Bestimmungstäter im Sinne der 2. Alternative des Paragraph 12, StGB zu verantworten hätte, ist das Urteil dadurch weder mit einer entscheidungswesentlichen Undeutlichkeit, auf welche der Beschwerdeführer bei dem gerügten (formellen) Begründungsmangel offenbar abstellen will, noch mit einem in Betracht kommenden (materiellen) Feststellungsmangel gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (allenfalls Ziffer 10,) StPO behaftet.
Zu den Punkten D (bzw F) und G des Schuldspruches:
Weiters trifft es auch nicht zu, daß das Urteil in Ansehung der zu den genannten Punkten ergangenen Schuldsprüche unvollständig oder unzureichend begründet ist.
Die hiezu vorgenommenen Konstatierungen stützt das Erstgericht insbesondere (S 418, 419, 421, 422) auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Eva G (S 376 ff) und hinsichtlich der Verletzungen dieser Zeugin außerdem auf das seinerzeit eingeholte amtsärztliche Gutachten (S 37, 396 in Verbindung mit S 377). Die Beschwerdeausführungen übergehen namentlich jene Teile der Urteilsbegründung, die sich mit der Tatsache befassen, daß die Zeugin G wegen der ihr zugefügten Verletzungen nicht sogleich die Anzeige erstattete (S 422) und erschöpfen sich ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen in einem unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffensenats, der gemäß § 258 Abs 2 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse unter Bedachtnahme auch auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu seinen Sachverhaltsfeststellungen gelangt ist und diese in Entsprechung der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO auch mängelfrei begründet hat.Die hiezu vorgenommenen Konstatierungen stützt das Erstgericht insbesondere (S 418, 419, 421, 422) auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Eva G (S 376 ff) und hinsichtlich der Verletzungen dieser Zeugin außerdem auf das seinerzeit eingeholte amtsärztliche Gutachten (S 37, 396 in Verbindung mit S 377). Die Beschwerdeausführungen übergehen namentlich jene Teile der Urteilsbegründung, die sich mit der Tatsache befassen, daß die Zeugin G wegen der ihr zugefügten Verletzungen nicht sogleich die Anzeige erstattete (S 422) und erschöpfen sich ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen in einem unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffensenats, der gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse unter Bedachtnahme auch auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu seinen Sachverhaltsfeststellungen gelangt ist und diese in Entsprechung der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auch mängelfrei begründet hat.
Die gegen die Punkte A - D, F und G des Schuldspruches gerichtete
Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Zum Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB:Zum Ausspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB:
Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde, insoweit sie (gestützt
auf die Z 5 - der Sache nach Z 11 -auf die Ziffer 5, - der Sache nach Ziffer 11, -
des § 281 Abs 1 StPO) die aus der Urteilsfeststellung (S 426), es handle sich beim Angeklagten um eine zykloide Persönlichkeit, was bedeute, daß er auf Grund seiner Gemütskonstitution zu einer gewissen Enthemmung neige, die er nur mangelhaft unter Kontrolle halten könne, abgeleitete rechtliche Folgerung bekämpft, es liege (somit) eine geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades vor, unter deren Einfluß er kriminelle Taten der Art begehe, wie sie hier eine Rolle spielen.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) die aus der Urteilsfeststellung (S 426), es handle sich beim Angeklagten um eine zykloide Persönlichkeit, was bedeute, daß er auf Grund seiner Gemütskonstitution zu einer gewissen Enthemmung neige, die er nur mangelhaft unter Kontrolle halten könne, abgeleitete rechtliche Folgerung bekämpft, es liege (somit) eine geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades vor, unter deren Einfluß er kriminelle Taten der Art begehe, wie sie hier eine Rolle spielen.
Eine solche Abartigkeit setzt einen Zustand voraus, der eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegt und so stark ausgeprägt ist, daß er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann (Dokumentation zum StGB S 76; Leukauf-Steininger, Kommentar2, S 251 insb RN 20 mit Judikatur- und Literaturzitaten). Daraus folgt, daß nicht schon jede - wenn auch an sich beträchtliche - geistige oder seelische Abartigkeit, welche das kriminelle Verhalten des Täters irgendwie beeinflußt, den Erfordernissen des § 21 Abs 2 StGB genügt (LSK 1979/258).Eine solche Abartigkeit setzt einen Zustand voraus, der eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegt und so stark ausgeprägt ist, daß er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann (Dokumentation zum StGB S 76; Leukauf-Steininger, Kommentar2, S 251 insb RN 20 mit Judikatur- und Literaturzitaten). Daraus folgt, daß nicht schon jede - wenn auch an sich beträchtliche - geistige oder seelische Abartigkeit, welche das kriminelle Verhalten des Täters irgendwie beeinflußt, den Erfordernissen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB genügt (LSK 1979/258).
Die vom Erstgericht festgestellte Neigung zu einer 'gewissen Enthemmung' reicht nach dem Vorgesagten nicht aus, einen derartigen Zustand iS des § 21 Abs 2 StGB anzunehmen; auch der Sachverständige führt in seinem Gutachten hiezu aus, daß die Wurzeln des abweichenden Verhaltens des Angeklagten nicht Ausdruck einer seelischen Abartigkeit höheren Grades sind und seine aufgezeigten Charakterqualitäten auch bei Menschen vorkommen, die sich zeitlebens sozial angepaßt verhalten (S 301).Die vom Erstgericht festgestellte Neigung zu einer 'gewissen Enthemmung' reicht nach dem Vorgesagten nicht aus, einen derartigen Zustand iS des Paragraph 21, Absatz 2, StGB anzunehmen; auch der Sachverständige führt in seinem Gutachten hiezu aus, daß die Wurzeln des abweichenden Verhaltens des Angeklagten nicht Ausdruck einer seelischen Abartigkeit höheren Grades sind und seine aufgezeigten Charakterqualitäten auch bei Menschen vorkommen, die sich zeitlebens sozial angepaßt verhalten (S 301).
In diesem Umfang war somit der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und die hinsichtlich des Angeklagten angeordnete Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB aufzuheben.In diesem Umfang war somit der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und die hinsichtlich des Angeklagten angeordnete Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufzuheben.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß dieser Gesetzesstelle von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil insofern mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, als das Erstgericht ungeachtet der - eine solche Annahme nicht zulassenden - (materiellen) Subsidiarität des § 307 Z 1 StGB gegenüber §§ 12 (15), 302 StGB (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2, S 1571, RN 8 zu § 307; ÖJZ-LSK 1976/115, 1978/272) in rechtlicher Beziehung angenommen hat, der Beschwerdeführer habe tateinheitlich mit dem Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt auch das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten zu verantworten. Der bezügliche Schuldspruch (Pkt A I./2) war demnach im Wege der Aufhebung aus dem Ersturteil zu eliminieren; dies hatte auch die Kassierung des Strafausspruches zur Folge.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß dieser Gesetzesstelle von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil insofern mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, als das Erstgericht ungeachtet der - eine solche Annahme nicht zulassenden - (materiellen) Subsidiarität des Paragraph 307, Ziffer eins, StGB gegenüber Paragraphen 12, (15), 302 StGB vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2, S 1571, RN 8 zu Paragraph 307,; ÖJZ-LSK 1976/115, 1978/272) in rechtlicher Beziehung angenommen hat, der Beschwerdeführer habe tateinheitlich mit dem Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt auch das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten zu verantworten. Der bezügliche Schuldspruch (Pkt A römisch eins./2) war demnach im Wege der Aufhebung aus dem Ersturteil zu eliminieren; dies hatte auch die Kassierung des Strafausspruches zur Folge.
Bei der Neubemessung der Strafe waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die zahlreichen Vorstrafen wegen auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhenden Taten; mildernd hingegen der Umstand, daß es teilweise (Faktum A) beim Versuch geblieben ist, die Schadensgutmachung zum Faktum B (S 167, 382 f) und das zu einigen Fakten abgelegte Geständnis. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtet der Oberste Gerichtshof eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe als angemessen, wobei vor allem (auch) berücksichtigt wurde, daß der Straffestsetzung gemäß § 28 StGB die Bestimmung des § 302 Abs 1 StGB zu Grunde zu legen war, nach Lage des Falles aber gerade bei der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat kein allzu großer war. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Bei der Neubemessung der Strafe waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die zahlreichen Vorstrafen wegen auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhenden Taten; mildernd hingegen der Umstand, daß es teilweise (Faktum A) beim Versuch geblieben ist, die Schadensgutmachung zum Faktum B (S 167, 382 f) und das zu einigen Fakten abgelegte Geständnis. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtet der Oberste Gerichtshof eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe als angemessen, wobei vor allem (auch) berücksichtigt wurde, daß der Straffestsetzung gemäß Paragraph 28, StGB die Bestimmung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu Grunde zu legen war, nach Lage des Falles aber gerade bei der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat kein allzu großer war. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.