Der Mängelrüge kann sohin kein Erfolg beschieden sein. Den auf die Z. 9 (zu ergänzen: lit. a) und teilweise auch die Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Teil der Rechtsrüge bringt die Beschwerdeführerin insoweit, als vorsätzliches deliktisches Handeln im Sinne des der Beschwerdeführerin angelasteten Verbrechens bestritten und die Erzwingung ihres Verhaltens durch Drohungen seitens des Mitangeklagten A behauptet wird, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da sie darin diesbezüglich nicht von den jeweils anderslautenden Urteilsfeststellungen ausgeht.Der Mängelrüge kann sohin kein Erfolg beschieden sein. Den auf die Ziffer 9, (zu ergänzen: Litera a,) und teilweise auch die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Teil der Rechtsrüge bringt die Beschwerdeführerin insoweit, als vorsätzliches deliktisches Handeln im Sinne des der Beschwerdeführerin angelasteten Verbrechens bestritten und die Erzwingung ihres Verhaltens durch Drohungen seitens des Mitangeklagten A behauptet wird, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da sie darin diesbezüglich nicht von den jeweils anderslautenden Urteilsfeststellungen ausgeht.
Der unter der Z. 9 (lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO. erhobene Einwand, daß aus dem Verhalten der Angeklagten keine Beitragshandlung im Sinne des § 12Der unter der Ziffer 9, (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erhobene Einwand, daß aus dem Verhalten der Angeklagten keine Beitragshandlung im Sinne des Paragraph 12
StGB. ableitbar sei, weil ihr nicht nachgewiesen wurde, sie habe sich mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz an einer individuell bestimmten, strafbaren Handlung beteiligen wollen, die unter Zwang geleisteten Chauffeurdienste ferner nicht als Gehilfenhandlung gewertet werden könnten, und sie die Travellerschecks auch nicht verwahrt habe, um die strafbaren Handlungen des A zu fördern, geht prozeßordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach die Beschwerdeführerin das deliktische Vorhaben des mit tatbestandsmäßigem Vorsatz handelnden A billigte (Band II S. 111, 114), diesen in Kenntnis der Tatsache, daß er derartige Schecks (auch) in Wien absetzen wollte, ohne Zwang (Band II S. 113) dahin brachte und ihn dort insoweit bei der Tat unterstützte, als sie die zur Verwertung vorgesehenen falschen Travellerschecks für ihn aufbewahrte.StGB. ableitbar sei, weil ihr nicht nachgewiesen wurde, sie habe sich mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz an einer individuell bestimmten, strafbaren Handlung beteiligen wollen, die unter Zwang geleisteten Chauffeurdienste ferner nicht als Gehilfenhandlung gewertet werden könnten, und sie die Travellerschecks auch nicht verwahrt habe, um die strafbaren Handlungen des A zu fördern, geht prozeßordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach die Beschwerdeführerin das deliktische Vorhaben des mit tatbestandsmäßigem Vorsatz handelnden A billigte (Band römisch zwei S. 111, 114), diesen in Kenntnis der Tatsache, daß er derartige Schecks (auch) in Wien absetzen wollte, ohne Zwang (Band römisch zwei S. 113) dahin brachte und ihn dort insoweit bei der Tat unterstützte, als sie die zur Verwertung vorgesehenen falschen Travellerschecks für ihn aufbewahrte.
Hinsichtlich der von A (noch) nicht zur Einlösung gebrachten, von der Polizei sichergestellten gefälschten Schecks, erfolgte kein Schuldspruch.
Die darauf bezüglichen Ausführungen der Beschwerde betreffen daher keinen für die vorliegende Strafsache bedeutsamen Umstand. Zutreffend (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) wendet sich jedoch die Beschwerdeführerin gegen die auch ihr angelastete Gewerbsmäßigkeit der Begehung ihrer Taten. Denn die Feststellung, daß sie von der Gewerbsmäßigkeit des Handelns des A Kenntnis hatte, reicht zur Annahme einer auch bei ihr als Beitragstäterin gegebenen Gewerbsmäßigkeit nicht aus. Betrifft doch die Gewerbsmäßigkeit nicht das Unrecht der Tat, sondern die Schuld (SSt. 48/96) und kann auch das Wissen des Beitragstäters um die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des unmittelbaren Täters eine Feststellung in der Richtung, daß auch sie sich selbst (JBl. 1980, 436) durch die Taten, zu denen sie beigetragen hat, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen beabsichtigte, nicht ersetzen. Dieser - die Urteilsnichtigkeit im aufgezeigten Sinne bewirkende - Feststellungsmangel liegt aber nicht nur bei der Beschwerdeführerin vor, sondern auch zum Nachteil des ebenso der Beitragstäterschaft am gewerbsmäßig schweren Betrug schuldig erkannten Francesco D, der das Urteil unangefochten ließ. Da in der bekämpften Entscheidung somit nicht jene Tatsachen festgestellt wurden, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes (Par 70 StGB.) zugrunde zu legen gewesen wären, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Brigit Elisabeth B und in amtswegiger Wahrnehmung dieser materiellen Nichtigkeit zugunsten des Angeklagten Francesco D gemäß § 290 Abs. 1 StPO. spruchgemäß zu erkennen.Die darauf bezüglichen Ausführungen der Beschwerde betreffen daher keinen für die vorliegende Strafsache bedeutsamen Umstand. Zutreffend (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) wendet sich jedoch die Beschwerdeführerin gegen die auch ihr angelastete Gewerbsmäßigkeit der Begehung ihrer Taten. Denn die Feststellung, daß sie von der Gewerbsmäßigkeit des Handelns des A Kenntnis hatte, reicht zur Annahme einer auch bei ihr als Beitragstäterin gegebenen Gewerbsmäßigkeit nicht aus. Betrifft doch die Gewerbsmäßigkeit nicht das Unrecht der Tat, sondern die Schuld (SSt. 48/96) und kann auch das Wissen des Beitragstäters um die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des unmittelbaren Täters eine Feststellung in der Richtung, daß auch sie sich selbst (JBl. 1980, 436) durch die Taten, zu denen sie beigetragen hat, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen beabsichtigte, nicht ersetzen. Dieser - die Urteilsnichtigkeit im aufgezeigten Sinne bewirkende - Feststellungsmangel liegt aber nicht nur bei der Beschwerdeführerin vor, sondern auch zum Nachteil des ebenso der Beitragstäterschaft am gewerbsmäßig schweren Betrug schuldig erkannten Francesco D, der das Urteil unangefochten ließ. Da in der bekämpften Entscheidung somit nicht jene Tatsachen festgestellt wurden, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes (Par 70 StGB.) zugrunde zu legen gewesen wären, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Brigit Elisabeth B und in amtswegiger Wahrnehmung dieser materiellen Nichtigkeit zugunsten des Angeklagten Francesco D gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. spruchgemäß zu erkennen.
Der Privatbeteiligte (Bankhaus C & Comp. Ltd., Bankkommanditgesellschaft) hat seine gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg erhobene Berufung anders als in deren Ausführung (ON. 99) behauptet, weder unmittelbar nach Urteilsfällung (am 27.Mai 1983) noch sonst innerhalb von drei Tagen angemeldet (ON. 95, 123). Die erst am 1.Juni 1983 zur Post gegebene (bereits schriftlich ausgeführte) Berufung erfolgte nach Ablauf der für die Berufungsanmeldung (bis 30.Mai 1983) offenstehenden Frist. Die Berufung war daher ebenso bereits in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO.).Der Privatbeteiligte (Bankhaus C & Comp. Ltd., Bankkommanditgesellschaft) hat seine gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg erhobene Berufung anders als in deren Ausführung (ON. 99) behauptet, weder unmittelbar nach Urteilsfällung (am 27.Mai 1983) noch sonst innerhalb von drei Tagen angemeldet (ON. 95, 123). Die erst am 1.Juni 1983 zur Post gegebene (bereits schriftlich ausgeführte) Berufung erfolgte nach Ablauf der für die Berufungsanmeldung (bis 30.Mai 1983) offenstehenden Frist. Die Berufung war daher ebenso bereits in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO.).