Gründe:
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 19. Februar 1975, GZ. U 1138/74-6, wurde die am 10. Dezember 1952 geborene Margarethe (Anna) A (nunmehr verehelichte B) des Vergehens des Betruges nach dem § 146Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 19. Februar 1975, GZ. U 1138/74-6, wurde die am 10. Dezember 1952 geborene Margarethe (Anna) A (nunmehr verehelichte B) des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146
StGB. schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Dezember 1974, GZ. 11 Vr 2685/74, gemäß § 265 StPO. (richtig: § 31 StGB., siehe § 323 Abs. 1 StGB.) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. wurde diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. In weiterer Folge wurde Margarethe A mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 4. November 1975StGB. schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Dezember 1974, GZ. 11 römisch fünf r 2685/74, gemäß Paragraph 265, StPO. (richtig: Paragraph 31, StGB., siehe Paragraph 323, Absatz eins, StGB.) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurde diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. In weiterer Folge wurde Margarethe A mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 4. November 1975
(in der Urteilsausfertigung unrichtig auch 14. November 1975), GZ. U 12/75-18, des - in der Zeit vom 23. Juli 1974
bis August 1974 verübten - Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB. schuldig gesprochen und deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt.bis August 1974 verübten - Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB. schuldig gesprochen und deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nachdem das Strafregisteramt dem Bezirksgericht Schwaz von der letzterwähnten Verurteilung Mitteilung gemacht hatte, faßte dieses Gericht über Antrag des Bezirksanwaltes vom 4. August 1976 (S. 36 in U 1138/74) am 3. November 1976, GZ. U 1138/74-20, den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über Margarethe A mit dem Urteil vom 19. Februar 1975 verhängten (14-tägigen) Freiheitsstrafe und forderte die Verurteilte auf, die Strafe binnen 30 Tagen beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt anzutreten. Wie sich aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt, ging das Gericht dabei von der irrigen Annahme aus, es lägen die Widerrufsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 StGB. vor, weil Margarethe A wegen einer während der Probezeit begangenen (einschlägigen) strafbaren Handlung verurteilt worden sei.Nachdem das Strafregisteramt dem Bezirksgericht Schwaz von der letzterwähnten Verurteilung Mitteilung gemacht hatte, faßte dieses Gericht über Antrag des Bezirksanwaltes vom 4. August 1976 (S. 36 in U 1138/74) am 3. November 1976, GZ. U 1138/74-20, den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über Margarethe A mit dem Urteil vom 19. Februar 1975 verhängten (14-tägigen) Freiheitsstrafe und forderte die Verurteilte auf, die Strafe binnen 30 Tagen beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt anzutreten. Wie sich aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt, ging das Gericht dabei von der irrigen Annahme aus, es lägen die Widerrufsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, StGB. vor, weil Margarethe A wegen einer während der Probezeit begangenen (einschlägigen) strafbaren Handlung verurteilt worden sei.
Da die vom Bezirksgericht Telfs geahndete Veruntreuung aber (wie oben dargestellt) bereits in der Zeit vom 23. Juli 1974 bis August 1974, mithin noch vor Beginn des Laufs der vom Bezirksgericht Schwaz bestimmten Probezeit, verübt worden war, hätte ein Widerruf gemäß der Bestimmung des § 53 Abs. 1 StGB. (auf welche der Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Schwaz der Sache nach gestützt ist) nicht erfolgen dürfen. Denn diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die neuerliche Straftat innerhalb der Probezeit begangen wurde. Auf den Zeitpunkt der Verurteilung wegen dieser Tat kommt es nicht an. Es hätte sich das Bezirksgericht Schwaz im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB. vielmehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die bedingte Strafnachsicht auch bei einer gemeinsamen Aburteilung der den Urteilen des Bezirksgerichtes Schwaz und des Bezirksgerichtes Telfs zugrunde liegenden (zueinander im Verhältnis des § 31 StGB. stehenden) Straftaten gewährt worden wäre. Da eine solche Prüfung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis (als einem Widerruf) geführt hätte, ist nicht auszuschließen, daß sich der Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Schwaz, der das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs. 1 (§ 53 Abs. 1) StGB. verletzt, zum Nachteil der Verurteilten auswirkt. Dieser Beschluß war daher aufzuheben. Zufolge der Bestimmung des § 56 StGB. ist nunmehr ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Hinblick auf den zwischenzeitig erfolgten Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich, sodaß sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Widerrufsantrag des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Schwaz abzuweisen war.Da die vom Bezirksgericht Telfs geahndete Veruntreuung aber (wie oben dargestellt) bereits in der Zeit vom 23. Juli 1974 bis August 1974, mithin noch vor Beginn des Laufs der vom Bezirksgericht Schwaz bestimmten Probezeit, verübt worden war, hätte ein Widerruf gemäß der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB. (auf welche der Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Schwaz der Sache nach gestützt ist) nicht erfolgen dürfen. Denn diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die neuerliche Straftat innerhalb der Probezeit begangen wurde. Auf den Zeitpunkt der Verurteilung wegen dieser Tat kommt es nicht an. Es hätte sich das Bezirksgericht Schwaz im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, StGB. vielmehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die bedingte Strafnachsicht auch bei einer gemeinsamen Aburteilung der den Urteilen des Bezirksgerichtes Schwaz und des Bezirksgerichtes Telfs zugrunde liegenden (zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB. stehenden) Straftaten gewährt worden wäre. Da eine solche Prüfung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis (als einem Widerruf) geführt hätte, ist nicht auszuschließen, daß sich der Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Schwaz, der das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, (Paragraph 53, Absatz eins,) StGB. verletzt, zum Nachteil der Verurteilten auswirkt. Dieser Beschluß war daher aufzuheben. Zufolge der Bestimmung des Paragraph 56, StGB. ist nunmehr ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Hinblick auf den zwischenzeitig erfolgten Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich, sodaß sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Widerrufsantrag des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Schwaz abzuweisen war.