Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 4 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die schon aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund berechtigt ist.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die schon aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund berechtigt ist.
In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger angesichts der im Beweisverfahren hervorgekommenen (und - wie erwähnt - sodann auch als erwiesen angenommenen) Umstände, daß (zum einen) der Hund nicht abgerichtet und (zum anderen) zwischen dem Befehl des Angeklagten und dem tatsächlichen Angriff des Hundes ein längerer Zeitraum verstrichen war und Monika W*** den Hund inzwischen wieder gestreichelt hatte, den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Zoologie zum Beweise dafür, daß der Angriff des Hundes Benno auf das Mädchen nicht auf den Befehl des Angeklagten zurückzuführen sei, sondern selbständig erfolgte, weil das Mädchen gelaufen sei und der Angeklagte ihm nachlief, sodaß kein Verschulden des Angeklagten vorliege (S 35).
Diesen Beweisantrag hat das Jugendschöffengericht mit der (im Urteil ergänzten) Begründung abgewiesen, daß die allgemeine Lebenserfahrung der Mitglieder des erkennenden Senates zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ausreiche und es daher nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedürfe.
Zu Unrecht beruft es sich damit auf Notorietät des Verhaltens und der Reaktionen eines (nicht abgerichteten) Hundes in der konkreten Situation. Notorisch und daher keines Beweises bedürftig sind indes nur solche Tatsachen, die jedermann weiß oder deren Kenntnis von jedermann vorausgesetzt werden kann (EvBl. 1948/242). Dies trifft auf die vom Erstgericht bezogene Tatsache einer verzögerten Befehlsreaktion - und damit eines Kausalzusammenhanges zwischen Befehl und Angriff trotz des dazwischenliegenden Zeitraums und der zwischenzeitigen Ereignisse - nicht zu, da zur verläßlichen Beurteilung der Sachlage in diesem Belange eingehendere Erfahrungen und besondere Kenntnisse im Umgang mit Hunden notwendig sind, die nicht zum allgemeinen Erfahrungsschatz und Durchschnittswissen gehören. Ungeachtet allfälliger spezifischer Kenntnisse und Erfahrungen der Mitglieder des Jugendschöffensenates war das Gericht daher verpflichtet, zu der strittigen Frage des Ursachenzusammenhanges den beantragten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Zoologie (hier speziell der Kynologie) zu hören, weshalb das Verfahren mangelhaft (Z 4) geblieben ist. Da sich somit schon aus diesem Grunde zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - nach Anhörung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§ 285 e StPO). Eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen (Z 9 lit. a), das - abgesehen von den einen Kausalzusammenhang zwischen Befehl und Angriff in prozeßordnungswidriger Weise bestreitenden und schon darum unbeachtlichen Einwänden - Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten bei Übernahme der Befehlsfunktion gegenüber dem Hund geltend macht, bedurfte es daher nicht. Bei neuerlicher Bejahung eines Ursachenzusammenhanges zwischen Befehl und Angriff wird jedoch das Erstgericht im Sinne der Beschwerdeausführungen festzustellen (und zu begründen) haben, warum der Angeklagte - trotz des oben aufgezeigten Fehlens einer allgemeinen Vorhersehbarkeit der bösartigen Reaktion des Hundes - auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen hätte erkennen können, daß ein nachträgliches Verjagen des Hundes in die Hütte allein nicht genügte, den dem Tier zuvor erteilten Angriffsbefehl zu widerrufen und er deshalb den Anforderungen der von ihm übernommenen Befehlsfunktion gegenüber dem Tier nicht gewachsen sein werde.Zu Unrecht beruft es sich damit auf Notorietät des Verhaltens und der Reaktionen eines (nicht abgerichteten) Hundes in der konkreten Situation. Notorisch und daher keines Beweises bedürftig sind indes nur solche Tatsachen, die jedermann weiß oder deren Kenntnis von jedermann vorausgesetzt werden kann (EvBl. 1948/242). Dies trifft auf die vom Erstgericht bezogene Tatsache einer verzögerten Befehlsreaktion - und damit eines Kausalzusammenhanges zwischen Befehl und Angriff trotz des dazwischenliegenden Zeitraums und der zwischenzeitigen Ereignisse - nicht zu, da zur verläßlichen Beurteilung der Sachlage in diesem Belange eingehendere Erfahrungen und besondere Kenntnisse im Umgang mit Hunden notwendig sind, die nicht zum allgemeinen Erfahrungsschatz und Durchschnittswissen gehören. Ungeachtet allfälliger spezifischer Kenntnisse und Erfahrungen der Mitglieder des Jugendschöffensenates war das Gericht daher verpflichtet, zu der strittigen Frage des Ursachenzusammenhanges den beantragten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Zoologie (hier speziell der Kynologie) zu hören, weshalb das Verfahren mangelhaft (Ziffer 4,) geblieben ist. Da sich somit schon aus diesem Grunde zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - nach Anhörung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 285, e StPO). Eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera a,), das - abgesehen von den einen Kausalzusammenhang zwischen Befehl und Angriff in prozeßordnungswidriger Weise bestreitenden und schon darum unbeachtlichen Einwänden - Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten bei Übernahme der Befehlsfunktion gegenüber dem Hund geltend macht, bedurfte es daher nicht. Bei neuerlicher Bejahung eines Ursachenzusammenhanges zwischen Befehl und Angriff wird jedoch das Erstgericht im Sinne der Beschwerdeausführungen festzustellen (und zu begründen) haben, warum der Angeklagte - trotz des oben aufgezeigten Fehlens einer allgemeinen Vorhersehbarkeit der bösartigen Reaktion des Hundes - auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen hätte erkennen können, daß ein nachträgliches Verjagen des Hundes in die Hütte allein nicht genügte, den dem Tier zuvor erteilten Angriffsbefehl zu widerrufen und er deshalb den Anforderungen der von ihm übernommenen Befehlsfunktion gegenüber dem Tier nicht gewachsen sein werde.