Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Nichtigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dargetan. In ihm wendet nämlich der Beschwerdeführer der Sache nach keinen Begründungsmangel des Urteils ein, sondern behauptet, daß die Beweisführung des Gerichtes im Hinblick auf das Fehlen weiterer Erhebungen, die Gegenstand des ausgeschiedenen Verfahrens seien, nicht überzeugend ist. Damit wird inhaltlich ein nicht weiter konkretisierter Verfahrensmangel releviert, zu dessen Geltendmachung der Angeklagte allerdings mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.
Zum anderen aber wird solcherart die Beweiskraft der vom Erstgericht zur Begründung des Schuldspruchs herangezogenen Argumente (Beweismittel) bekämpft und insoweit unzulässig die Beweiswürdigung (§ 258 Abs.2 StPO) des Schöffengerichtes angefochten, das aus den von ihm im Urteil angeführten Umständen, aber auch aus der Art der Verantwortung der beiden Angeklagten und aus dem abgefangenen, vom Beschwerdeführer an seinen Komplizen gerichteten Kassiber (ON 17 a) denkrichtige Schlüsse auf ihre Täterschaft zog (S 464). Die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB (Urteilsfaktum C/) gerichtete Mängelrüge (Z 5) läßt nicht erkennen, inwieweit die bekämpfte Feststellung (der Wille des A sei auf eine Gebrauchsverhinderung gerichtet gewesen) mit den in der Beschwerde zitierten weiteren Urteilsannahmen in Widerspruch steht. Sie ist daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Zum anderen aber wird solcherart die Beweiskraft der vom Erstgericht zur Begründung des Schuldspruchs herangezogenen Argumente (Beweismittel) bekämpft und insoweit unzulässig die Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) des Schöffengerichtes angefochten, das aus den von ihm im Urteil angeführten Umständen, aber auch aus der Art der Verantwortung der beiden Angeklagten und aus dem abgefangenen, vom Beschwerdeführer an seinen Komplizen gerichteten Kassiber (ON 17 a) denkrichtige Schlüsse auf ihre Täterschaft zog (S 464). Die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB (Urteilsfaktum C/) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt nicht erkennen, inwieweit die bekämpfte Feststellung (der Wille des A sei auf eine Gebrauchsverhinderung gerichtet gewesen) mit den in der Beschwerde zitierten weiteren Urteilsannahmen in Widerspruch steht. Sie ist daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung (SSt. 51/21 u.a. sowie Kienapfel, im Wiener Kommentar, Rz 31 zu § 229 StGB mit weiteren Literaturzitaten) verlangt das Tatbild des § 229 StGB keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz. Es genügt vielmehr, daß der Täter mit dem Begleitwissen handelt, die von ihm entfremdeten Urkunden würden vom Berechtigten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch benötigt und ihm durch die Tat entzogen. Gerade dies aber hat das Erstgericht ohnedies im Einklang mit der Lebenserfahrung, somit mängelfrei (Z 5), festgestellt (S 459-461).Nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung (SSt. 51/21 u.a. sowie Kienapfel, im Wiener Kommentar, Rz 31 zu Paragraph 229, StGB mit weiteren Literaturzitaten) verlangt das Tatbild des Paragraph 229, StGB keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz. Es genügt vielmehr, daß der Täter mit dem Begleitwissen handelt, die von ihm entfremdeten Urkunden würden vom Berechtigten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch benötigt und ihm durch die Tat entzogen. Gerade dies aber hat das Erstgericht ohnedies im Einklang mit der Lebenserfahrung, somit mängelfrei (Ziffer 5,), festgestellt (S 459-461).
Der zudem (in eventu) behauptete Feststellungsmangel (Z 10) liegt daher in Wahrheit gar nicht vor.Der zudem (in eventu) behauptete Feststellungsmangel (Ziffer 10,) liegt daher in Wahrheit gar nicht vor.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard B:
In der Mängelrüge (Z 5) vermißt der Beschwerdeführer zunächst eine Begründung für die erstgerichtliche Feststellung (S 459 f) der Schadenshöhe in den Fakten A/I/1./a/ (Diebstahl zum Nachteil des A & O-Marktes in Rankweil;In der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermißt der Beschwerdeführer zunächst eine Begründung für die erstgerichtliche Feststellung (S 459 f) der Schadenshöhe in den Fakten A/I/1./a/ (Diebstahl zum Nachteil des A & O-Marktes in Rankweil;
Wert der Diebsbeute: 5.428,90 S) und B/2./ (unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges des Dr.C mit einem Gesamtschaden von ca. 12.500 S, in welchem Betrag - entgegen der vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge vertretenen Ansicht - ersichtlich sowohl der am Fahrzeug direkt zugefügte Schaden von 9.716 S unrichtig in der Mängelrüge: 9.760 S als auch der durch Benzinverbrauch und Fahrzeugabnützung entstandene, nicht näher bezifferte Schaden bereits enthalten sind siehe dazu S 456, 459). Das Gericht bezog sich hiebei jedoch, und zwar im Hinblick auf das Fehlen substantiierter Einwendungen der Angeklagten (vgl. § 99 StPO) in dieser Hinsicht ausreichend (§ 270 Abs.2 Z 5 StPO), auf die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 447 oben) - auf die Angaben der Geschädigten gestützten - sicherheitsbehördlichen Erhebungen (siehe S 175, 155 in Verbindung mit Urteil S 462). Der - nach dem Gesagten zum Teil auch auf irrigen Prämissen beruhende Vorwurf eines Begründungsmangels trifft daher nicht zu.Wert der Diebsbeute: 5.428,90 S) und B/2./ (unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges des Dr.C mit einem Gesamtschaden von ca. 12.500 S, in welchem Betrag - entgegen der vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge vertretenen Ansicht - ersichtlich sowohl der am Fahrzeug direkt zugefügte Schaden von 9.716 S unrichtig in der Mängelrüge: 9.760 S als auch der durch Benzinverbrauch und Fahrzeugabnützung entstandene, nicht näher bezifferte Schaden bereits enthalten sind siehe dazu S 456, 459). Das Gericht bezog sich hiebei jedoch, und zwar im Hinblick auf das Fehlen substantiierter Einwendungen der Angeklagten vergleiche Paragraph 99, StPO) in dieser Hinsicht ausreichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), auf die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 447 oben) - auf die Angaben der Geschädigten gestützten - sicherheitsbehördlichen Erhebungen (siehe S 175, 155 in Verbindung mit Urteil S 462). Der - nach dem Gesagten zum Teil auch auf irrigen Prämissen beruhende Vorwurf eines Begründungsmangels trifft daher nicht zu.
Ferner bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge vor, im Urteil werde mit Stillschweigen übergangen, daß die seinen Schuhen zugeordneten Abdrücke mit diesen zwar in den Ausmaßen übereinstimmten, die feinen Querrillen des Sohlenprofils jedoch nicht kenntlich gewesen seien. Allein aus der Tatsache des Vorhandenseins von Abdrücken gleicher Größe wie der von ihm verwendeten Schuhe könne seine Täterschaft nicht erschlossen werden. Dabei übergeht er jedoch - nicht nur die zahlreichen übrigen gegen ihn sprechenden, im Urteil verwerteten Beweisergebnisse (S 462 ff), sondern insbesondere - den Umstand, daß nach dem Spurenbericht der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg die feine Querrillenprofilierung seiner Schuhsohle lediglich 'nicht immer genau', also immerhin zum Teil sehr wohl erkennbar war (S 263); auf Grund dieses Berichtes konnte das Erstgericht, ohne sich damit im Detail auseinandersetzen zu müssen, im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 258 Abs.2 StPO) durchaus als erwiesen annehmen, daß die relevierten, an den Tatorten vorgefundenen Schuhabdruckspuren vom Beschwerdeführer stammten.Ferner bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge vor, im Urteil werde mit Stillschweigen übergangen, daß die seinen Schuhen zugeordneten Abdrücke mit diesen zwar in den Ausmaßen übereinstimmten, die feinen Querrillen des Sohlenprofils jedoch nicht kenntlich gewesen seien. Allein aus der Tatsache des Vorhandenseins von Abdrücken gleicher Größe wie der von ihm verwendeten Schuhe könne seine Täterschaft nicht erschlossen werden. Dabei übergeht er jedoch - nicht nur die zahlreichen übrigen gegen ihn sprechenden, im Urteil verwerteten Beweisergebnisse (S 462 ff), sondern insbesondere - den Umstand, daß nach dem Spurenbericht der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg die feine Querrillenprofilierung seiner Schuhsohle lediglich 'nicht immer genau', also immerhin zum Teil sehr wohl erkennbar war (S 263); auf Grund dieses Berichtes konnte das Erstgericht, ohne sich damit im Detail auseinandersetzen zu müssen, im Rahmen der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) durchaus als erwiesen annehmen, daß die relevierten, an den Tatorten vorgefundenen Schuhabdruckspuren vom Beschwerdeführer stammten.
In der Rechtsrüge nach § 281 Abs.1 Z 10 StPO wendet er sich lediglich gegen die (angeblich) irrtümliche Annahme einer 'Verbrechens- gemeint:In der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO wendet er sich lediglich gegen die (angeblich) irrtümliche Annahme einer 'Verbrechens- gemeint:
Vergehensqualifikation' im Faktum B/1./ (wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB), weil hier ein 5.000 S übersteigender Schaden nicht festgestellt sei. Dabei übersieht er jedoch, daß das Erstgericht im Faktum B/1./ einen Schaden überhaupt nicht anführt, dieser Fall vielmehr zusätzlich nur durch die (qualifizierende) Begehungsweise im Sinne des Abs.2 des § 136 StGB beschwert ist, wogegen der ebenfalls zu einem höheren Strafsatz führende Eintritt der besondern Tatfolge eines Schadens am Fahrzeug von über 5.000 S im Sinne des § 136 Abs.3 StGB nur beim Faktum B/2./ (Fahrzeuggebrauch zum Nachteil des Dr.C; Gesamtschaden ca.Vergehensqualifikation' im Faktum B/1./ (wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB), weil hier ein 5.000 S übersteigender Schaden nicht festgestellt sei. Dabei übersieht er jedoch, daß das Erstgericht im Faktum B/1./ einen Schaden überhaupt nicht anführt, dieser Fall vielmehr zusätzlich nur durch die (qualifizierende) Begehungsweise im Sinne des Absatz 2, des Paragraph 136, StGB beschwert ist, wogegen der ebenfalls zu einem höheren Strafsatz führende Eintritt der besondern Tatfolge eines Schadens am Fahrzeug von über 5.000 S im Sinne des Paragraph 136, Absatz 3, StGB nur beim Faktum B/2./ (Fahrzeuggebrauch zum Nachteil des Dr.C; Gesamtschaden ca.
12.500 S) vom Erstgericht angenommen wurde. Die Rechtsrüge geht daher ins Leere.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren somit zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB in Verbindung mit § 28 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je drei Jahren.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren somit zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB in Verbindung mit Paragraph 28, StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je drei Jahren.
Bei der Strafbemessung wurden die Deliktshäufung und die mehrfachen Qualifikationen der Diebstähle und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen nur eine minimale Schadensgutmachung durch Sicherstellung (von Lebensmitteln und Urkunden) und der 'mangelnde Erfolgsunwert der zu A/II/ geschilderten Handlungen' (bei denen es sich um drei Diebstahlsversuche handelt). In Ansehung der weiteren an sich gegebenen Erschwerungsgründe des Vorliegens von jeweils neun einschlägigen Vorstrafen, des sehr raschen Rückfalls beider Angeklagten und der vielfachen Tatwiederholung führte das Erstgericht aus, daß ungeachtet des 'Doppelverwertungsverbotes' diese nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehörenden Umstände bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens angemessen zu bedenken gewesen seien.
Beide Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Der Angeklagte A macht als weiteren Milderungsgrund einen verhältnismäßig geringen Schaden geltend, B 'seelische Defekte und schwere Sozialisationsmängel'.
Die Berufungen erweisen sich ebenfalls als unberechtigt. Den Angeklagten liegt in insgesamt 4 Diebstahlsfakten (A/I/1./a/ und b/
sowie A/II/1./ und 2./), A darüber hinaus auch noch im Faktum A/I/2./
jeweils Einbruch zur Last. Der von ihnen dabei (zwangsläufig) verursachte Schaden ist durch die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB abgegolten, weshalb er ihnen nicht gesondert als erschwerend angelastet werden kann. Allerdings rechtfertigt demgegenüber auch der Umstand, daß die durch die Versuchshandlungen bewirkten Beschädigungen nur geringfügig geblieben sind, die Annahme eines daraus abgeleiteten Milderungsgrundes; zudem darf hiebei nicht übersehen werden, daß nach der Aktenlage der durch diese Taten herbeigeführte Schaden allein in den von beiden Angeklagten gemeinsam begangenen vorbezeichneten 4 Diebstahlsfakten die bei Eigentumsdelikten an sich relevante Wertgrenze von 5.000 S bei weitem übersteigt, und daß der diesen Milderungsgrund für sich reklamierende Angeklagte A zusätzlich noch ein weiters mit (schadenszufügendem) Einbruch begangenes Faktum zu verantworten hat. Für das Vorliegen eines im Sinne des § 34 Z 1 StGB erheblichen abnormen Geisteszustandes oder einer Verstandesschwäche beim Angeklagten B - der auf bei ihm vorliegende 'seelische Defekte' verweist - ist nach der Aktenlage ebensowenig ein Anhaltspunkt gegeben wie für eine 'schwere Sozialisationsmängel' bewirkende vernachlässigte Erziehung; eine solche könnte im übrigen schon angesichts seines Alters von nahezu 30 Jahren zu den Tatzeiten nicht mehr als mildernd berücksichtigt werden.jeweils Einbruch zur Last. Der von ihnen dabei (zwangsläufig) verursachte Schaden ist durch die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB abgegolten, weshalb er ihnen nicht gesondert als erschwerend angelastet werden kann. Allerdings rechtfertigt demgegenüber auch der Umstand, daß die durch die Versuchshandlungen bewirkten Beschädigungen nur geringfügig geblieben sind, die Annahme eines daraus abgeleiteten Milderungsgrundes; zudem darf hiebei nicht übersehen werden, daß nach der Aktenlage der durch diese Taten herbeigeführte Schaden allein in den von beiden Angeklagten gemeinsam begangenen vorbezeichneten 4 Diebstahlsfakten die bei Eigentumsdelikten an sich relevante Wertgrenze von 5.000 S bei weitem übersteigt, und daß der diesen Milderungsgrund für sich reklamierende Angeklagte A zusätzlich noch ein weiters mit (schadenszufügendem) Einbruch begangenes Faktum zu verantworten hat. Für das Vorliegen eines im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB erheblichen abnormen Geisteszustandes oder einer Verstandesschwäche beim Angeklagten B - der auf bei ihm vorliegende 'seelische Defekte' verweist - ist nach der Aktenlage ebensowenig ein Anhaltspunkt gegeben wie für eine 'schwere Sozialisationsmängel' bewirkende vernachlässigte Erziehung; eine solche könnte im übrigen schon angesichts seines Alters von nahezu 30 Jahren zu den Tatzeiten nicht mehr als mildernd berücksichtigt werden.
Beiden Angeklagten kommt allerdings als weiterer - vom Erstgericht ersichtlich übersehener und auch in den Berufungen nicht relevierter - Milderungsgrund der Umstand zu statten, daß es bei einem Teil der Diebstähle nur beim Versuch geblieben ist (§ 34 Z 13 zweiter Fall StGB).Beiden Angeklagten kommt allerdings als weiterer - vom Erstgericht ersichtlich übersehener und auch in den Berufungen nicht relevierter - Milderungsgrund der Umstand zu statten, daß es bei einem Teil der Diebstähle nur beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Ziffer 13, zweiter Fall StGB).
Dessen ungeachtet ist das Ausmaß der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen unter Zugrundelegung der im übrigen zutreffend festgestellten und gewürdigten Strafzumessungsgründe angesichts des nicht unbeträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftaten keineswegs überhöht, weshalb eine Ermäßigung nicht in Betracht gezogen werden konnte.
Es mußte daher auch den unbegründeten Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.