Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden Robert T*** und Roland Andreas B*** zu
1.) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB, zu1.) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB, zu
des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie zudes Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie zu
des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Wien
1.) am 8.Dezember 1985 dadurch versucht, in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Friedrich K*** eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Schlüssel zum Tresor des Lokales "K***'S P***", wo sich etwa 300.000 S Bargeld befand, mit dem Vorsatz abzunötigen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, daß sie ihn aufforderten, den Tresorschlüssel herauszugeben, Roland Andreas B*** ihm zahlreiche Schläge mit dem Griff eines Pilotenmessers auf den Kopf versetzte, Robert T*** mit dem Schaft eines Kleinkalibergewehrs Marke Savage Stevens auf ihn einstieß, sie äußerten, wenn er ihren Anordnungen nicht Folge leiste, werde er getötet werden, wobei Robert T*** das Gewehr gegen ihn in Anschlag brachte, Roland Andreas B*** ihn zweimal aufforderte "drück ab" und Friedrich K*** den Fluchtweg versperrte und Robert T*** entsicherte; 1.) am 8.Dezember 1985 dadurch versucht, in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Friedrich K*** eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Schlüssel zum Tresor des Lokales "K***'S P***", wo sich etwa 300.000 S Bargeld befand, mit dem Vorsatz abzunötigen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, daß sie ihn aufforderten, den Tresorschlüssel herauszugeben, Roland Andreas B*** ihm zahlreiche Schläge mit dem Griff eines Pilotenmessers auf den Kopf versetzte, Robert T*** mit dem Schaft eines Kleinkalibergewehrs Marke Savage Stevens auf ihn einstieß, sie äußerten, wenn er ihren Anordnungen nicht Folge leiste, werde er getötet werden, wobei Robert T*** das Gewehr gegen ihn in Anschlag brachte, Roland Andreas B*** ihn zweimal aufforderte "drück ab" und Friedrich K*** den Fluchtweg versperrte und Robert T*** entsicherte;
2.) am 8.Dezember 1985 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Friedrich K*** dadurch, daß Robert T*** einen gezielten Schuß aus dem zu Punkt 1.) angeführten Gewehr auf sein Gesicht abgab, während Roland Andreas B*** ihm den Fluchtweg versperrte, vorsätzlich getötet; 2.) am 8.Dezember 1985 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Friedrich K*** dadurch, daß Robert T*** einen gezielten Schuß aus dem zu Punkt 1.) angeführten Gewehr auf sein Gesicht abgab, während Roland Andreas B*** ihm den Fluchtweg versperrte, vorsätzlich getötet;
3.) am 25.November 1985 in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine Damenhandtasche mit ca. 7.500 S Bargeld, der Zdenka M*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. 3.) am 25.November 1985 in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine Damenhandtasche mit ca. 7.500 S Bargeld, der Zdenka M*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die Geschwornen hatten die an sie für jeden Angeklagten gesondert gerichteten Hauptfragen 1.) und 2.) (wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 erster - und auch zweiter - Fall StGB), 3.) und 4.) (wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB) sowie 5.) und 6.) (wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 128 Abs. 1 Z 4 StGB) jeweils stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfragen 3.) und 4.) (gerichtet nach dem Schuldausschließungsgrund nach § 11 StGB) stimmeneinhellig verneint. Die Beantwortung der Zusatzfragen 1.) und 2.), die sich im Falle der Bejahung der Hauptfragen 1.) und 2.), aber der Verneinung der Hauptfragen 3.) und 4.) auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme des fünften Falles des § 143 StGB richtete, entfiel. Der Angeklagte T*** bekämpft das Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Z 5 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO; die Strafaussprüche fechten beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus dem zuletzt genannten Grunde Berechtigung zu.Die Geschwornen hatten die an sie für jeden Angeklagten gesondert gerichteten Hauptfragen 1.) und 2.) (wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster - und auch zweiter - Fall StGB), 3.) und 4.) (wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB) sowie 5.) und 6.) (wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB) jeweils stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfragen 3.) und 4.) (gerichtet nach dem Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 11, StGB) stimmeneinhellig verneint. Die Beantwortung der Zusatzfragen 1.) und 2.), die sich im Falle der Bejahung der Hauptfragen 1.) und 2.), aber der Verneinung der Hauptfragen 3.) und 4.) auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme des fünften Falles des Paragraph 143, StGB richtete, entfiel. Der Angeklagte T*** bekämpft das Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Ziffer 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO; die Strafaussprüche fechten beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus dem zuletzt genannten Grunde Berechtigung zu.