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Entscheidung 10 Os 170/84×

Entscheidung 10 Os 170/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os170/84

Entscheidungsdatum

09.10.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter Bernhard A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. August 1984, GZ 19 römisch fünf r 1049/84-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Walter Bernhard A nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 1984, mit dem er nach derselben Strafbestimmung zu neunzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, eine Zusatz- (Freiheits-)Strafe im Ausmaß von elf Monaten verhängt. In den Entscheidungsgründen sprach das Erstgericht aus, daß die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB vorliegen, doch geht aus den Erwägungen zur Strafbemessung, bei der es diesen Umstand lediglich als erschwerend wertete, ebenso wie aus der angeführten Dauer der Zusatzstrafe, die zusammen mit der schon im früheren Urteil verhängten Strafe die in Paragraph 147, Absatz 2, StGB

normierte Obergrenze nicht überschreitet, klar hervor, daß es eine Strafschärfung nach der zuerst relevierten, bloß fakultativ anzuwendenden Bemessungsvorschrift vergleiche EvBl. 1975/268 = verstärkter Senat) weder vorzunehmen gedachte noch tatsächlich vornahm.

Rechtliche Beurteilung

Demgemäß läßt die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er in Ansehung der (nur solcherart aktuellen) Rückfallsvoraussetzungen (Paragraph 39, StGB) zu der (mit Bezug auf lediglich ein Schuldspruch-Faktum aufgeworfenen) Frage nach einer allfälligen Rückfallsverjährung Begründungs- (Ziffer 5,) sowie hilfsweise auch Feststellungsmängel (Ziffer 11,) hinsichtlich der Tatzeit-Konstatierung geltend macht, insofern eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, als sie mit der zur Dartuung einer Relevanz jener angeblichen Mängel erhobenen Behauptung, die in Rede stehende Strafbestimmung sei (zu Unrecht) wirklich angewendet worden, nicht (wie hiezu erforderlich wäre) auf den zuvor dargelegten tatsächlichen Urteilsinhalt abgestellt ist. Auf diesen bezogen wird mit den hier vorgebrachten Einwänden gegen die Urteilsannahme, daß die Vorstrafen des Angeklagten an sich schon den Voraussetzungen eines Rückfalls nach Paragraph 39, StGB entsprechen, der Sache nach nur der Wegfall eines innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens wirksamen Erschwerungsumstands reklamiert, inhaltlich also gleichfalls eine (ohnedies auch ausdrücklich in diese Richtung hin ausgeführte) Berufung erhoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

Anmerkung

E04862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00170.84.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19841009_OGH0002_0100OS00170_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung