Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten, nur gegen die Schuldsprüche zu den Fakten I. 1. bis 6., II. 2., III.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten, nur gegen die Schuldsprüche zu den Fakten römisch eins. 1. bis 6., römisch zwei. 2., römisch drei.
2. und IV. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.2. und römisch vier. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Die vom Beschwerdeführer der Sache nach reklamierten Feststellungsmängel (Z 9 lit a) zu den Körperverletzungs-Delikten (Faktum I.) liegen nicht vor. Denn die vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatfolgen, und zwar (ausgenommen zum Faktum I. 5. durchwegs ärztlich attestierte) Prellungen sowie Kontusionen (I. 1., 4. bis 6.), eine blutende äußere Verletzung (I. 2.) und eine (5 cm lange) Blutunterlaufung (I. 3.), entsprechen durchwegs den begrifflichen Voraussetzungen einer Körperverletzung im Sinn des § 83 Abs. 1 StGB, also einer nicht ganz unerheblichen, (obgleich allenfalls nur für den untersuchenden Arzt erkennbar) objektivierten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, ohne daß es für diese Beurteilung - zumal im Hinblick auf die in allen Fällen außer zum Faktum I. 6. geständige Verantwortung des Angeklagten - näherer Konstatierungen bedurft hätte.Die vom Beschwerdeführer der Sache nach reklamierten Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) zu den Körperverletzungs-Delikten (Faktum römisch eins.) liegen nicht vor. Denn die vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatfolgen, und zwar (ausgenommen zum Faktum römisch eins. 5. durchwegs ärztlich attestierte) Prellungen sowie Kontusionen (römisch eins. 1., 4. bis 6.), eine blutende äußere Verletzung (römisch eins. 2.) und eine (5 cm lange) Blutunterlaufung (römisch eins. 3.), entsprechen durchwegs den begrifflichen Voraussetzungen einer Körperverletzung im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, StGB, also einer nicht ganz unerheblichen, (obgleich allenfalls nur für den untersuchenden Arzt erkennbar) objektivierten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, ohne daß es für diese Beurteilung - zumal im Hinblick auf die in allen Fällen außer zum Faktum römisch eins. 6. geständige Verantwortung des Angeklagten - näherer Konstatierungen bedurft hätte.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt aber ist die Beschwerde zum Betrugs-Faktum II. 2. mit dem unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe erhobenen Einwand (Z 5), das Schöffengericht habe sich bei der Annahme, daß der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nur vorgetäuscht habe, ungeachtet der Feststellung, daß er (ohnedies) 170 S Bargeld bei sich gehabt habe, nicht mit der (Beweislage über die) Höhe seiner Zechschuld auseinandergesetzt:Nicht gesetzmäßig ausgeführt aber ist die Beschwerde zum Betrugs-Faktum römisch zwei. 2. mit dem unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe erhobenen Einwand (Ziffer 5,), das Schöffengericht habe sich bei der Annahme, daß der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nur vorgetäuscht habe, ungeachtet der Feststellung, daß er (ohnedies) 170 S Bargeld bei sich gehabt habe, nicht mit der (Beweislage über die) Höhe seiner Zechschuld auseinandergesetzt:
wird doch letztere - ganz abgesehen davon, daß ihm primär schon das Vorspiegeln seiner Zahlungswilligkeit als schadenskausale Täuschung zur Last liegt (S 324, 317) - jedenfalls im Urteilstenor ohnehin ausdrücklich mit 380 S beziffert.
Nicht stichhältig schließlich ist jener (ersichtlich) gegen den Schuldspruch wegen schwerer Nötigung (Faktum IV.) gerichtete Beschwerdevorwurf, mit dem der Angeklagte (sinngemäß) die Feststellung, daß Ingrid B seine Drohungen mit dem Tod ernst nahm - und sich nur darum (sowie unter der Einwirkung seiner Gewalttätigkeit) öfters, als sie es sonst getan hätte, prostituierte - (S 325), als (sachlich) nur offenbar unzureichend begründet (Z 5) rügt, weil sie mit der Aussage der Genannten 'nicht übereinstimme'. In Wahrheit findet nämlich die angefochtene Konstatierung in den Angaben dieser Zeugin (S 121-124, 225 f., 312) vollauf Deckung; ihre Bekundung, daß der Beschwerdeführer sie nur dann auf die beschriebene Weise zur häufigeren Ausübung der Prostitution genötigt habe, wenn er betrunken gewesen sei, wogegen sie sonst mit ihm recht gut ausgekommen sei, steht der bekämpften Annahme, daß sie seine im Zustand der Alkoholisierung gegen sie geäußerten Todesdrohungen (auf Grund seiner wiederholten und zum Teil schweren Gewaltausübung an ihr in jener Verfassung) tatsächlich ernst genommen hat, in keiner Weise entgegen.Nicht stichhältig schließlich ist jener (ersichtlich) gegen den Schuldspruch wegen schwerer Nötigung (Faktum römisch vier.) gerichtete Beschwerdevorwurf, mit dem der Angeklagte (sinngemäß) die Feststellung, daß Ingrid B seine Drohungen mit dem Tod ernst nahm - und sich nur darum (sowie unter der Einwirkung seiner Gewalttätigkeit) öfters, als sie es sonst getan hätte, prostituierte - (S 325), als (sachlich) nur offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5,) rügt, weil sie mit der Aussage der Genannten 'nicht übereinstimme'. In Wahrheit findet nämlich die angefochtene Konstatierung in den Angaben dieser Zeugin (S 121-124, 225 f., 312) vollauf Deckung; ihre Bekundung, daß der Beschwerdeführer sie nur dann auf die beschriebene Weise zur häufigeren Ausübung der Prostitution genötigt habe, wenn er betrunken gewesen sei, wogegen sie sonst mit ihm recht gut ausgekommen sei, steht der bekämpften Annahme, daß sie seine im Zustand der Alkoholisierung gegen sie geäußerten Todesdrohungen (auf Grund seiner wiederholten und zum Teil schweren Gewaltausübung an ihr in jener Verfassung) tatsächlich ernst genommen hat, in keiner Weise entgegen.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.
Mit Recht jedoch remonstriert der Angeklagte (inhaltlich Z 10) gegen seine Verurteilung wegen entgeltlicher Förderung fremder Unzucht in bezug auf Ingrid B (Faktum III. 2.).Mit Recht jedoch remonstriert der Angeklagte (inhaltlich Ziffer 10,) gegen seine Verurteilung wegen entgeltlicher Förderung fremder Unzucht in bezug auf Ingrid B (Faktum römisch drei. 2.).
Das Vergehen nach § 214 StGB begeht, wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Anders als die das Zuführen einer Person zur 'gewerbsmäßigen Unzucht' schlechthin, also ein Umwandeln der gesamten Lebensführung des Tatopfers in die einer Prostituierten (vgl EvBl 1977/198 ua), pönalisierende Strafbestimmung des § 215 StGB erfaßt somit jene des § 214 (gleichwie zum Teil auch die des § 213) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht 'mit einer anderen Person', sohin das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier Menschen zu einzelnen Unzuchtsakten (vgl SSt 48/ 15; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 3 zu § 214 iVm jeweils RN 5 zu § 213, 215 sowie RN 7 zu § 215; Pallin im WK, jeweils RN 3 zu § 214, 215).Das Vergehen nach Paragraph 214, StGB begeht, wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Anders als die das Zuführen einer Person zur 'gewerbsmäßigen Unzucht' schlechthin, also ein Umwandeln der gesamten Lebensführung des Tatopfers in die einer Prostituierten vergleiche EvBl 1977/198 ua), pönalisierende Strafbestimmung des Paragraph 215, StGB erfaßt somit jene des Paragraph 214, (gleichwie zum Teil auch die des Paragraph 213,) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht 'mit einer anderen Person', sohin das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier Menschen zu einzelnen Unzuchtsakten vergleiche SSt 48/ 15; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 3 zu Paragraph 214, in Verbindung mit jeweils RN 5 zu Paragraph 213, 215, sowie RN 7 zu Paragraph 215,; Pallin im WK, jeweils RN 3 zu Paragraph 214, 215,).
Nach den hier maßgebenden Urteilsfeststellungen hat aber der Beschwerdeführer Ingrid B ohne Bezug zu einem konkreten Geschehen (bloß) ganz allgemein zur häufigeren Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht genötigt; damit hat er - zwar, wie in der Beurteilung der Tat als qualifizierte Nötigung im Sinn des § 106 Abs. 1 Z 3 StGB zum Ausdruck kommt, massiv in ihre Lebensführung eingegriffen, jedoch - kein Verhalten gesetzt, welches als Herbeiführung einer auf Unzucht abgestellten Begegnung zweier individuell bestimmter Personen und demzufolge als entgeltliche Förderung fremder Unzucht nach § 214 StGB angesehen werden könnte.Nach den hier maßgebenden Urteilsfeststellungen hat aber der Beschwerdeführer Ingrid B ohne Bezug zu einem konkreten Geschehen (bloß) ganz allgemein zur häufigeren Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht genötigt; damit hat er - zwar, wie in der Beurteilung der Tat als qualifizierte Nötigung im Sinn des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zum Ausdruck kommt, massiv in ihre Lebensführung eingegriffen, jedoch - kein Verhalten gesetzt, welches als Herbeiführung einer auf Unzucht abgestellten Begegnung zweier individuell bestimmter Personen und demzufolge als entgeltliche Förderung fremder Unzucht nach Paragraph 214, StGB angesehen werden könnte.
Insoweit war daher der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und der rechtlich verfehlte (zusätzliche) Schuldspruch wegen des (nach der Ansicht des Schöffengerichts mit dem Ver.
brechen der schweren Nötigung eintätig zusammentreffenden) Vergehens nach § 214 StGB aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten wegen Delikten gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen sowie gegen die Staatsgewalt, sein rascher Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit acht Vergehen, die (zum Teil mehrfache) Wiederholung der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Betruges und der Sachbeschädigung sowie die zweifache Qualifikation der Nötigung zum Verbrechen als erschwerend, sein weitgehendes Teilgeständnis, seine eigene Verletzung bei einem Körperverletzungs-Faktum und der Umstand, daß sein Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd gewertet.brechen der schweren Nötigung eintätig zusammentreffenden) Vergehens nach Paragraph 214, StGB aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten wegen Delikten gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen sowie gegen die Staatsgewalt, sein rascher Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit acht Vergehen, die (zum Teil mehrfache) Wiederholung der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Betruges und der Sachbeschädigung sowie die zweifache Qualifikation der Nötigung zum Verbrechen als erschwerend, sein weitgehendes Teilgeständnis, seine eigene Verletzung bei einem Körperverletzungs-Faktum und der Umstand, daß sein Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd gewertet.
Mit Rücksicht auf diese (im wesentlichen schon der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegenen) Strafzumessungsgründe erschien die im Spruch bezeichnete - im Vergleich zu der vom Schöffengericht angeordneten trotz der Ausschaltung eines Schuldspruchs etwas erhöhte - Dauer der gemäß § 106 Abs. 1 StGB über den Angeklagten zu verhängenden Freiheitsstrafe, insbesondere unter Bedacht auf die Faktenvielzahl und auf das deutliche überwiegen der Erschwerungsumstände, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) als angemessen.Mit Rücksicht auf diese (im wesentlichen schon der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegenen) Strafzumessungsgründe erschien die im Spruch bezeichnete - im Vergleich zu der vom Schöffengericht angeordneten trotz der Ausschaltung eines Schuldspruchs etwas erhöhte - Dauer der gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StGB über den Angeklagten zu verhängenden Freiheitsstrafe, insbesondere unter Bedacht auf die Faktenvielzahl und auf das deutliche überwiegen der Erschwerungsumstände, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) als angemessen.
Der Angeklagte, der eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebte, und die Staatsanwaltschaft, die dessen Erhöhung begehrte, waren mit ihren (nur gegen die in erster Instanz vorgenommene Würdigung der zuvor angeführten Erwägungen gerichteten) Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.