Indem nämlich der Beschwerdeführer in Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes einerseits - damit seine Verantwortung in erster Instanz wiederholend - behauptet, er hätte nur mit seinen Freunden im Spaß raufen und keinesfalls gegen Andreas S*** Gewalt anwenden wollen, um ihm Geld wegzunehmen; und andererseits einwendet, daß Feststellungen über sein Einverständnis mit der gewaltsamen Wegnahme der Brieftasche überhaupt nicht getroffen worden seien, geht er nicht - wie dies für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes Voraussetzung wäre - von den tatsächlichen, oben in extenso wiedergegebenen Konstatierungen des Jugendschöffengerichtes zum Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz aus. Aus dem selben Grund ist auch sein weiterer Einwand (Z 9 lit. a) unbeachtlich, mangels "ernsthafter Gewaltanwendung" bei einer "lustigen Rangelei" im Rahmen eines "Räuber und Gendarm-Spiels" der kindlich wirkenden Beteiligten sei der "objektive Tatbestand" nicht erfüllt. Denn damit setzt sich der Beschwerdeführer über die Urteilsannahme hinweg, daß er und seine Komplizen die auf die Sachwegnahme abzielende Gewaltanwendung insoweit durchaus "ernst" genommen haben und nur dem Opfer gegenüber zum Schein den Eindruck einer bloß harmlosen Rauferei erwecken wollten.Indem nämlich der Beschwerdeführer in Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes einerseits - damit seine Verantwortung in erster Instanz wiederholend - behauptet, er hätte nur mit seinen Freunden im Spaß raufen und keinesfalls gegen Andreas S*** Gewalt anwenden wollen, um ihm Geld wegzunehmen; und andererseits einwendet, daß Feststellungen über sein Einverständnis mit der gewaltsamen Wegnahme der Brieftasche überhaupt nicht getroffen worden seien, geht er nicht - wie dies für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes Voraussetzung wäre - von den tatsächlichen, oben in extenso wiedergegebenen Konstatierungen des Jugendschöffengerichtes zum Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz aus. Aus dem selben Grund ist auch sein weiterer Einwand (Ziffer 9, Litera a,) unbeachtlich, mangels "ernsthafter Gewaltanwendung" bei einer "lustigen Rangelei" im Rahmen eines "Räuber und Gendarm-Spiels" der kindlich wirkenden Beteiligten sei der "objektive Tatbestand" nicht erfüllt. Denn damit setzt sich der Beschwerdeführer über die Urteilsannahme hinweg, daß er und seine Komplizen die auf die Sachwegnahme abzielende Gewaltanwendung insoweit durchaus "ernst" genommen haben und nur dem Opfer gegenüber zum Schein den Eindruck einer bloß harmlosen Rauferei erwecken wollten.
Sofern aber der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens deshalb in Zweifel zieht, weil das Opfer der Meinung gewesen ist, es handle sich nur um eine "lustige Rangelei", ist zur Klarstellung zu vermerken, daß es darauf, ob das Tatopfer das wirkliche Angriffsziel des Täters kennt, nicht ankommt (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 142 RN 7; Kienapfel BT II § 142 RN 19); genug daran, daß der Täter mit der nach § 142 StGB tatbestandsspezifischen (Zipf im WK § 142 Rz. 13) Gewalt nicht etwa ausschließlich eine - der Annahme eines zur Deliktsverwirklichung notwendigen finalen Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des Raubmittels und der Erzielung der Sachbemächtigung entgegenstehende (Kienapfel aaO RN 56; vgl. Zipf aaO Rz. 17) - bloße Ablenkung des Gewahrsamsinhabers von dessen Bereitschaft anstrebt, den Sachgewahrsam zu verteidigen, sondern zudem für den Fall des Mißlingens seines Vorhabens den Widerstandswillen des Opfers beugen oder brechen will (Leukauf-Steininger aaO RN 6 f.; Kienapfel aaO RN 30 und 40; Zipf aaO Rz. 14).Sofern aber der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens deshalb in Zweifel zieht, weil das Opfer der Meinung gewesen ist, es handle sich nur um eine "lustige Rangelei", ist zur Klarstellung zu vermerken, daß es darauf, ob das Tatopfer das wirkliche Angriffsziel des Täters kennt, nicht ankommt (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 142, RN 7; Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 142, RN 19); genug daran, daß der Täter mit der nach Paragraph 142, StGB tatbestandsspezifischen (Zipf im WK Paragraph 142, Rz. 13) Gewalt nicht etwa ausschließlich eine - der Annahme eines zur Deliktsverwirklichung notwendigen finalen Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des Raubmittels und der Erzielung der Sachbemächtigung entgegenstehende (Kienapfel aaO RN 56; vergleiche Zipf aaO Rz. 17) - bloße Ablenkung des Gewahrsamsinhabers von dessen Bereitschaft anstrebt, den Sachgewahrsam zu verteidigen, sondern zudem für den Fall des Mißlingens seines Vorhabens den Widerstandswillen des Opfers beugen oder brechen will (Leukauf-Steininger aaO RN 6 f.; Kienapfel aaO RN 30 und 40; Zipf aaO Rz. 14).
Gerade das aber hat das Erstgericht als erwiesen angenommen, indem es feststellte, daß der Angeklagte und seine Komplizen den Andreas S*** letztlich wehrlos machen wollten, um ihm dann seine Geldbörse wegzunehmen, und daß sie dieses Vorhaben sodann auch tatplanmäßig realisierten (US 5, 8). Indem der Beschwerdeführer jedoch diese Urteilsfeststellungen (in ihrer Gesamtheit) negiert und dementgegen das Sachverhaltssubstrat reduziert, wobei er bloß darauf abstellt, es habe sich nur "um eine lustige Rangelei" gehandelt, eine "ernsthafte Gewaltanwendung" sei "somit" nicht vorgelegen, bringt er diese Rechtsrüge erneut nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auch im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) die Konstatierung seines - im obigen Sinn "ernst" gemeinten - Nötigungsvorsatzes wie auch seines von Anbeginn bestehenden Bereicherungsvorsatzes mißachtet und vermeint, das Ziehen der Brieftasche im Zuge einer "spaßigen Rauferei" sei (bloß) unter den Tatbestand des § 127 (eventuell in Verbindung mit §§ 12, 15) StGB zu subsumieren, allenfalls wäre - weil er sich "von der Tat distanzieren wollte" und sein Bereicherungsvorsatz angeblich erst später (nämlich anläßlich seines erfolglosen Begehrens um Überlassung eines Beuteanteils) hinzugekommen sei - sein Verhalten als versuchte Hehlerei zu beurteilen, verfehlt er abermals schon die formalen Voraussetzungen prozeßordnungsgemäßer Darlegung materiellrechtlicher Einreden.Wenn der Beschwerdeführer schließlich auch im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Konstatierung seines - im obigen Sinn "ernst" gemeinten - Nötigungsvorsatzes wie auch seines von Anbeginn bestehenden Bereicherungsvorsatzes mißachtet und vermeint, das Ziehen der Brieftasche im Zuge einer "spaßigen Rauferei" sei (bloß) unter den Tatbestand des Paragraph 127, (eventuell in Verbindung mit Paragraphen 12, 15,) StGB zu subsumieren, allenfalls wäre - weil er sich "von der Tat distanzieren wollte" und sein Bereicherungsvorsatz angeblich erst später (nämlich anläßlich seines erfolglosen Begehrens um Überlassung eines Beuteanteils) hinzugekommen sei - sein Verhalten als versuchte Hehlerei zu beurteilen, verfehlt er abermals schon die formalen Voraussetzungen prozeßordnungsgemäßer Darlegung materiellrechtlicher Einreden.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO, ebenso wie die angemeldete, im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten aber nicht vorgesehene Berufung "wegen Schuld", sofort zurückzuweisen. Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 283 Abs. 1 StPO) in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Seine Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO, ebenso wie die angemeldete, im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten aber nicht vorgesehene Berufung "wegen Schuld", sofort zurückzuweisen. Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.