Die Nichtigkeitsbeschwerde des 38-jährigen Kellners Franz A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 15. November 1978, GZ. 10 Os 174/78-4, dem der Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des 38-jährigen Kellners Franz A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 15. November 1978, GZ. 10 Os 174/78-4, dem der Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach der eingangs angeführten Strafbestimmung unter Bedacht (§ 31, 40 StGB) auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 1977, AZ 6 c Vr 4347/75, (achtzehn Monate Freiheitsstrafe wegen § 15, 87 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB und § 36 Abs. 1 lit. b WaffG) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Bei der Strafbemessung fand es keinen Milderungsgrund, wogegen es die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Wiederholung des strafbaren Verhaltens als erschwerend wertete.Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach der eingangs angeführten Strafbestimmung unter Bedacht (Paragraph 31, 40, StGB) auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 1977, AZ 6 c römisch fünf r 4347/75, (achtzehn Monate Freiheitsstrafe wegen Paragraph 15, 87, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Bei der Strafbemessung fand es keinen Milderungsgrund, wogegen es die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Wiederholung des strafbaren Verhaltens als erschwerend wertete.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zwar ist dem Angeklagten als mildernd zugutezuhalten, daß er bei einer der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last fallenden drei gefährlichen Drohungen (Faktum 2.b) neuerlich selbst schwer verletzt wurde, doch hat er die betreffende Situation selbst provoziert. Daß er diese Tat nicht begangen habe, reklamiert der Berufungswerber nach der Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu Unrecht. Die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe wird seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) unter Bedacht auf seine vorerwähnte Zwischenverurteilung (§ 40 StGB) durchaus gerecht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Zwar ist dem Angeklagten als mildernd zugutezuhalten, daß er bei einer der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last fallenden drei gefährlichen Drohungen (Faktum 2.b) neuerlich selbst schwer verletzt wurde, doch hat er die betreffende Situation selbst provoziert. Daß er diese Tat nicht begangen habe, reklamiert der Berufungswerber nach der Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu Unrecht. Die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe wird seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) unter Bedacht auf seine vorerwähnte Zwischenverurteilung (Paragraph 40, StGB) durchaus gerecht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.