Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 21.April 1960 geborene Aaron A, der am 10.April 1958
geborene Yoav B und der am 22.Oktober 1958 geborene Eduard A, aus Rußland stammende israelische Staatsbürger, die sich zuletzt ohne Beschäftigung in Österreich aufgehalten hatten, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2 und 129 Z. 1 StGB., Aaron A außerdem des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG. schuldig gesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben sie A) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:geborene Yoav B und der am 22.Oktober 1958 geborene Eduard A, aus Rußland stammende israelische Staatsbürger, die sich zuletzt ohne Beschäftigung in Österreich aufgehalten hatten, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2 und 129 Ziffer eins, StGB., Aaron A außerdem des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG. schuldig gesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben sie A) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
I. in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) durch Einbruch in Wohnungen 1. Eduard A mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter am 13. September 1980 in Linz der Edeltraud C Schmuck im Gesamtwert vonrömisch eins. in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB.) durch Einbruch in Wohnungen 1. Eduard A mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter am 13. September 1980 in Linz der Edeltraud C Schmuck im Gesamtwert von
93.990 S;
2. Aaron A und Eduard A a) am 15.Jänner 1981 in Linz dem Irmfried und der Renate D Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 114.200 S, b) am 20.Jänner 1981 in Wien der Dr. Ilse E Schmuck, Münzen, Uhren und Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von ca. 500.000 S, c) am 23. Jänner 1981 in Wien dem Herbert F Schmuck, Bestecke, Elektrogeräte, Kunstgegenstände im Gesamtwert von ca. 40.000 S, 3. Aaron A und Yoav B am 24.Jänner 1981
in Wien dem Franz G Schmuck, Uhren und Kleidungsstücke im Werte von insgesamt 50.000 S;
II. Yoav B am 6.Jänner 1981 in Linz der Dr. Maria H durch Einbruch in deren Wohnung Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 124.580 S, III. Aaron A am 24.Jänner 1981 in Schwechat dem Alfred I ein Diktiergerät der Marke IVC im Gesamtwert von 3.990 S;römisch zwei. Yoav B am 6.Jänner 1981 in Linz der Dr. Maria H durch Einbruch in deren Wohnung Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 124.580 S, römisch drei. Aaron A am 24.Jänner 1981 in Schwechat dem Alfred römisch eins ein Diktiergerät der Marke IVC im Gesamtwert von 3.990 S;
B) Aaron A von einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt ab bis zum 24. Jänner 1981 in Wien und Linz ein Springmesser, sohin eine verbotene Waffe (§ 11 WaffenG.) unbefugt besessen.B) Aaron A von einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt ab bis zum 24. Jänner 1981 in Wien und Linz ein Springmesser, sohin eine verbotene Waffe (Paragraph 11, WaffenG.) unbefugt besessen.
Das Erstgericht verurteilte sämtliche Angeklagten nach § 128 Abs 2 StGB. (Aaron A auch unter Bedacht auf § 28 StGB.) zu Freiheitsstrafen, und zwar Aaron A und Eduard A in der Dauer von je drei Jahren, Yoav B von zweieinhalb Jahren.Das Erstgericht verurteilte sämtliche Angeklagten nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB. (Aaron A auch unter Bedacht auf Paragraph 28, StGB.) zu Freiheitsstrafen, und zwar Aaron A und Eduard A in der Dauer von je drei Jahren, Yoav B von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wurde bei allen Angeklagten die Wiederholung und der hohe Schaden als erschwerend angenommen, bei Aaron A auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd wurde bei allen Angeklagten die 'Unbescholtenheit' und eine teilweise objektive Schadensgutmachung gewertet, bei den Angeklagten Aaron A und Yoav B außerdem ein Teilgeständnis.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Aaron und Eduard A Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben, der Angeklagte B nur Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 17. November 1981, GZ. 10 Os 174/81-6, zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufungen sämtlicher Angeklagten zu entscheiden, mit denen sie jeweils eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehren.