Durch diesen Schuldspruch wurde das Gesetz zweifach verletzt. Zum einen verstieß das Gericht damit gegen die gemäß dem § 447 Abs. 1 StPO anzuwendenden § 2 Abs. 1, 267 StPO, wonach die gerichtliche Verfolgung strafbarer Handlungen nur auf Antrag eines Anklägers eintritt und der Gerichtshof an dessen Anträge (nur) insoweit gebunden ist, als er den Beschuldigten nicht einer Tat schuldig erklären darf, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt worden ist. Denn von einer Identität des in Rede stehenden Urteilsfaktums, welches das Verhalten des Beschuldigten nach dem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall betrifft, mit dem Gegenstand der Anklage, die ausschließlich das Unfallgeschehen erfaßte, kann nicht gesprochen werden, weil das Imstichlassen eines Verletzten durch den Täter, der diese Verletzung fahrlässig verursacht hat, - anders als nach altem Recht, nach dem es (bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung) im Sinn des § 337 lit. c StG. zu einer Qualifizierung der Fahrlässigkeitstat führte - gemäß dem § 94 Abs. 1 StGB den Tatbestand einer mit dem vorangegangenen Fahrlässigkeitsdelikt real konkurrierenden Vorsatzstraftat verwirklicht und eine Ausdehnung der (durch die Erklärung nach dem § 90 StPO in bezug auf den § 94 Abs. 1 StGB ausdrücklich) auf den Verkehrsunfall beschränkten (ursprünglichen) Anklage nach dem § 88 Abs. 1 StGB auf einen darüber hinaus reichenden Sachverhalt auch durch den Antrag des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs auf Bestrafung des Beschuldigten im Sinn des Gesetzes nicht erfolgt ist. Zum anderen aber war das Bezirksgericht gemäß dem § 9 Abs. 1 Z. 1 StPO zur Aburteilung eines (alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten und nicht den Geschwornengerichten zugewiesenen) Vergehens nach dem § 94 Abs. 1 StGB (hier: auch) wegen sachlicher Unzuständigkeit gar nicht befugt.Durch diesen Schuldspruch wurde das Gesetz zweifach verletzt. Zum einen verstieß das Gericht damit gegen die gemäß dem Paragraph 447, Absatz eins, StPO anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, 267, StPO, wonach die gerichtliche Verfolgung strafbarer Handlungen nur auf Antrag eines Anklägers eintritt und der Gerichtshof an dessen Anträge (nur) insoweit gebunden ist, als er den Beschuldigten nicht einer Tat schuldig erklären darf, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt worden ist. Denn von einer Identität des in Rede stehenden Urteilsfaktums, welches das Verhalten des Beschuldigten nach dem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall betrifft, mit dem Gegenstand der Anklage, die ausschließlich das Unfallgeschehen erfaßte, kann nicht gesprochen werden, weil das Imstichlassen eines Verletzten durch den Täter, der diese Verletzung fahrlässig verursacht hat, - anders als nach altem Recht, nach dem es (bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung) im Sinn des Paragraph 337, Litera c, StG. zu einer Qualifizierung der Fahrlässigkeitstat führte - gemäß dem Paragraph 94, Absatz eins, StGB den Tatbestand einer mit dem vorangegangenen Fahrlässigkeitsdelikt real konkurrierenden Vorsatzstraftat verwirklicht und eine Ausdehnung der (durch die Erklärung nach dem Paragraph 90, StPO in bezug auf den Paragraph 94, Absatz eins, StGB ausdrücklich) auf den Verkehrsunfall beschränkten (ursprünglichen) Anklage nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB auf einen darüber hinaus reichenden Sachverhalt auch durch den Antrag des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs auf Bestrafung des Beschuldigten im Sinn des Gesetzes nicht erfolgt ist. Zum anderen aber war das Bezirksgericht gemäß dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zur Aburteilung eines (alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten und nicht den Geschwornengerichten zugewiesenen) Vergehens nach dem Paragraph 94, Absatz eins, StGB (hier: auch) wegen sachlicher Unzuständigkeit gar nicht befugt.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren diese Gesetzesverletzungen festzustellen und gemäß dem § 292 letzter Satz StPO das Urteil im verfehlten Schuldspruch sowie im Strafausspruch ebenso wie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufzuheben; sodann war unter Ausscheidung des Schuldspruchs nach dem § 94 Abs. 1 StGB die über Karl A wegen des aufrecht bleibenden Schuldspruchs nach dem § 88 Abs. 1 StGB gemäß dieser Gesetzesstelle zu verhängende Strafe neu zu bemessen. Dabei waren die mehreren Sorgfaltsverletzungen und vier Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Delikten gegen die körperliche Integrität erschwerend, sein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung durch ein Teilgeständnis hingegen mildernd. Eine Geldstrafe in der Höhe von vierzig Tagessätzen entspricht unter Bedacht auf die im Spruch bezeichneten Urteile (§ 31, 40 StGB) seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB), die Höhe des Tagessatzes seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs. 2 StGB), wie sie vom Bezirksgericht angenommen wurden. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe fußt auf dem § 19 Abs. 3 StGBIn Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren diese Gesetzesverletzungen festzustellen und gemäß dem Paragraph 292, letzter Satz StPO das Urteil im verfehlten Schuldspruch sowie im Strafausspruch ebenso wie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufzuheben; sodann war unter Ausscheidung des Schuldspruchs nach dem Paragraph 94, Absatz eins, StGB die über Karl A wegen des aufrecht bleibenden Schuldspruchs nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB gemäß dieser Gesetzesstelle zu verhängende Strafe neu zu bemessen. Dabei waren die mehreren Sorgfaltsverletzungen und vier Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Delikten gegen die körperliche Integrität erschwerend, sein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung durch ein Teilgeständnis hingegen mildernd. Eine Geldstrafe in der Höhe von vierzig Tagessätzen entspricht unter Bedacht auf die im Spruch bezeichneten Urteile (Paragraph 31, 40, StGB) seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB), die Höhe des Tagessatzes seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Paragraph 19, Absatz 2, StGB), wie sie vom Bezirksgericht angenommen wurden. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe fußt auf dem Paragraph 19, Absatz 3, StGB