Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er (1.) des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs 1 StGB,Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er (1.) des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, 87, Absatz eins, StGB,
(2.) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und (3.) des Vergehens nach § 36 Abs 1(2.) des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (3.) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins
lit a WaffG schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.Oktober 1984, GZ 10 Os 175/84-6, dem der Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.Litera a, WaffG schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.Oktober 1984, GZ 10 Os 175/84-6, dem der Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft; ersterer strebt eine Herabsetzung des Strafmaßes an, letztere dessen Erhöhung. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es seine Provokation durch das Tatopfer, seine Enthemmung durch Alkohol, den Umstand, daß der Versuch einer schweren Körperverletzung mißlungen ist, und sein Geständnis zum Vergehen nach dem WaffG als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und das Imstichlassen des Verletzten dagegen als erschwerend.Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft; ersterer strebt eine Herabsetzung des Strafmaßes an, letztere dessen Erhöhung. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es seine Provokation durch das Tatopfer, seine Enthemmung durch Alkohol, den Umstand, daß der Versuch einer schweren Körperverletzung mißlungen ist, und sein Geständnis zum Vergehen nach dem WaffG als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und das Imstichlassen des Verletzten dagegen als erschwerend.