Gemäß § 393 a Abs. 1 StPO besteht der Anspruch auf einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung, wenn ein (nicht lediglich auf Grund einer Privat- oder Subsidiaranklage) im Verfahren vor einem Geschwornen- oder Schöffengericht oder vor einem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Angeklagter freigesprochen wird. Dem Freispruch ist die Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer Hauptverhandlung infolge Rückziehung der Anklage nach § 227 StPO oder nach bewilligter Wiederaufnahme ausdrücklich gleichgestellt, weil es nach der Intention des Gesetzgebers offenbar unbillig wäre, den Beschuldigten in bezug auf den Ersatz der Kosten in diesen Fällen ungünstiger zu stellen als im Fall eines Freispruchs (1084 BlgNr XV. GP, S 27).Gemäß Paragraph 393, a Absatz eins, StPO besteht der Anspruch auf einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung, wenn ein (nicht lediglich auf Grund einer Privat- oder Subsidiaranklage) im Verfahren vor einem Geschwornen- oder Schöffengericht oder vor einem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Angeklagter freigesprochen wird. Dem Freispruch ist die Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer Hauptverhandlung infolge Rückziehung der Anklage nach Paragraph 227, StPO oder nach bewilligter Wiederaufnahme ausdrücklich gleichgestellt, weil es nach der Intention des Gesetzgebers offenbar unbillig wäre, den Beschuldigten in bezug auf den Ersatz der Kosten in diesen Fällen ungünstiger zu stellen als im Fall eines Freispruchs (1084 BlgNr römisch fünfzehn. GP, S 27).
Nichts anderes kann aber nach dem Sinne des Gesetzes dann gelten, wenn ein Angeklagter, gegen den eine Hauptverhandlung vor dem Geschwornen- oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz stattgefunden hat, in der Folge nicht von einem dieser Gerichte oder dem im Instanzenzug dazu bestimmten Rechtsmittelgericht, sondern von einem Bezirksgericht freigesprochen wird, an welches die Sache von dem im Gerichtshofverfahren tätig gewordenen Rechtsmittelgericht verwiesen (§§ 288 Abs. 2 Z 3, 351, 489 Abs. 1, 475 Abs. 1 StPO), oder - wie hier geschehen - von dem in erster Instanz zunächst damit befaßten Gerichtshof abgetreten worden ist. § 393 a Abs. 1 StPO knüpft daher den Ersatzanspruch eines von einem Geschwornen- oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Angeklagten an dessen Freispruch schlechthin, ohne zu unterscheiden, welches Gericht den Freispruch gefällt hat.Nichts anderes kann aber nach dem Sinne des Gesetzes dann gelten, wenn ein Angeklagter, gegen den eine Hauptverhandlung vor dem Geschwornen- oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz stattgefunden hat, in der Folge nicht von einem dieser Gerichte oder dem im Instanzenzug dazu bestimmten Rechtsmittelgericht, sondern von einem Bezirksgericht freigesprochen wird, an welches die Sache von dem im Gerichtshofverfahren tätig gewordenen Rechtsmittelgericht verwiesen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 351, 489, Absatz eins, 475, Absatz eins, StPO), oder - wie hier geschehen - von dem in erster Instanz zunächst damit befaßten Gerichtshof abgetreten worden ist. Paragraph 393, a Absatz eins, StPO knüpft daher den Ersatzanspruch eines von einem Geschwornen- oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Angeklagten an dessen Freispruch schlechthin, ohne zu unterscheiden, welches Gericht den Freispruch gefällt hat.
Ebenso ist auch der Bestand eines eingeschränkten Ersatzanspruchs eines vor einem Geschwornen- oder Schöffengericht Angeklagten, die lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurde, nach der Textierung des § 393 a Abs. 2 StPO nicht davon abhängig, ob der betreffende Schuldspruch von einem dieser Gerichte oder von einem im Sinn des zuvor Gesagten später damit befaßten Bezirksgericht gefällt wurde.Ebenso ist auch der Bestand eines eingeschränkten Ersatzanspruchs eines vor einem Geschwornen- oder Schöffengericht Angeklagten, die lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurde, nach der Textierung des Paragraph 393, a Absatz 2, StPO nicht davon abhängig, ob der betreffende Schuldspruch von einem dieser Gerichte oder von einem im Sinn des zuvor Gesagten später damit befaßten Bezirksgericht gefällt wurde.
Aus § 458 Abs. 6 StPO hinwieder ist für alle derartigen Fälle nur abzuleiten, daß für Verteidigungskosten, die vor dem (zuletzt befaßten) Bezirksgericht entstanden sind, kein Ersatzanspruch zusteht; ein solcher wurde aber vorliegend ohnehin nicht beantragt. Zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung jenes Gericht zuständig, bei dem - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung nicht "die Strafsache" schlechthin, sondern - das anspruchsbegründende Strafverfahren zuletzt in erster Instanz anhängig war; im hier aktuellen Fall war das der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz.Aus Paragraph 458, Absatz 6, StPO hinwieder ist für alle derartigen Fälle nur abzuleiten, daß für Verteidigungskosten, die vor dem (zuletzt befaßten) Bezirksgericht entstanden sind, kein Ersatzanspruch zusteht; ein solcher wurde aber vorliegend ohnehin nicht beantragt. Zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung jenes Gericht zuständig, bei dem - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung nicht "die Strafsache" schlechthin, sondern - das anspruchsbegründende Strafverfahren zuletzt in erster Instanz anhängig war; im hier aktuellen Fall war das der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz.
Daher entsprach es nicht dem Gesetz, daß über den Antrag der (zur Gänze) freigesprochenen Angeklagten Gertraud W***, ihr einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung im Rechtsmittelverfahren gegen das vom Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz gefällte Urteil zuzuerkennen, das Bezirksgericht Stainz entschied und ihr einen derartigen Kostenbeitrag mit Bezug auf § 458 Abs. 6 StPO verweigerte; die meritorische Eventualüberlegung aber war deshalb verfehlt, weil ein das Verfahren begründender Verdacht nur dann als vorsätzlich herbeigeführt hätte angesehen werden können (erster Ausschlußgrund nach § 393 a Abs. 3 StPO), wenn die Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, daß sie durch ihr Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung geraten werde; bloße Leichtfertigkeit hingegen reicht zur Annahme eines bezüglichen Vorsatzes nicht aus.Daher entsprach es nicht dem Gesetz, daß über den Antrag der (zur Gänze) freigesprochenen Angeklagten Gertraud W***, ihr einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung im Rechtsmittelverfahren gegen das vom Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz gefällte Urteil zuzuerkennen, das Bezirksgericht Stainz entschied und ihr einen derartigen Kostenbeitrag mit Bezug auf Paragraph 458, Absatz 6, StPO verweigerte; die meritorische Eventualüberlegung aber war deshalb verfehlt, weil ein das Verfahren begründender Verdacht nur dann als vorsätzlich herbeigeführt hätte angesehen werden können (erster Ausschlußgrund nach Paragraph 393, a Absatz 3, StPO), wenn die Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, daß sie durch ihr Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung geraten werde; bloße Leichtfertigkeit hingegen reicht zur Annahme eines bezüglichen Vorsatzes nicht aus.
Das Beschwerdegericht schließlich wäre zum einen verpflichtet gewesen, die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts wahrzunehmen, und hat zum anderen die grundsätzliche Berechtigung des geltend gemachten Ersatzanspruches nach § 393 a Abs. 1 StPO gleichfalls verkannt.Das Beschwerdegericht schließlich wäre zum einen verpflichtet gewesen, die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts wahrzunehmen, und hat zum anderen die grundsätzliche Berechtigung des geltend gemachten Ersatzanspruches nach Paragraph 393, a Absatz eins, StPO gleichfalls verkannt.
Dementsprechend waren die von der Generalprokuratur (ohne Beanstandung der aufgezeigten Kompetenzverletzungen) zutreffend gerügten meritorischen Gesetzwidrigkeiten in Stattgebung der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen. Darüber hinaus waren im Sinn des § 292 letzter Satz StPO die der Anspruchswerberin zum Nachteil gereichenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz aufzuheben; das Bezirksgericht Stainz wird den Akt neuerlich an den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zur Entscheidung über den Antrag der Gertraud W*** auf Leistung eines Kostenbeitrags gemäß § 393 a StPO vorzulegen haben, den dieser einer meritorischen Entscheidung zu unterziehen haben wird.Dementsprechend waren die von der Generalprokuratur (ohne Beanstandung der aufgezeigten Kompetenzverletzungen) zutreffend gerügten meritorischen Gesetzwidrigkeiten in Stattgebung der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen. Darüber hinaus waren im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO die der Anspruchswerberin zum Nachteil gereichenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz aufzuheben; das Bezirksgericht Stainz wird den Akt neuerlich an den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zur Entscheidung über den Antrag der Gertraud W*** auf Leistung eines Kostenbeitrags gemäß Paragraph 393, a StPO vorzulegen haben, den dieser einer meritorischen Entscheidung zu unterziehen haben wird.