Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon aus dem Grunde des § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO Berechtigung zu.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon aus dem Grunde des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO Berechtigung zu.
In tatsächlicher Hinsicht steht auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen fest, daß der Angeklagte den ihm angelasteten Raub durch Drohung mit einem einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sehenden Plastikrevolver verübte. Eine derartige Waffenattrappe (der jeglicher echte Waffencharakter fehlt) ist jedoch - wie der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes vom 11. September 1978, 12 0s 59/78 (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/294 = RZ. 1978/101 = EvBl. 1978/175), auf deren Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, zutreffend geltend macht - nicht geeignet, einen Raub zum schweren (bewaffneten) Raub im Sinne des § 143 StGB zu qualifizieren.In tatsächlicher Hinsicht steht auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen fest, daß der Angeklagte den ihm angelasteten Raub durch Drohung mit einem einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sehenden Plastikrevolver verübte. Eine derartige Waffenattrappe (der jeglicher echte Waffencharakter fehlt) ist jedoch - wie der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes vom 11. September 1978, 12 0s 59/78 vergleiche ÖJZ-LSK. 1978/294 = RZ. 1978/101 = EvBl. 1978/175), auf deren Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, zutreffend geltend macht - nicht geeignet, einen Raub zum schweren (bewaffneten) Raub im Sinne des Paragraph 143, StGB zu qualifizieren.
Da sich die Tat des Angeklagten mithin bei richtiger rechtlicher Beurteilung lediglich als das Verbrechen des (einfachen) Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB darstellt, war über die Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden, ganz abgesehen davon, daß die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung in diesem Punkt unrichtig wäre. Eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte es nicht.Da sich die Tat des Angeklagten mithin bei richtiger rechtlicher Beurteilung lediglich als das Verbrechen des (einfachen) Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB darstellt, war über die Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden, ganz abgesehen davon, daß die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung in diesem Punkt unrichtig wäre. Eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte es nicht.
Durch die Aufhebung des Strafausspruches war eine Neubemessung der Strafe erforderlich. Hiebei war der Umstand erschwerend, daß der Angeklagte durch seine Tat sein Opfer in Todesangst versetzt hat; mildernd hingegen waren das Alter des Täters unter 21 Jahren, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, der eine günstige Zukunftsprognose rechtfertigt, die Zustandebringung des geraubten Geldes und das - ersichtlich reumütige - Geständnis. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten dem täterbezogenen Schuldgehalt der Tat.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung - durch welche die Aussprüche des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 StGB und die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß § 389 StPO unberührt geblieben sind - zu verweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung - durch welche die Aussprüche des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft gemäß Paragraph 38, StGB und die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß Paragraph 389, StPO unberührt geblieben sind - zu verweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.