Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 10 (inhaltlich 9 lit. a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten BDer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, (inhaltlich 9 Litera a,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B
gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Verfehlt ist zunächst die Mängelrüge (Z 5).Verfehlt ist zunächst die Mängelrüge (Ziffer 5,).
Daß die inkriminierten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers seiner Persönlichkeit entsprechen, hat das Erstgericht keineswegs aus den Vorstrafen des Mitangeklagten A, sondern aus seinem eigenen (unter anderem durch zwei Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und eine weitere wegen Raubes getrübten) Vorleben abgeleitet. Mit seinem Vorwurf aber, das Schöffengericht habe durch nicht zwingende Schlußfolgerungen den Zweifelsgrundsatz mißachtet und solcherart seine Feststellungen auf bloße Mutmaßungen gegründet, verkennt der Angeklagte das Wesen des geltend gemachten, den (in § 258 Abs. 2 StPO verankerten und einander ergänzenden) Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und 'in dubio pro reo' Rechnung tragenden Nichtigkeitssgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO : darnach kann die (für die Annahme eines zurückbleibenden Zweifels keinen Raum lassende) Überzeugung des Gerichts durchaus auch auf nicht zwingenden (Wahrscheinlichkeits-) Schlüssen beruhen, die (als Ergebnis der durch keinerlei gesetzliche Beweisregeln eingeschränkten richterlichen Beweiswürdigung) dann, wenn sie (jedenfalls) den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen, mit der Mängelrüge nicht (als 'nur offenbar unzureichende Gründe') anfechtbar sind. Die - der Beschwerde insofern im Ergebnis zu entnehmende - Auffassung, Folgerungen, die (weil sie nicht zwingend seien) keine an (objektive) Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeitsannahme vermitteln, könnten lediglich als 'bloße Vermutungen' angesprochen werden, steht demnach mit der gesetzlichen Ausgestaltung der vorerwähnten Verfahrensgrundsätze und des Rechtsmittelverfahrens in der Prozeßordnung nicht im Einklang. Außerdem handelt es sich bei den so apostrophierten Ausführungen des Urteils (noch dazu) lediglich um Erwägungen, welche das Erstgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Verläßlichkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen C und D angestellt hat, in deren Angaben die Sachverhaltsfeststellungen ihre unmittelbare Begründung finden. In einem ebenfalls unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung schließlich erschöpft sich der (in der Wiedergabe der betreffenden Aussage des Zeugen D zudem aktenwidrige: vgl. S 104) Einwand, der - durch die Angaben des Genannten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung sowie durch jene des Zeugen C bei der Polizei (S 21, 23, 54, 104) gestützte - Vorwurf, demzufolge der Beschwerdeführer dem C durch einen Fußtritt eine Hodenprellung zugefügt hat, sei durch die Verfahrensergebnisse nicht mit der nötigen Sicherheit erwiesen worden.Daß die inkriminierten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers seiner Persönlichkeit entsprechen, hat das Erstgericht keineswegs aus den Vorstrafen des Mitangeklagten A, sondern aus seinem eigenen (unter anderem durch zwei Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und eine weitere wegen Raubes getrübten) Vorleben abgeleitet. Mit seinem Vorwurf aber, das Schöffengericht habe durch nicht zwingende Schlußfolgerungen den Zweifelsgrundsatz mißachtet und solcherart seine Feststellungen auf bloße Mutmaßungen gegründet, verkennt der Angeklagte das Wesen des geltend gemachten, den (in Paragraph 258, Absatz 2, StPO verankerten und einander ergänzenden) Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und 'in dubio pro reo' Rechnung tragenden Nichtigkeitssgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO : darnach kann die (für die Annahme eines zurückbleibenden Zweifels keinen Raum lassende) Überzeugung des Gerichts durchaus auch auf nicht zwingenden (Wahrscheinlichkeits-) Schlüssen beruhen, die (als Ergebnis der durch keinerlei gesetzliche Beweisregeln eingeschränkten richterlichen Beweiswürdigung) dann, wenn sie (jedenfalls) den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen, mit der Mängelrüge nicht (als 'nur offenbar unzureichende Gründe') anfechtbar sind. Die - der Beschwerde insofern im Ergebnis zu entnehmende - Auffassung, Folgerungen, die (weil sie nicht zwingend seien) keine an (objektive) Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeitsannahme vermitteln, könnten lediglich als 'bloße Vermutungen' angesprochen werden, steht demnach mit der gesetzlichen Ausgestaltung der vorerwähnten Verfahrensgrundsätze und des Rechtsmittelverfahrens in der Prozeßordnung nicht im Einklang. Außerdem handelt es sich bei den so apostrophierten Ausführungen des Urteils (noch dazu) lediglich um Erwägungen, welche das Erstgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Verläßlichkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen C und D angestellt hat, in deren Angaben die Sachverhaltsfeststellungen ihre unmittelbare Begründung finden. In einem ebenfalls unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung schließlich erschöpft sich der (in der Wiedergabe der betreffenden Aussage des Zeugen D zudem aktenwidrige: vergleiche S 104) Einwand, der - durch die Angaben des Genannten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung sowie durch jene des Zeugen C bei der Polizei (S 21, 23, 54, 104) gestützte - Vorwurf, demzufolge der Beschwerdeführer dem C durch einen Fußtritt eine Hodenprellung zugefügt hat, sei durch die Verfahrensergebnisse nicht mit der nötigen Sicherheit erwiesen worden.
Mit seiner Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit. a) vermeint der Angeklagte, das Gericht hätte sich im Hinblick auf die Konstatierung, daß A und er bei der Auseinandersetzung nur zeigen wollten, wie stark sie seien, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sie die ihnen angelasteten Drohungen nicht bloß aus Spaß begangen haben. Damit übergeht er aber, daß das Schöffengericht durch die Feststellung seiner mit den Tathandlungen verfolgten Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), die Bedrohten in Furcht und Unruhe - also in einen Gemütszustand, der über die psychische Belastung durch begründete Besorgnisse (§ 74 Z 5 StGB) hinaus durch eine tatbedingt nachhaltige Übelsvorstellung tiefgreifend beeinträchtigt ist - zu versetzen, die damit unvereinbare (reklamierte) Annahme jedenfalls ausgeschlossen hat, er könnte diese Drohungen nicht ernst gemeint (und sohin nicht auf den vorerwähnten Effekt abgezielt), sondern bloß aus (gemeint: als) Spaß und demgemäß auch ohne eine Eignung seines Verhaltens zur Erregung von Furcht und Unruhe (hier gemeint: von begründeten Besorgnissen im Sinn des § 74 Z 5 StGB) gebraucht haben. Solcherart bringt er folglich den behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil er dabei keineswegs - wie dies (hiezu) jedoch erforderlich wäre - von dem im Urteil (ohnedies) als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeht. Der vorerwähnte Einwand schlägt aber auch als - damit zudem (in eventu) erhobene - Mängelrüge (Z 5) nicht durch. Denn die im Anschluß an die Konstatierung, daß sich beide Angeklagten durch ihre Tathandlungen nicht den Eintritt in jenes Lokal erzwingen wollten, in dem C zu dieser Zeit als Portier tätig war, getroffene weitere Feststellung, daß sie vielmehr (zur Einschüchterung der Bedrohten: S 120) 'nur' zeigen wollten, wie stark sie seien, stellt gerade im gegebenen Zusammenhang unmißverständlich bloß das für die Täter maßgebend gewesene Tatmotiv klar, welches weder zu deren als erwiesen angenommener Absicht, C und D in Furcht und Unruhe zu versetzen, im Widerspruch steht noch (auch nur) eine Erörterung darüber indizierte, ob die inkriminierten Drohungen etwa nur als Spaß gemeint und (objektiv) zu verstehen gewesen sein könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Mit seiner Rechtsrüge (sachlich Ziffer 9, Litera a,) vermeint der Angeklagte, das Gericht hätte sich im Hinblick auf die Konstatierung, daß A und er bei der Auseinandersetzung nur zeigen wollten, wie stark sie seien, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sie die ihnen angelasteten Drohungen nicht bloß aus Spaß begangen haben. Damit übergeht er aber, daß das Schöffengericht durch die Feststellung seiner mit den Tathandlungen verfolgten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), die Bedrohten in Furcht und Unruhe - also in einen Gemütszustand, der über die psychische Belastung durch begründete Besorgnisse (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) hinaus durch eine tatbedingt nachhaltige Übelsvorstellung tiefgreifend beeinträchtigt ist - zu versetzen, die damit unvereinbare (reklamierte) Annahme jedenfalls ausgeschlossen hat, er könnte diese Drohungen nicht ernst gemeint (und sohin nicht auf den vorerwähnten Effekt abgezielt), sondern bloß aus (gemeint: als) Spaß und demgemäß auch ohne eine Eignung seines Verhaltens zur Erregung von Furcht und Unruhe (hier gemeint: von begründeten Besorgnissen im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) gebraucht haben. Solcherart bringt er folglich den behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil er dabei keineswegs - wie dies (hiezu) jedoch erforderlich wäre - von dem im Urteil (ohnedies) als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeht. Der vorerwähnte Einwand schlägt aber auch als - damit zudem (in eventu) erhobene - Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht durch. Denn die im Anschluß an die Konstatierung, daß sich beide Angeklagten durch ihre Tathandlungen nicht den Eintritt in jenes Lokal erzwingen wollten, in dem C zu dieser Zeit als Portier tätig war, getroffene weitere Feststellung, daß sie vielmehr (zur Einschüchterung der Bedrohten: S 120) 'nur' zeigen wollten, wie stark sie seien, stellt gerade im gegebenen Zusammenhang unmißverständlich bloß das für die Täter maßgebend gewesene Tatmotiv klar, welches weder zu deren als erwiesen angenommener Absicht, C und D in Furcht und Unruhe zu versetzen, im Widerspruch steht noch (auch nur) eine Erörterung darüber indizierte, ob die inkriminierten Drohungen etwa nur als Spaß gemeint und (objektiv) zu verstehen gewesen sein könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist dagegen gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 296 Abs. 3 StPO).Über die Berufungen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist dagegen gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).