Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Carmelo DI A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem Heinrich B, Antonio C und er des - durch den Versuch, aus Italien eingeschmuggelte falsche Goldbarren unter Vortäuschung ihrer Echtheit um 527.000 US-Dollar zu verkaufen, in Mittäterschaft begangenen - Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt wurden, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.Oktober 1984, GZ 10 Os 177/84-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Carmelo DI A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem Heinrich B, Antonio C und er des - durch den Versuch, aus Italien eingeschmuggelte falsche Goldbarren unter Vortäuschung ihrer Echtheit um 527.000 US-Dollar zu verkaufen, in Mittäterschaft begangenen - Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraph 15, 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt wurden, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.Oktober 1984, GZ 10 Os 177/84-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten DI A und B, mit denen sie eine Strafherabsetzung anstreben.
Das Erstgericht verurteilte nach § 147 Abs 3 StGB DI A zu fünf und B zu drei Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es den Umstand, daß das Verbrechen beim Versuch geblieben ist, sowie bei B zudem seinen bisher untadelhaften Lebenswandel und sein umfassendes, reumütiges Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung sowie zur Überführung der anderen Täter beitrug, als mildernd, die große Höhe des geplanten Schadens und die führende Rolle von DI A als 'Kopf des Ganzen', aber auch des B, über dessen geschäftliche Kontakte in Wien der Betrug abgewickelt werden sollte, sowie bei DI A außerdem seine einschlägigen Vorstrafen und seine Urheberschaft zur verfahrensgegenständlichen Straftat hingegen als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB DI A zu fünf und B zu drei Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es den Umstand, daß das Verbrechen beim Versuch geblieben ist, sowie bei B zudem seinen bisher untadelhaften Lebenswandel und sein umfassendes, reumütiges Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung sowie zur Überführung der anderen Täter beitrug, als mildernd, die große Höhe des geplanten Schadens und die führende Rolle von DI A als 'Kopf des Ganzen', aber auch des B, über dessen geschäftliche Kontakte in Wien der Betrug abgewickelt werden sollte, sowie bei DI A außerdem seine einschlägigen Vorstrafen und seine Urheberschaft zur verfahrensgegenständlichen Straftat hingegen als erschwerend.