Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unbegründet ist.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unbegründet ist.
Zur Verfahrensrüge (Z 4):Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,):
In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die zeugenschaftliche Vernehmung des N. F, des Geschäftsführers seines Antiquitätengroßhändlers Fa. 'AUGUSTINE' in München, seiner ehemaligen Sekretärin Sonja G und seines im Geschäft mittätigen Sohnes Herbert A jun. sowie die Beischaffung von Protokollen über seine im Dezember 1979 durch die Kriminalpolizei München vorgenommene erste Vernehmung in der Strafsache (gegen die Haupttäter) AZ 7 a Vr 434/78 des Kreisgerichtes Steyr beantragt (S 150, 151/IV).In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die zeugenschaftliche Vernehmung des N. F, des Geschäftsführers seines Antiquitätengroßhändlers Fa. 'AUGUSTINE' in München, seiner ehemaligen Sekretärin Sonja G und seines im Geschäft mittätigen Sohnes Herbert A jun. sowie die Beischaffung von Protokollen über seine im Dezember 1979 durch die Kriminalpolizei München vorgenommene erste Vernehmung in der Strafsache (gegen die Haupttäter) AZ 7 a römisch fünf r 434/78 des Kreisgerichtes Steyr beantragt (S 150, 151/IV).
Der erstgenannte Zeuge wurde 'zum Hergang und Vorgang des Ankaufes der Taufgruppe und des Anbotes anderer Stücke durch Franz B' geführt und es hätte durch ihn erwiesen werden sollen, daß seitens des Verkäufers (gemeint wohl: für den Käufer) keine Anhaltspunkte für eine unreelle Herkunft der Sachen vorgelegen seien und dieser Verkauf entgegen der Behauptung des Franz B nicht in Salzburg, sondern im Geschäft der Fa. 'AUGUSTINE' in München stattgefunden habe (S 150/IV).
Soweit sich der Antrag auf den 'Hergang und Vorgang' des Anbots 'anderer Stücke' (gemeint: jener aus Faktum B) bezogen hat, ist dessen Abweisung nicht Gegenstand der Verfahrensrüge; wird doch darin nur mehr releviert, der Zeuge F hätte auf Grund seiner Sachkunde bestätigen können, daß der Ankauf der Taufgruppe (A/3) in München (nicht in Salzburg) erfolgt und ganz unbedenklich gewesen sei, zumal er die Plastik später in Kempten bei einer Ausstellung verkauft habe (S 120/IV), sohin die Annahme eines unredlichen Erwerbs 'im höchsten Grade unwahrscheinlich' sei.
Dabei übergeht jedoch der Beschwerdeführer, worauf schon das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis hinwies (S 152/IV), daß er sich selbst gar nicht sicher war, ob es sich bei dem in Anwesenheit des Zeugen F angekauften Kunstgegenstand überhaupt um jenen eine Christusfigur darstellenden Teil einer Taufgruppe gehandelt hat, auf dessen Erwerb sich der bekämpfte Schuldspruch bezieht (S 114, 115/IV); dementsprechend ist auch der dem Erstgericht dazu hinsichtlich des Tatortes (Ort des Ankaufes) unterlaufene - als solcher ungerügt gebliebene - Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen ohne Belang: gleichviel, ob der Teil einer Taufgruppe (Christusfigur) vom Angeklagten (laut Urteilsspruch) in München angekauft wurde (worauf auch der Beweisantrag abzielte) oder in Salzburg (Urteilsgründe US 9 und 10), liegt selbst nach den Einlassungen des Angeklagten kein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, daß der Zeuge F beim Ankauf dieser Barockplastik zugegen war, sodaß insoweit der Beweisantrag auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslief. Zudem hat das Erstgericht die angenommene Schlechtgläubigkeit des Angeklagten keineswegs erst aus den Vorgängen beim Verkauf abgeleitet, sondern schon aus der dem Zeugen F nicht bekannten Vorgeschichte, sodaß auch auf Grund des Beweisthemas aus dessen Vernehmung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen wäre.
Durch die Abweisung des auf die zeugenschaftliche Vernehmung des N. F gerichteten Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten in einer die Nichtigkeitssanktion auslösenden Weise nicht verkürzt.
Die Zeugen Sonja G und Herbert A jun. wurden zum Beweise der 'Vorgänge im Zusammenhang mit ARABELLA' geführt, worunter jene Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen
B im Hotel 'ARABELLA' in München (mit Bezug auf die vorangegangene übersendung von Kunstgegenstände zeigenden fotografischen Aufnahmen) zu verstehen sind, deren Ergebnis vom Zeugen B als vereinbarungswidrige Ablehnung der Abnahme bestellter Diebsbeute, vom Angeklagten aber als Zurückweisung angebotener Waren wegen Bedenklichkeit dargestellt wird. Im einzelnen sollten diese beiden Zeugen bekunden können,
a) daß Herbert A jun. die Dias von der Sekretärin Sonja
G erhalten sowie zehn Stück dem Angeklagten weitergegeben habe und daß bereits drei Tage nach Einlangen der Dias das Treffen im Hotel 'ARABELLA' (mit dem Zeugen B) vereinbart worden sei;
b) daß einverständlich (gemeint: vom Angeklagten im Einvernehmen mit seinem Sohn) beschlossen worden sei, die angebotenen Gegenstände nicht zu kaufen und daß zwischen dem Eintreffen der Dias bei der Fa. A und der endgültigen Absage ein Zeitraum von höchstens fünf Tagen gelegen wäre;
c) daß die Dias nicht in Salzburg (dem Zeugen B)
zurückgegeben, sondern von A jun. vernichtet worden seien;
d) daß man (gemeint: der Angeklagte und sein Sohn) mit der Fa. H (Antiquitätenhandlung) in Salzburg fernmündlich Rücksprache gehalten habe und von dort instruiert worden sei, daß kein Beauftragter an diesem Tag geschäftlich in München wäre. Das Erstgericht wies diesen Beweisantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Zeugen G und A jun. über jene Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B in Linz (S 161/IV) bzw. in Salzburg (S 163/IV), in deren Verlauf B nach seiner Darstellung vom Angeklagten zum Diebstahl bestimmt worden war, nichts aussagen könnten, weil sie dabei nicht anwesend gewesen seien (S 153/IV).
Auch hiezu geht die Beschwerde fehl.
Die damit relevierte Behauptung des Angeklagten, es seien ihm neben den 'zirka zehn Dias' nicht auch Postkarten von Gemälden des 'Kremser Schmidt' zugekommen (S 116/IV), war gar nicht Gegenstand des Beweisantrages, sodaß es insoweit schon an einer formellen Voraussetzung zur Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes mangelt. Gleiches gilt für die in der Beschwerde als mitentscheidend bezeichnete Frage, ob auf den Diapositiven jeweils auch der Hintergrund (also die originalen Aufstellungsorte der Plastiken in Kirchen - vgl. S 139/IV) zu erkennen war, da auch dieser Umstand vom Beweisthema nicht umfaßt war.Die damit relevierte Behauptung des Angeklagten, es seien ihm neben den 'zirka zehn Dias' nicht auch Postkarten von Gemälden des 'Kremser Schmidt' zugekommen (S 116/IV), war gar nicht Gegenstand des Beweisantrages, sodaß es insoweit schon an einer formellen Voraussetzung zur Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes mangelt. Gleiches gilt für die in der Beschwerde als mitentscheidend bezeichnete Frage, ob auf den Diapositiven jeweils auch der Hintergrund (also die originalen Aufstellungsorte der Plastiken in Kirchen - vergleiche S 139/IV) zu erkennen war, da auch dieser Umstand vom Beweisthema nicht umfaßt war.
Die Beweggründe aber, die dafür maßgeblich waren, daß 'man' einverständlich beschloß, die angebotenen Gegenstände nicht zu kaufen, hätte der Zeuge Herbert A jun. in der Tat nur aus seiner Sicht darstellen können; da auch bei ihm - gleichwie bei dem Zeugen F - keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, daß ihm etwa die festgestellten früheren kriminellen Kontakte des Angeklagten mit B bekannt gewesen wären, hätte eine Vernehmung des Genannten zu diesem Thema ebensowenig zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Beurteilung der Beweislage führen können, wie über dessen angeblichen Kontrollanruf bei einem Salzburger Antiquitätenhändler, wofür er damals B gehalten haben will.
Der Antrag auf Beischaffung von Vernehmungsprotokollen der Kriminalpolizei München schließlich läßt ein entsprechendes Beweisthema überhaupt vermissen, zumal der Angeklagte nicht dargelegt hat, inwiefern darin etwa über seine im Vorverfahren vor dem Untersuchungsrichter (ON 26) und unmittelbar vor dem erkennenden Senat gegebene Darstellung hinausgehende (entlastende) Umstände enthalten sein sollten.
Zur Mängelrüge (Z 5):Zur Mängelrüge (Ziffer 5,):
Damit erhebt der Angeklagte gegen das erstinstanzliche Urteil den wiederholten Vorwurf, es baue nur auf Vermutungen auf, erstelle Hypothesen, die zwar gut in seine Konstruktion passen, aber im Beweisverfahren keine Stütze fänden, und es erweise sich die ganze Sachverhaltsdarstellung als eine Aneinanderkettung von Begründungsmängeln.
Dem ist zunächst generell zu erwidern, daß das Schöffengericht seine Feststellungen auf die ihm glaubwürdig erschienene Darstellung der Zeugen Franz B und Sigmund D gestützt hat, wobei es hervorhob, daß insbesondere B bei seinen mehrmaligen Vernehmungen (gemeint: bei der Gendarmerie als Verdächtiger, im eigenen Strafverfahren als Angeklagter, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung als Zeuge) immer wieder übereinstimmend den genauen Hergang der Vorfälle geschildert hat und Widersprüche im wesentlichen nicht auftraten. Es trifft wohl zu, daß in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht jede entscheidungswesentliche Feststellung jeweils auf die entsprechende Deposition der Belastungszeugen zurückgeführt wird; allein das Erstgericht war angesichts der Geschlossenheit, Ausführlichkeit und Einheitlichkeit der von ihm seinem Urteil in erster Linie zugrundegelegten wiederholten Bekundungen des Zeugen B, welchen außer der Verantwortung des Angeklagten andere wesentliche Beweisergebnisse nicht entgegenstanden, zufolge der gesetzlichen Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) dazu nicht gehalten.Dem ist zunächst generell zu erwidern, daß das Schöffengericht seine Feststellungen auf die ihm glaubwürdig erschienene Darstellung der Zeugen Franz B und Sigmund D gestützt hat, wobei es hervorhob, daß insbesondere B bei seinen mehrmaligen Vernehmungen (gemeint: bei der Gendarmerie als Verdächtiger, im eigenen Strafverfahren als Angeklagter, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung als Zeuge) immer wieder übereinstimmend den genauen Hergang der Vorfälle geschildert hat und Widersprüche im wesentlichen nicht auftraten. Es trifft wohl zu, daß in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht jede entscheidungswesentliche Feststellung jeweils auf die entsprechende Deposition der Belastungszeugen zurückgeführt wird; allein das Erstgericht war angesichts der Geschlossenheit, Ausführlichkeit und Einheitlichkeit der von ihm seinem Urteil in erster Linie zugrundegelegten wiederholten Bekundungen des Zeugen B, welchen außer der Verantwortung des Angeklagten andere wesentliche Beweisergebnisse nicht entgegenstanden, zufolge der gesetzlichen Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dazu nicht gehalten.
Den im einzelnen erhobenen Beschwerdeeinwänden kommt gleichfalls Berechtigung nicht zu:
In Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des hehlerischen Ankaufes von (zunächst) zwei Teppichen von Franz B im Spätherbst 1977 in Salzburg (aus Faktum A/2) behauptet der Angeklagte, das Schöffengericht habe hiezu überhaupt keine Gründe angegeben; es hätte diese Konstatierungen auch gar nicht begründen können, weil der Angeklagte darüber, was er sich im Zeitpunkt des Kaufes der beiden Teppiche dachte, 'nichts verlauten ließ'.
Die damit der Sache nach zum Ausdruck gebrachte Auffassung, das Gericht könne zur inneren Tatseite immer nur dann Feststellungen treffen, wenn und insoweit ein Geständnis des Täters vorliegt, ist völlig verfehlt, widerspricht es doch keineswegs den Denkgesetzen, aus einem äußeren Täterverhalten im Zusammenhalt mit objektiven Fakten und unter Berücksichtigung von allgemeinen Erfahrungssätzen konkrete Rückschlüsse auf jene intellektuellen und emotionalen Elemente zu ziehen, die für die Beurteilung des Tätervorhabens notwendig sind. Das Erstgericht gründete in diesem Sinne seine Überzeugung, der Angeklagte habe im Tatzeitpunkt ernstlich an die Möglichkeit gedacht, daß die beiden Teppiche aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammen könnten, und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden (US 6), auf die unbestrittene Sachkenntnis des Angeklagten als Teppichhändler, der, deshalb deren hohen Wert (nach den Urteilsgründen, US 5, war einer der Teppiche allein 44.000 S wert) erkennend, diese dennoch um nur 2.500 DM, und zwar unter - von den Zeugen B und D übereinstimmend und glaubwürdig geschilderten (S 124/IV, 136/IV) - Umständen (Geschäftsabschluß mit einem Unbekannten auf offener Straße) kaufte, die gegen die von ihm behauptete Gutgläubigkeit sprechen (US 6). Indem der Beschwerdeführer diese - mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres vereinbare - Argumentation des Erstgerichtes einfach übergeht, bringt er den von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine ebensolche Beurteilung widerfährt aber auch dem gleichlautenden Einwand in bezug auf den Ankauf von (weiteren) zwei Teppichen im Frühjahr 1978 (laut US 6 allerdings bereits zwei bis drei Wochen nach dem ersten Teppichkauf) in Linz um 3.500 DM (obwohl diese nach den Urteilsgründen, US 6, zusammen 280.000 S wert waren), zumal die zum ersten hehlerischen Teppichankauf (in Salzburg) vom Erstgericht angestellten Überlegungen augenscheinlich sinngemäß auch für den zweiten Teppichkauf gelten; stellte doch letzterer darnach nur eine Fortsetzung der in Salzburg angebahnten kriminellen Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B dar, weil nach den weiteren - auf den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussagen des Zeugen B (S 227/I, 119/II, 496/III, 138/IV) beruhenden - Urteilsfeststellungen bei dieser Gelegenheit darüber hinaus bereits unverblümt über die Beschaffung von weiteren Kunstgegenständen gesprochen wurde (Faktum B). Daß dabei Umstände übergangen worden wären, die zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der inneren Tatseite Anlaß geboten hätten, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet; zwingend hinwieder müssen Schlußfolgerungen aus Verfahrensergebnissen, seiner Auffassung zuwider, nicht sein (§ 258 Abs. 2 StPO).Die damit der Sache nach zum Ausdruck gebrachte Auffassung, das Gericht könne zur inneren Tatseite immer nur dann Feststellungen treffen, wenn und insoweit ein Geständnis des Täters vorliegt, ist völlig verfehlt, widerspricht es doch keineswegs den Denkgesetzen, aus einem äußeren Täterverhalten im Zusammenhalt mit objektiven Fakten und unter Berücksichtigung von allgemeinen Erfahrungssätzen konkrete Rückschlüsse auf jene intellektuellen und emotionalen Elemente zu ziehen, die für die Beurteilung des Tätervorhabens notwendig sind. Das Erstgericht gründete in diesem Sinne seine Überzeugung, der Angeklagte habe im Tatzeitpunkt ernstlich an die Möglichkeit gedacht, daß die beiden Teppiche aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammen könnten, und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden (US 6), auf die unbestrittene Sachkenntnis des Angeklagten als Teppichhändler, der, deshalb deren hohen Wert (nach den Urteilsgründen, US 5, war einer der Teppiche allein 44.000 S wert) erkennend, diese dennoch um nur 2.500 DM, und zwar unter - von den Zeugen B und D übereinstimmend und glaubwürdig geschilderten (S 124/IV, 136/IV) - Umständen (Geschäftsabschluß mit einem Unbekannten auf offener Straße) kaufte, die gegen die von ihm behauptete Gutgläubigkeit sprechen (US 6). Indem der Beschwerdeführer diese - mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres vereinbare - Argumentation des Erstgerichtes einfach übergeht, bringt er den von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine ebensolche Beurteilung widerfährt aber auch dem gleichlautenden Einwand in bezug auf den Ankauf von (weiteren) zwei Teppichen im Frühjahr 1978 (laut US 6 allerdings bereits zwei bis drei Wochen nach dem ersten Teppichkauf) in Linz um 3.500 DM (obwohl diese nach den Urteilsgründen, US 6, zusammen 280.000 S wert waren), zumal die zum ersten hehlerischen Teppichankauf (in Salzburg) vom Erstgericht angestellten Überlegungen augenscheinlich sinngemäß auch für den zweiten Teppichkauf gelten; stellte doch letzterer darnach nur eine Fortsetzung der in Salzburg angebahnten kriminellen Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B dar, weil nach den weiteren - auf den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussagen des Zeugen B (S 227/I, 119/II, 496/III, 138/IV) beruhenden - Urteilsfeststellungen bei dieser Gelegenheit darüber hinaus bereits unverblümt über die Beschaffung von weiteren Kunstgegenständen gesprochen wurde (Faktum B). Daß dabei Umstände übergangen worden wären, die zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der inneren Tatseite Anlaß geboten hätten, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet; zwingend hinwieder müssen Schlußfolgerungen aus Verfahrensergebnissen, seiner Auffassung zuwider, nicht sein (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Nach den weiteren Beschwerdebehauptungen seien auch in Ansehung der Bestimmung des Franz B zum Diebstahl (B) wesentliche Feststellungen gänzlich ohne Begründung geblieben. Dieser Einwand wird insbesondere gegen die Urteilsannahme erhoben, der Angeklagte sei sich anläßlich des - von ihm überhaupt bestrittenen - Gespräches mit B in dessen Wohnung bzw. im Tourotel in Linz (als Letztgenannter eine entsprechende Bemerkung machte) 'ziemlich sicher' gewesen, daß B mit dem Wort 'befassen' (nämlich mit Antiquitäten) Straftaten gemeint hätte (S 161/IV), wobei dem Ausdruck 'ziemlich sicher' zudem eine Undeutlichkeit beigemessen wird. Ebenso unbegründet sei die Feststellung geblieben, der Angeklagte habe bei dieser Unterredung sein Interesse an zwei Gemälden des 'Kremser Schmidt' bekundet und er sei sich hiebei darüber im klaren gewesen, daß solche Bilder im freien Handel praktisch nicht erhältlich sind (US 7).
Für letztere Feststellung führte jedoch das Schöffengericht ohnehin die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Begründung an (US 16), wonach er einräumte, daß es ganz wenige 'Kremser Schmidt' gibt' (gemeint: am Kunstmarkt) und er nicht glaube, ein solches Gemälde für einen Kunden 'auftreiben' zu können (S 122/IV). Daß Werke dieses Meisters höchst selten im Handel angeboten werden, ergibt sich übrigens sehr wohl aus deren notorisch außergewähnlich hohem künstlerischen Wert. Die Bekundung eines Interesses des Angeklagten an solchen Gemälden gegenüber B hinwieder begründete das Schöffengericht mit den wiederholten und glaubwürdigen Depositionen des Letztgenannten (S 227/I, 119/II, 496/III, 138/IV), auf dessen Aussagen in ihrer Gesamtheit es das Urteil erklärtermaßen gestützt hat (US 13). Was schließlich die Feststellung betrifft, der Angeklagte sei sich 'ziemlich sicher' gewesen, daß sich B früher auch mit Antiquitätendiebstählen 'befaßt' habe, so ist das Wörtchen 'auch' (US 7) ein deutlicher Hinweis des Erstgerichtes auf den Umstand, daß B dem Angeklagten bereits als Teppichdieb bekannt war, sodaß das mit dem als undeutlich bemängelten Ausdruck 'ziemlich sicher' durchaus eindeutig festgestellte ernstliche Bedenken und Inkaufnehmen der Möglichkeit (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB), in B auch einen Kunstdieb vor sich zu haben, ausreichend begründet erscheint. Dem Einwand, die Feststellung des Schöffengerichtes über das Bewußtsein des Angeklagten, B würde nicht als Einzelgänger Diebstähle durchführen, sei unbegründet, genügt es entgegenzuhalten, daß die Gesellschaftsqualifikation nach § 127 Abs. 2 Z 1 StGB ohnedies nicht angenommen worden ist, weshalb diese Rüge keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft.Für letztere Feststellung führte jedoch das Schöffengericht ohnehin die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Begründung an (US 16), wonach er einräumte, daß es ganz wenige 'Kremser Schmidt' gibt' (gemeint: am Kunstmarkt) und er nicht glaube, ein solches Gemälde für einen Kunden 'auftreiben' zu können (S 122/IV). Daß Werke dieses Meisters höchst selten im Handel angeboten werden, ergibt sich übrigens sehr wohl aus deren notorisch außergewähnlich hohem künstlerischen Wert. Die Bekundung eines Interesses des Angeklagten an solchen Gemälden gegenüber B hinwieder begründete das Schöffengericht mit den wiederholten und glaubwürdigen Depositionen des Letztgenannten (S 227/I, 119/II, 496/III, 138/IV), auf dessen Aussagen in ihrer Gesamtheit es das Urteil erklärtermaßen gestützt hat (US 13). Was schließlich die Feststellung betrifft, der Angeklagte sei sich 'ziemlich sicher' gewesen, daß sich B früher auch mit Antiquitätendiebstählen 'befaßt' habe, so ist das Wörtchen 'auch' (US 7) ein deutlicher Hinweis des Erstgerichtes auf den Umstand, daß B dem Angeklagten bereits als Teppichdieb bekannt war, sodaß das mit dem als undeutlich bemängelten Ausdruck 'ziemlich sicher' durchaus eindeutig festgestellte ernstliche Bedenken und Inkaufnehmen der Möglichkeit (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB), in B auch einen Kunstdieb vor sich zu haben, ausreichend begründet erscheint. Dem Einwand, die Feststellung des Schöffengerichtes über das Bewußtsein des Angeklagten, B würde nicht als Einzelgänger Diebstähle durchführen, sei unbegründet, genügt es entgegenzuhalten, daß die Gesellschaftsqualifikation nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB ohnedies nicht angenommen worden ist, weshalb diese Rüge keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft.
Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider sind auch jene erstinstanzlichen Feststellungen nicht ohne Begründung geblieben, wonach Franz B dem Angeklagten 36 Diapositive zusammen mit 2 Postkarten übersendet hat, wobei er sich als Absender mit dem erfundenen Namen 'Franz LIEFERER' deklarierte; wonach der Angeklagte dann in Salzburg dem B diejenigen Gegenstände bezeichnete, welche er gestohlen haben wollte, nämlich ca. zehn Barockfiguren und zwei Gemälde des Malers 'Kremser Schmidt' aus der Pfarrkirche in Mautern, wofür er insgesamt 45.000 DM bot; und wonach der Angeklagte sich dabei im klaren war, B und seine Leute würden die von ihm bestellten Sachen nun stehlen (US 8, 9).
Auch insoweit stützt sich das Schöffengericht ausdrücklich auf die Darstellung des Zeugen B (US 16). Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang, diese Tatsachen seien vor dem erkennenden Gericht gar nicht erörtert worden; habe doch der Zeuge B bezüglich des maßgeblichen Treffens in Salzburg keine entscheidenden Angaben gemacht. Abgesehen davon, daß auch die - wiewohl nur - summarischen (vgl. aber § 271 Abs. 3 StPO) - Depositionen des Zeugen in der Hauptverhandlung (S 138, 139/IV) nach ihrem Sinnzusammenhang die bekämpften Feststellungen durchaus zu decken vermögen, hat nämlich der Zeuge auf Vorhalt seiner detaillierten Angaben vor der Kriminalabteilung des I für Oberösterreich (S 193 ff/I) mehrfach betont, daß diese richtig seien (S 137, 138, 139, 141/IV), und sie somit sehr wohl zum (mittelbaren) Inhalt seiner Aussage gemacht. Da außerdem die Angaben des Zeugen im Vorverfahren (ebenso wie der gesamte sonstige Akteninhalt) in der Hauptverhandlung auch verlesen wurden (S 153/IV), konnten sie auch aus diesem Grund zur Urteilsgrundlage gemacht werden (§ 258 Abs. 1 StPO). Das Schöffengericht durfte sich deshalb bei der Begründung seiner Entscheidung ohne Verstoß gegen Verfahrensnormen auf die Angaben des Zeugen B (und auch des Zeugen D) in allen Verfahrensstadien stützen (US 13, 16), womit aber die bekämpften Urteilsannahmen mängelfrei begründet sind (vgl. S 229/I, 123/II, 496/III).Auch insoweit stützt sich das Schöffengericht ausdrücklich auf die Darstellung des Zeugen B (US 16). Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang, diese Tatsachen seien vor dem erkennenden Gericht gar nicht erörtert worden; habe doch der Zeuge B bezüglich des maßgeblichen Treffens in Salzburg keine entscheidenden Angaben gemacht. Abgesehen davon, daß auch die - wiewohl nur - summarischen vergleiche aber Paragraph 271, Absatz 3, StPO) - Depositionen des Zeugen in der Hauptverhandlung (S 138, 139/IV) nach ihrem Sinnzusammenhang die bekämpften Feststellungen durchaus zu decken vermögen, hat nämlich der Zeuge auf Vorhalt seiner detaillierten Angaben vor der Kriminalabteilung des römisch eins für Oberösterreich (S 193 ff/I) mehrfach betont, daß diese richtig seien (S 137, 138, 139, 141/IV), und sie somit sehr wohl zum (mittelbaren) Inhalt seiner Aussage gemacht. Da außerdem die Angaben des Zeugen im Vorverfahren (ebenso wie der gesamte sonstige Akteninhalt) in der Hauptverhandlung auch verlesen wurden (S 153/IV), konnten sie auch aus diesem Grund zur Urteilsgrundlage gemacht werden (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Das Schöffengericht durfte sich deshalb bei der Begründung seiner Entscheidung ohne Verstoß gegen Verfahrensnormen auf die Angaben des Zeugen B (und auch des Zeugen D) in allen Verfahrensstadien stützen (US 13, 16), womit aber die bekämpften Urteilsannahmen mängelfrei begründet sind vergleiche S 229/I, 123/II, 496/III).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit dem Erstgericht noch zum Vorwurf macht, es hätte sich mit der Aussage des Zeugen B in der Hauptverhandlung näher auseinandersetzen müssen, wonach er (B) 'einen bestimmten Auftrag zum Diebstahl aber nicht bekommen habe' (S 144/IV), ist ihm zu erwidern, daß sich diese Depositionen auf das erst anbahnende Gespräch in Linz beziehen, wie sich aus der zeitlichen Einordnung dieses Aussageinhalts vor der Absendung der Diapositive und Postkarten an den Angeklagten ergibt. Die entscheidende Bestimmungshandlung, nämlich die Auswahl der zu stehlenden Stücke an Hand der Fotos erfolgte darnach erst später in Salzburg, sodaß sich der Inhalt der relevierten Aussage fugenlos in die vom Zeugen gegebene Gesamtdarstellung einer sich seitens des Angeklagten allmählich und vorsichtig ins Werk gesetzten Entwicklung krimineller Geschäftsbeziehungen fügt. Es bestand sohin für das Schöffengericht kein Anlaß, diesen Teil der Aussage des Zeugen besonders zu erörtern.
Aus welchem Grunde die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe bei dem Treffen in Salzburg jene Gegenstände bezeichnet, welche er gestohlen haben wollte (US 9), 'aktenwidrig' (gemeint: durch die Aktenlage nicht gedeckt) sein sollte, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diese Konstatierung findet in den im vorstehenden Absatz zitierten Fundstellen ihre aktengetreue Grundlage.
Soweit aber die Feststellung der übersendung von 36 Diapositiven zusammen mit zwei Postkarten an den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit gerügt wird, weil hier ein 'völlig ungeklärter Widerspruch zu den im Vorverfahren gemachten Angaben des Herbert A jun. und der Sonja G' vorläge, ist dem lediglich zu erwidern, daß ein solches, der bekämpften Feststellung zuwiderlaufendes Beweisergebnis nicht aktenkundig ist, weil die genannten Zeugen, deren Vernehmung laut Beweisantrag (S 151/IV) erst erfolgen sollte (siehe hiezu die Ausführungen zur Verfahrensrüge), weder im Vorverfahren zu dieser Strafsache noch im Strafverfahren gegen die Haupttäter, AZ 7 a Vr 434/78 des Kreisgerichtes Steyr, von dem Kopien den gegenständlichen Strafakten beiliegen (Band II und III), vernommen worden sind. Schließlich ist auch der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung in Ansehung der Urteilsfakten A/1 (Bischofskopf) und A/3 (Christusfigur) unberechtigt; stützt sich das Schöffengericht doch auch insoweit (US 13 f) auf die Aussage des Zeugen Franz B in ihrer Gesamtheit (vgl. S 229/I, 101/II, 121/II, 496/III, 139/IV), wobei die Feststellungen zur subjektiven Tatseite angesichts der Tatsache, daß zum Zeitpunkt des Ankaufes dieser Gegenstände die kriminelle Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem Zeugen B bereits seit längerer Zeit im Gange war (US 15 f), keiner eingehenderen Begründung bedurfte.Soweit aber die Feststellung der übersendung von 36 Diapositiven zusammen mit zwei Postkarten an den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit gerügt wird, weil hier ein 'völlig ungeklärter Widerspruch zu den im Vorverfahren gemachten Angaben des Herbert A jun. und der Sonja G' vorläge, ist dem lediglich zu erwidern, daß ein solches, der bekämpften Feststellung zuwiderlaufendes Beweisergebnis nicht aktenkundig ist, weil die genannten Zeugen, deren Vernehmung laut Beweisantrag (S 151/IV) erst erfolgen sollte (siehe hiezu die Ausführungen zur Verfahrensrüge), weder im Vorverfahren zu dieser Strafsache noch im Strafverfahren gegen die Haupttäter, AZ 7 a römisch fünf r 434/78 des Kreisgerichtes Steyr, von dem Kopien den gegenständlichen Strafakten beiliegen (Band römisch zwei und römisch drei), vernommen worden sind. Schließlich ist auch der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung in Ansehung der Urteilsfakten A/1 (Bischofskopf) und A/3 (Christusfigur) unberechtigt; stützt sich das Schöffengericht doch auch insoweit (US 13 f) auf die Aussage des Zeugen Franz B in ihrer Gesamtheit vergleiche S 229/I, 101/II, 121/II, 496/III, 139/IV), wobei die Feststellungen zur subjektiven Tatseite angesichts der Tatsache, daß zum Zeitpunkt des Ankaufes dieser Gegenstände die kriminelle Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem Zeugen B bereits seit längerer Zeit im Gange war (US 15 f), keiner eingehenderen Begründung bedurfte.
Somit erweist sich auch die Mängelrüge als verfehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Somit erweist sich auch die Mängelrüge als verfehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
über die Berufung des Angeklagten wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.