Das Erstgericht verurteilte ihn nach §§ 28, 287 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es seine einschlägigen, den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden Vorstrafen und seinen raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, sein Geständnis hingegen als mildernd wertete. Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.Das Erstgericht verurteilte ihn nach Paragraphen 28, 287, Absatz eins, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es seine einschlägigen, den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entsprechenden Vorstrafen und seinen raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, sein Geständnis hingegen als mildernd wertete. Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Bemühen des Angeklagten darum, daß ihm zum Faktum I. die Begehung der Tat in einem der Zurechnungsunfähigkeit (bloß) nahekommenden Geisteszustand oder doch immerhin im Stadium (lediglich) einer Bewußtseinseinschränkung als mildernd zugute gehalten werde, geht fehl, weil er sich nach dem Inhalt des betreffenden Schuldspruchs zur Tatzeit (sogar) in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand; jener Umstand aber wirkt (als Tatbestandsmerkmal des § 287 Abs 1 StGB) ohnehin bereits strafsatzbestimmend und ist zudem im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) entsprechend zu berücksichtigen.Das Bemühen des Angeklagten darum, daß ihm zum Faktum römisch eins. die Begehung der Tat in einem der Zurechnungsunfähigkeit (bloß) nahekommenden Geisteszustand oder doch immerhin im Stadium (lediglich) einer Bewußtseinseinschränkung als mildernd zugute gehalten werde, geht fehl, weil er sich nach dem Inhalt des betreffenden Schuldspruchs zur Tatzeit (sogar) in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand; jener Umstand aber wirkt (als Tatbestandsmerkmal des Paragraph 287, Absatz eins, StGB) ohnehin bereits strafsatzbestimmend und ist zudem im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) entsprechend zu berücksichtigen.
Mit Recht hinwieder hat das Schöffengericht dem Berufungswerber seine (insgesamt dreizehn) Vorstrafen wegen Gewaltdelikten als "einschlägig" (§ 71 StGB) angelastet; denn abgesehen davon, daß letztere jedenfalls gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren wie die beim Faktum II. begangene Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), sind sie auch auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen wie die beim Faktum I. verübte Rauschtat (vgl. ÖJZ-LSK 1980/152 ua), und zwar auf seine aus ihnen erhellende augenscheinliche Neigung zur Aggression, der er gerade in alkoholisiertem Zustand immer wieder unterliegt. Demgemäß liegen sehr wohl auch die Voraussetzungen des § 39 StGB ebenso vor wie ein rascher Rückfall.Mit Recht hinwieder hat das Schöffengericht dem Berufungswerber seine (insgesamt dreizehn) Vorstrafen wegen Gewaltdelikten als "einschlägig" (Paragraph 71, StGB) angelastet; denn abgesehen davon, daß letztere jedenfalls gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren wie die beim Faktum römisch zwei. begangene Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), sind sie auch auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen wie die beim Faktum römisch eins. verübte Rauschtat vergleiche ÖJZ-LSK 1980/152 ua), und zwar auf seine aus ihnen erhellende augenscheinliche Neigung zur Aggression, der er gerade in alkoholisiertem Zustand immer wieder unterliegt. Demgemäß liegen sehr wohl auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB ebenso vor wie ein rascher Rückfall.
Alles in allem ist darnach die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) bei einem bis zu drei Jahren reichenden Rahmen mit einem Jahr keineswegs zu hoch ausgemessen worden; der Berufung mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.Alles in allem ist darnach die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) bei einem bis zu drei Jahren reichenden Rahmen mit einem Jahr keineswegs zu hoch ausgemessen worden; der Berufung mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.