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Entscheidung 10 Os 18/87×

Entscheidung 10 Os 18/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os18/87

Entscheidungsdatum

17.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried G*** und Hermann G*** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried G*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 24.Juli 1986, GZ 4 römisch fünf r 1188/86-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried G*** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft (in Ansehung der Angeklagten Siegfried G*** und Hermann G***) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Siegfried G*** auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das seitens des Mitangeklagten Hermann G*** unbekämpft geblieben ist - wurde der am 20. Juli 1969 geborene, sohin jugendliche Angeklagte Siegfried G*** ua des (wegen der nur ihm zuzurechnenden Gewaltanwendung von ihm allein zu vertretenden) Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Punkt I/A des Urteilssatzes) und des (gemeinsam mit Hermann G*** begangenen) Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (I/C) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 31.März 1986 in Graz

(zu I/A) der Josefa F*** mit Gewalt gegen deren Person, nämlich durch einen Stoß mit der Hand gegen die rechte Schulter, wobei er ihr die mittels eines Riemens über der rechten Schulter getragene Handtasche samt Inhalt (insbesondere 1.500 S Bargeld) entriß und an sich brachte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich und (den mangels Nötigungsvorsatzes insoweit nur wegen Gesellschaftsdiebstahls verurteilten Mitangeklagten) Hermann G*** unrechtmäßig zu bereichern; und

(zu I/C) im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit Hermann G*** die in der erwähnten Handtasche befindlichen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Personalausweis, Meldezettel und Strafentlassungsschein der Josefa F*** mit dem Vorsatz, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich aus ihnen ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen gebraucht werden, vernichtet bzw unterdrückt, indem er den Personalausweis wegwarf und die übrigen Dokumente für sich behielt. Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte Siegfried G*** mit einer (nominell) ausschließlich auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich insoweit an, als er zu I/A nicht (so wie G*** auch bloß) wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, (Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,) StGB verurteilt worden und ihm zu I/C auch die Vernichtung des Personalausweises zur Last gelegt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.

Indem der Beschwerdeführer seine Verantwortung, daß er der Josefa F*** die Handtasche, in der kein Personalausweis enthalten gewesen sei, ohne jede Gewaltanwendung gegen deren Person weggenommen habe, gegenüber der Aussage der Zeugin, auf die das Jugendschöffengericht seine gegenteiligen Konstatierungen gestützt hat (US 8), als glaubwürdiger darzustellen sucht, bekämpft er lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung, führt jedoch damit keinerlei Tatumstände an, die den geltend gemachten oder - wenigstens der Sache nach - einen anderen Nichtigkeitsgrund bilden könnten (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Mit der Behauptung hinwieder, das festgestellte Ziehen am Handtaschenriemen, "sodaß sich ein Druckknopf öffnet und ihm die Handtasche auf diese Art und Weise zufiel", sei keine Gewaltanwendung gegen eine Person im Sinne des Raubtatbestandes, übergeht der Beschwerdeführer indes die weitere Konstatierung des Erstgerichtes, wonach er zuvor der Josefa F*** einen Stoß mit der Hand gegen die rechte Schulter versetzt hat (US 1, 4 und 9 jeweils verso sowie US 10). Ein - im Nachweis eines dem Erstgericht bei der Beurteilung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen unterlaufenen Rechtsirrtums bestehender - materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann aber denkfolgerichtig und daher prozeßordnungsgemäß stets nur unter strikter Bindung an den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt dargetan werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried G*** war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort - kostenpflichtig (Paragraph 390, a StPO) - zurückzuweisen.

Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die seitens der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten Siegfried G*** und Hermann G*** erhobenen Berufung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.

Anmerkung

E10233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00018.87.0217.000

Dokumentnummer

JJT_19870217_OGH0002_0100OS00018_8700000_000

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