Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Indem der Beschwerdeführer seine Verantwortung, daß er der Josefa F*** die Handtasche, in der kein Personalausweis enthalten gewesen sei, ohne jede Gewaltanwendung gegen deren Person weggenommen habe, gegenüber der Aussage der Zeugin, auf die das Jugendschöffengericht seine gegenteiligen Konstatierungen gestützt hat (US 8), als glaubwürdiger darzustellen sucht, bekämpft er lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung, führt jedoch damit keinerlei Tatumstände an, die den geltend gemachten oder - wenigstens der Sache nach - einen anderen Nichtigkeitsgrund bilden könnten (§ 285 a Z 2 StPO).Indem der Beschwerdeführer seine Verantwortung, daß er der Josefa F*** die Handtasche, in der kein Personalausweis enthalten gewesen sei, ohne jede Gewaltanwendung gegen deren Person weggenommen habe, gegenüber der Aussage der Zeugin, auf die das Jugendschöffengericht seine gegenteiligen Konstatierungen gestützt hat (US 8), als glaubwürdiger darzustellen sucht, bekämpft er lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung, führt jedoch damit keinerlei Tatumstände an, die den geltend gemachten oder - wenigstens der Sache nach - einen anderen Nichtigkeitsgrund bilden könnten (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Mit der Behauptung hinwieder, das festgestellte Ziehen am Handtaschenriemen, "sodaß sich ein Druckknopf öffnet und ihm die Handtasche auf diese Art und Weise zufiel", sei keine Gewaltanwendung gegen eine Person im Sinne des Raubtatbestandes, übergeht der Beschwerdeführer indes die weitere Konstatierung des Erstgerichtes, wonach er zuvor der Josefa F*** einen Stoß mit der Hand gegen die rechte Schulter versetzt hat (US 1, 4 und 9 jeweils verso sowie US 10). Ein - im Nachweis eines dem Erstgericht bei der Beurteilung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen unterlaufenen Rechtsirrtums bestehender - materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann aber denkfolgerichtig und daher prozeßordnungsgemäß stets nur unter strikter Bindung an den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt dargetan werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried G*** war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen.Mit der Behauptung hinwieder, das festgestellte Ziehen am Handtaschenriemen, "sodaß sich ein Druckknopf öffnet und ihm die Handtasche auf diese Art und Weise zufiel", sei keine Gewaltanwendung gegen eine Person im Sinne des Raubtatbestandes, übergeht der Beschwerdeführer indes die weitere Konstatierung des Erstgerichtes, wonach er zuvor der Josefa F*** einen Stoß mit der Hand gegen die rechte Schulter versetzt hat (US 1, 4 und 9 jeweils verso sowie US 10). Ein - im Nachweis eines dem Erstgericht bei der Beurteilung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen unterlaufenen Rechtsirrtums bestehender - materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann aber denkfolgerichtig und daher prozeßordnungsgemäß stets nur unter strikter Bindung an den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt dargetan werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried G*** war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort - kostenpflichtig (Paragraph 390, a StPO) - zurückzuweisen.
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die seitens der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten Siegfried G*** und Hermann G*** erhobenen Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die seitens der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten Siegfried G*** und Hermann G*** erhobenen Berufung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.