Gründe:
Mit dem - gemäß § 458 Abs. 2 StPO in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten - Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. März 1977, GZ. 18 U 122/77-5, wurde der am 21. Juli 1947 geborene Franz A des Vergehens nach § 64 LMG 1975 schuldig erkannt, weil er (ersichtlich gemeint: in seiner Eigenschaft als der im Rahmen des Wursterzeugungsbetriebes der Firma Franz B in Wien für die Verpackung und Bezeichnung der ausgelieferten Wurstwaren verantwortliche Leiter der Verpackungsabteilung dieser Firma; vgl. S 15 am 22. Juni 1976 (nach der Aktenlage wohl richtig: 14. Juni 1976; S 3, 5 und 11) in Wien fahrlässig falsch bezeichnete 'Wiener(- Wurst)' verpackt (und solcherart im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht) hatte.Mit dem - gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten - Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. März 1977, GZ. 18 U 122/77-5, wurde der am 21. Juli 1947 geborene Franz A des Vergehens nach Paragraph 64, LMG 1975 schuldig erkannt, weil er (ersichtlich gemeint: in seiner Eigenschaft als der im Rahmen des Wursterzeugungsbetriebes der Firma Franz B in Wien für die Verpackung und Bezeichnung der ausgelieferten Wurstwaren verantwortliche Leiter der Verpackungsabteilung dieser Firma; vergleiche S 15 am 22. Juni 1976 (nach der Aktenlage wohl richtig: 14. Juni 1976; S 3, 5 und 11) in Wien fahrlässig falsch bezeichnete 'Wiener(- Wurst)' verpackt (und solcherart im Sinne der Definition des Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975 in Verkehr gebracht) hatte.
Das Gericht verurteilte ihn hiefür zu einer Geldstrafe; gleichzeitig sprach es gemäß § 69 LMG 1975 die Haftung des Betriebsinhabers für die (über Franz A) verhängte Geldstrafe aus. Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt Berechtigung zu, weil der eingangs angeführte Schuldspruch des A (wegen Vergehens nach § 64 LMG 1975) mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß § 64 LMG 1975 ist nämlich nur derjenige (wegen Vergehens gerichtlich) strafbar, wer eine der im § 63 Abs. 1 (LMG 1975) mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht (sofern die Tat - was vorliegend zutrifft - nicht nach § 62 Abs. 1 /LMG 1975/ mit Strafe bedroht ist). Die falsche Bezeichnung von Lebensmitteln (Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen) oder das Inverkehrbringen derselben (nach erfolgter Falschbezeichnung) wird aber nicht im ersten Absatz des § 63 LMG 1975, sondern vielmehr durch die Bestimmung des Abs. 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle (unter den sonstigen, dort angeführten Voraussetzungen, wozu ua ein Handeln des Täters in der Vorsatzform der Wissentlichkeit gehört) unter Strafsanktion gestellt. Eine bloß fahrlässig erfolgte Falschbezeichnung eines Lebensmittels fällt daher nicht unter die Strafdrohung des § 64 LMG 1975, sie ist vielmehr nur als Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG 1975, (und damit nicht gerichtlich) strafbar (Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das LebensmittelG 1975 S 285; Barfuß-Pindur-Smolka, §sterr. Lebensmittelrecht, Erläuterungen S 229).Das Gericht verurteilte ihn hiefür zu einer Geldstrafe; gleichzeitig sprach es gemäß Paragraph 69, LMG 1975 die Haftung des Betriebsinhabers für die (über Franz A) verhängte Geldstrafe aus. Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt Berechtigung zu, weil der eingangs angeführte Schuldspruch des A (wegen Vergehens nach Paragraph 64, LMG 1975) mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß Paragraph 64, LMG 1975 ist nämlich nur derjenige (wegen Vergehens gerichtlich) strafbar, wer eine der im Paragraph 63, Absatz eins, (LMG 1975) mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht (sofern die Tat - was vorliegend zutrifft - nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, /LMG 1975/ mit Strafe bedroht ist). Die falsche Bezeichnung von Lebensmitteln (Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen) oder das Inverkehrbringen derselben (nach erfolgter Falschbezeichnung) wird aber nicht im ersten Absatz des Paragraph 63, LMG 1975, sondern vielmehr durch die Bestimmung des Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle (unter den sonstigen, dort angeführten Voraussetzungen, wozu ua ein Handeln des Täters in der Vorsatzform der Wissentlichkeit gehört) unter Strafsanktion gestellt. Eine bloß fahrlässig erfolgte Falschbezeichnung eines Lebensmittels fällt daher nicht unter die Strafdrohung des Paragraph 64, LMG 1975, sie ist vielmehr nur als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975, (und damit nicht gerichtlich) strafbar (Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das LebensmittelG 1975 S 285; Barfuß-Pindur-Smolka, §sterr. Lebensmittelrecht, Erläuterungen S 229).