Der gegen die Nichtannahme der in Rede stehenden Qualifikation gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. 'Widerrechtlich erlangt' im Sinn des § 129 Z 1 und damit auch des § 136 Abs. 2 StGB ist ein Schlüssel dann, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt, wie (insbesondere) etwa durch eigenmächtige Wegnahme (auch aus einem Versteck), Abnötigung oder listiges Herauslocken, nicht hingegen, wenn er vom Täter gefunden, vom Berechtigten (ohne Willensmangel) zur Verfügung gestellt oder - gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereit gehalten - allgemein sichtbar im Schloß oder in dessen unmittelbarer Nähe aufbewahrt wird (vgl hiezu SSt 48/56, 42/12, JBl 1975, 212, RZ 1978/24, 1980/25 uam). Von einem Naheverhältnis der zuletzt bezeichneten Art kann, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, im vorliegenden Fall bei der Verwahrung der Schlüssel zu dem auf der Straße abgestellten PKW in der Wohnung auf dem Schlüsselbrett jedenfalls keine Rede sein; die ungehinderte Zugriffsmöglichkeit der Wohnungsbenützer auf das Schlüsselbrett aber ändert an der Widerrechtlichkeit der Wegnahme durch den dazu vom Verfügungsberechtigten nicht legitimierten Angeklagten nichts. Die Annahme der Qualifikation nach § 136 Abs. 2 StGB ist demnach vom Erstgericht zu Unrecht abgelehnt worden.Der gegen die Nichtannahme der in Rede stehenden Qualifikation gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. 'Widerrechtlich erlangt' im Sinn des Paragraph 129, Ziffer eins und damit auch des Paragraph 136, Absatz 2, StGB ist ein Schlüssel dann, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt, wie (insbesondere) etwa durch eigenmächtige Wegnahme (auch aus einem Versteck), Abnötigung oder listiges Herauslocken, nicht hingegen, wenn er vom Täter gefunden, vom Berechtigten (ohne Willensmangel) zur Verfügung gestellt oder - gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereit gehalten - allgemein sichtbar im Schloß oder in dessen unmittelbarer Nähe aufbewahrt wird vergleiche hiezu SSt 48/56, 42/12, JBl 1975, 212, RZ 1978/24, 1980/25 uam). Von einem Naheverhältnis der zuletzt bezeichneten Art kann, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, im vorliegenden Fall bei der Verwahrung der Schlüssel zu dem auf der Straße abgestellten PKW in der Wohnung auf dem Schlüsselbrett jedenfalls keine Rede sein; die ungehinderte Zugriffsmöglichkeit der Wohnungsbenützer auf das Schlüsselbrett aber ändert an der Widerrechtlichkeit der Wegnahme durch den dazu vom Verfügungsberechtigten nicht legitimierten Angeklagten nichts. Die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB ist demnach vom Erstgericht zu Unrecht abgelehnt worden.
In Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher die insoweit verfehlte rechtliche Beurteilung der Tat wie im Spruch zu korrigieren.
Nichtsdestoweniger war weiterhin anzunehmen, daß der Schuldspruch allein den damit verbundenen Zielen der Spezial- und Generalprävention bereits ausreichend Rechnung trägt, sodaß gemäß § 13 Abs. 1 JGG der Ausspruch und die Vollstreckung einer über den Angeklagten zu verhängenden Strafe vorläufig aufzuschieben waren. Das durch die Annahme der in Rede stehenden Qualifikation zutage tretende größere Maß seiner tatbezogenen Schuld ließ jedoch eine Verlängerung der Probezeit auf zwei Jahre als angebracht erscheinen.Nichtsdestoweniger war weiterhin anzunehmen, daß der Schuldspruch allein den damit verbundenen Zielen der Spezial- und Generalprävention bereits ausreichend Rechnung trägt, sodaß gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch und die Vollstreckung einer über den Angeklagten zu verhängenden Strafe vorläufig aufzuschieben waren. Das durch die Annahme der in Rede stehenden Qualifikation zutage tretende größere Maß seiner tatbezogenen Schuld ließ jedoch eine Verlängerung der Probezeit auf zwei Jahre als angebracht erscheinen.