Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Welche Tatumstände den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) bilden sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Diese erschöpft sich nämlich insoweit in einer kursorischen Wiedergabe des Anklagevorwurfs, einzelner Verfahrensergebnisse und jener Passage aus der Urteilsbegründung, wonach das erkennende Gericht zu dem Schluß kommt, 'daß die Geschichte mit dem Diebstahl der Scheckkarte aus dem Postkasten nicht stimmen kann', sowie in der Bemerkung, daß aus den weiteren Ausführungen des Erstgerichts zwingend auf die Ablegung einer falschen Zeugenaussage durch D zu schließen sei; außerdem wird darin nur noch auf zahlreiche (auch einschlägige) Vorstrafen der Belastungszeugen (D und E) verwiesen, ohne daß formelle Begründungsmängel des Urteils überhaupt geltend gemacht werden.Welche Tatumstände den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) bilden sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Diese erschöpft sich nämlich insoweit in einer kursorischen Wiedergabe des Anklagevorwurfs, einzelner Verfahrensergebnisse und jener Passage aus der Urteilsbegründung, wonach das erkennende Gericht zu dem Schluß kommt, 'daß die Geschichte mit dem Diebstahl der Scheckkarte aus dem Postkasten nicht stimmen kann', sowie in der Bemerkung, daß aus den weiteren Ausführungen des Erstgerichts zwingend auf die Ablegung einer falschen Zeugenaussage durch D zu schließen sei; außerdem wird darin nur noch auf zahlreiche (auch einschlägige) Vorstrafen der Belastungszeugen (D und E) verwiesen, ohne daß formelle Begründungsmängel des Urteils überhaupt geltend gemacht werden.
In Ausführung der Rechtsrüge (Z 10, der Sache nach indessen Z 9 lit a) aber geht der Beschwerdeführer im Bestreben darzutun, daß er durch die ihm angelastete Täuschung niemanden - also weder die Postsparkasse noch den Kontoinhaber - vorsätzlich geschädigt habe, von der urteilsfremden Annahme aus, daß er immerhin möglicherweise mit dem Kontoinhaber 'zusammengespielt', das Konto also mit dessen Einverständnis belastet habe (und außerdem der Schaden des Kreditinstituts noch nicht eingetreten sei); materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können jedoch nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden. Schon darum ist demnach die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht zielführend, sodaß sich eine Erörterung der vom Angeklagten damit angeschnittenen - und im Hinblick darauf, daß zur Tatbestandsverwirklichung nach § 146 StGB der Geschädigte mit dem Getäuschten nicht ident sein muß, nur unter der soeben als urteilsfremd aufgezeigten Voraussetzung aktuellen - Frage erübrigt, ob der schon durch die Scheckeinlösung bewirkte effektive Verlust an Vermögenssubstanz (vgl SSt 46/36) im Sinn der Rechtsrüge (trotz der bereits vorher vorgelegenen erheblichen Kontoüberziehung) vorerst im Vermögen des Kontoinhabers oder aber, wie das Erstgericht annahm, nach Lage des Falles (infolge der weiteren Belastung des bereits über den eingeräumten Rahmen hinaus überzogenen Kontos) sogleich im Vermögen der Bank eingetreten ist.In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach indessen Ziffer 9, Litera a,) aber geht der Beschwerdeführer im Bestreben darzutun, daß er durch die ihm angelastete Täuschung niemanden - also weder die Postsparkasse noch den Kontoinhaber - vorsätzlich geschädigt habe, von der urteilsfremden Annahme aus, daß er immerhin möglicherweise mit dem Kontoinhaber 'zusammengespielt', das Konto also mit dessen Einverständnis belastet habe (und außerdem der Schaden des Kreditinstituts noch nicht eingetreten sei); materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können jedoch nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden. Schon darum ist demnach die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht zielführend, sodaß sich eine Erörterung der vom Angeklagten damit angeschnittenen - und im Hinblick darauf, daß zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 146, StGB der Geschädigte mit dem Getäuschten nicht ident sein muß, nur unter der soeben als urteilsfremd aufgezeigten Voraussetzung aktuellen - Frage erübrigt, ob der schon durch die Scheckeinlösung bewirkte effektive Verlust an Vermögenssubstanz vergleiche SSt 46/36) im Sinn der Rechtsrüge (trotz der bereits vorher vorgelegenen erheblichen Kontoüberziehung) vorerst im Vermögen des Kontoinhabers oder aber, wie das Erstgericht annahm, nach Lage des Falles (infolge der weiteren Belastung des bereits über den eingeräumten Rahmen hinaus überzogenen Kontos) sogleich im Vermögen der Bank eingetreten ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6
StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.