Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.August 1935 geborene beschäftigungslose Oswald A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 und 15 StGB. (strafbar nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB.) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 1 und 2, 224 StGB., weiters die am 8.Oktober 1946 geborene gleichfalls beschäftigungslose Ingeborg B des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.August 1935 geborene beschäftigungslose Oswald A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148 und 15 StGB. (strafbar nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB.) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz eins und 2, 224 StGB., weiters die am 8.Oktober 1946 geborene gleichfalls beschäftigungslose Ingeborg B des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraph 146, 147
Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt.Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB. schuldig erkannt.
Inhaltlich des wegen Betrugs ergangenen Schuldspruchs hat Oswald A - gewerbsmäßig - in den Monaten September, Oktober und November 1977 in 21 Fällen durch Vorlegen von sieben verschiedenen (von ihm hinsichtlich des Guthabensstandes) verfälschten Postsparbüchern bei Postämtern in Wien und Niederösterreich die Auszahlung von insgesamt 284.000 S erwirkt (Fakten I/A/1 bis 7) und am 12.Dezember 1977 beim Postamt Bruck an der Leitha die Auszahlung von 20.000 S zu erwirken versucht (Faktum I/B), wobei der Schaden, der der Österreichischen Postsparkasse an ihrem Vermögen zugefügt wurde bzw. (beim Versuch) zugefügt werden sollte, 298.075,31 S beträgt; in vier Fällen (Fakten I/A/3 a, 4 a, 5 a und 7 a) hat Ingeborg B an der betrügerischen Abhebung - von jeweils 5.000 S, sohin insgesamt 20.000 S - mitgewirkt.
Als Fälschung besonders geschützter Urkunden fällt dem Erstangeklagten zur Last, daß er in Wien im Herbst 1977 mit dem Vorsatz, diese Urkunde bei der Ausstellung von Postsparbüchern und bei Abhebungen von solchen zum Nachweis seiner Identität zu gebrauchen, einen fremden Führerschein durch Einfügen seines eigenen Lichtbilds verfälschte (Faktum II/A), außerdem in den Monaten Oktober, November und Dezember 1977 weiters von ihm selbst durch Einfügen des eigenen Lichtbilds, zum Teil auch durch Abändern des Geburtsjahres verfälschte fremde Ausweise, nämlich einen Reisepaß und mehrere Führerscheine, zum Nachweis seiner Identität bei der Ausstellung von Postsparbüchern und schließlich am 9.Dezember 1977 zwei von ihm jeweils zuvor durch Abändern des eingetragenen Guthabens von 500 S auf 60.500 S verfälschte Postsparbücher bei Postämtern zum Nachweis des (darnach angeblich) bestehenden Guthabens gebrauchte (Fakten II/B/1 bis 5).
Nur gegen den Schuldspruch wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Postsparbücher bezieht (Fakten II/B/5 a und b) richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO.Nur gegen den Schuldspruch wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Postsparbücher bezieht (Fakten II/B/5 a und b) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO.
gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oswald A. In Ausführung des zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrundes werden der Sache nach nicht Begründungs-, sondern Feststellungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) geltend gemacht, die indes dem angefochtenen Urteil nicht anhaften: Schon der Urteilsspruch bringt in seinem Punkt II/B/5 einleitend die - vom Beschwerdeführer hinsichtlich des dort unter b) angeführten Postsparbuchs Nr. 1,461.338gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oswald A. In Ausführung des zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrundes werden der Sache nach nicht Begründungs-, sondern Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) geltend gemacht, die indes dem angefochtenen Urteil nicht anhaften: Schon der Urteilsspruch bringt in seinem Punkt II/B/5 einleitend die - vom Beschwerdeführer hinsichtlich des dort unter b) angeführten Postsparbuchs Nr. 1,461.338
(hier und abermals bei Ausführung der Rechtsrüge) vermißte - Feststellung hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer die beiden in Rede stehenden, (bezüglich des Guthabensstandes) verfälschten Postsparbücher am 9.Dezember 1977 (jeweils) 'zwecks Nachweises des Guthabens' den betreffenden Postämtern vorlegte (S. 206/II). Es ist sohin belanglos, daß die eben erwähnte Urteilsfeststellung in den Entscheidungsgründen nur hinsichtlich des (vom Pkt. II/B/5 a erfaßten) beim Postamt Wien 1016 (S. 145 ff., insb. S. 153/I; die Bezeichnung '1170' im Urteilstenor beruht offenkundig auf einem Schreibfehler) vorgelegten Postsparbuchs Nr. 10,039.975 konkretisiert ist (S. 210/II). Einer ausdrücklichen Konstatierung des weiteren Vorhabens des Beschwerdeführers mit den beiden Postsparbüchern bedurfte es nicht. Denn der selbständigen Strafbarkeit des erwähnten Urkundengebrauchs nach § 223 Abs. 2 (§ 224) StGB. verschlägt es nichts, wenn es sich bei der Vortäuschung dieser Guthaben - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde angedeutet wird - um (weitere) Schritte zur (sorgfältigeren) Vorbereitung eines nach dem Plan des Täters auch mit diesen Postsparbüchern später auszuführenden Urkundenbetrugs im Sinne der § 146, 147(hier und abermals bei Ausführung der Rechtsrüge) vermißte - Feststellung hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer die beiden in Rede stehenden, (bezüglich des Guthabensstandes) verfälschten Postsparbücher am 9.Dezember 1977 (jeweils) 'zwecks Nachweises des Guthabens' den betreffenden Postämtern vorlegte (S. 206/II). Es ist sohin belanglos, daß die eben erwähnte Urteilsfeststellung in den Entscheidungsgründen nur hinsichtlich des (vom Pkt. II/B/5 a erfaßten) beim Postamt Wien 1016 (S. 145 ff., insb. S. 153/I; die Bezeichnung '1170' im Urteilstenor beruht offenkundig auf einem Schreibfehler) vorgelegten Postsparbuchs Nr. 10,039.975 konkretisiert ist (S. 210/II). Einer ausdrücklichen Konstatierung des weiteren Vorhabens des Beschwerdeführers mit den beiden Postsparbüchern bedurfte es nicht. Denn der selbständigen Strafbarkeit des erwähnten Urkundengebrauchs nach Paragraph 223, Absatz 2, (Paragraph 224,) StGB. verschlägt es nichts, wenn es sich bei der Vortäuschung dieser Guthaben - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde angedeutet wird - um (weitere) Schritte zur (sorgfältigeren) Vorbereitung eines nach dem Plan des Täters auch mit diesen Postsparbüchern später auszuführenden Urkundenbetrugs im Sinne der Paragraph 146, 147
Abs. 1 Z. 1 StGB. handelt. Ein Erlöschen der (selbständigen) Strafbarkeit einer Vorbereitungshandlung kommt nämlich (erst) dann in Betracht, wenn der Täter zumindest den strafbaren Versuch des betreffenden Delikts, das vorbereitet wurde, unternommen hat (Leukauf-Steininger, Kommentar, S. 220). In den beiden gegenständlichen Fällen trifft dies aber nach den Urteilsannahmen nicht zu.Absatz eins, Ziffer eins, StGB. handelt. Ein Erlöschen der (selbständigen) Strafbarkeit einer Vorbereitungshandlung kommt nämlich (erst) dann in Betracht, wenn der Täter zumindest den strafbaren Versuch des betreffenden Delikts, das vorbereitet wurde, unternommen hat (Leukauf-Steininger, Kommentar, S. 220). In den beiden gegenständlichen Fällen trifft dies aber nach den Urteilsannahmen nicht zu.
Bei Ausführung der Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geht der Beschwerdeführer - sich gegen die Unterstellung des vom angefochtenen Teil des Schuldspruchs umfaßten Tatverhaltens unter die Bestimmung des § 223 Abs. 2 (§ 224) StGB. wendend - von der irrigen Voraussetzung aus, es werde ihm zum angefochtenen Abschnitt des Urteils insoweit das Vergehen nach Absatz 1 und 2 der bezogenen Gesetzesstelle zur Last gelegt. Die Fassung des Urteilsspruchs (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO.) zeigt jedoch unmißverständlich, daß das Erstgericht die in Punkt II/A beschriebene Führerscheinverfälschung (nur) dem Absatz 1Bei Ausführung der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. geht der Beschwerdeführer - sich gegen die Unterstellung des vom angefochtenen Teil des Schuldspruchs umfaßten Tatverhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 223, Absatz 2, (Paragraph 224,) StGB. wendend - von der irrigen Voraussetzung aus, es werde ihm zum angefochtenen Abschnitt des Urteils insoweit das Vergehen nach Absatz 1 und 2 der bezogenen Gesetzesstelle zur Last gelegt. Die Fassung des Urteilsspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.) zeigt jedoch unmißverständlich, daß das Erstgericht die in Punkt II/A beschriebene Führerscheinverfälschung (nur) dem Absatz 1
('... eine echte ... Urkunde ..... mit dem Vorsatz verfälscht, daß
sie im Rechtsverkehr zum Nachweis einer Tatsache .... gebraucht
werde'), hingegen alle zu II/B beschriebenen - und mithin auch die den Gegenstand der angefochtenen Punkte II/B/5 a und b des Schuldspruchs bildenden - Tathandlungen (ausschließlich) dem Absatz 2 des § 223 (in Verbindung mit § 224) StGB. ('verfälschte .... Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis .... gebraucht') unterstellt und dem Beschwerdeführer sohin - ohne Nachteil für ihn - das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden 'nach § 223 Absatz 1 und 2, 224 StGB.' angelastet hat.werde'), hingegen alle zu II/B beschriebenen - und mithin auch die den Gegenstand der angefochtenen Punkte II/B/5 a und b des Schuldspruchs bildenden - Tathandlungen (ausschließlich) dem Absatz 2 des Paragraph 223, (in Verbindung mit Paragraph 224,) StGB. ('verfälschte .... Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis .... gebraucht') unterstellt und dem Beschwerdeführer sohin - ohne Nachteil für ihn - das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden 'nach Paragraph 223, Absatz 1 und 2, 224 StGB.' angelastet hat.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorlage der im Guthabensstand verfälschten Postsparbücher anläßlich weiterer Einzahlungen von (je) 500 S könne nicht als Gebrauch verfälschter Urkunden zum Beweis des (angeblichen) Guthabens im Sinne des § 223 Abs. 2 StGB. beurteilt werden, ist verfehlt, hat doch das die Einzahlung entgegennehmende Postamt nicht bloß diese Einzahlung selbst, sondern auch den sich daraus in Verbindung mit dem früheren Guthaben ergebenden neuen Guthabensstand im Postsparbuch sowie auf dem (als Buchungsbeleg dienenden) Einzahlungsschein zu beurkunden (S. 153, 441, 463/I). In einem solchen Fall besteht zwischen dem (verfälschten) Inhalt und dem Gebrauch der Urkunde ein Kausalzusammenhang (vgl. ähnlich EvBl. 1978/176), der die Vorlage der im Guthabensstand verfälschten Postsparbücher zur postamtlichen Eintragung von Nacheinlagen (sowie demgemäß des neuen Guthabensstandes) als nach § 223 Abs. 2 StGB. zu beurteilenden Gebrauch zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr erscheinen läßt. Dem angefochtenen Urteil haftet somit auch insoweit kein Nichtigkeitsgrund an.Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorlage der im Guthabensstand verfälschten Postsparbücher anläßlich weiterer Einzahlungen von (je) 500 S könne nicht als Gebrauch verfälschter Urkunden zum Beweis des (angeblichen) Guthabens im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, StGB. beurteilt werden, ist verfehlt, hat doch das die Einzahlung entgegennehmende Postamt nicht bloß diese Einzahlung selbst, sondern auch den sich daraus in Verbindung mit dem früheren Guthaben ergebenden neuen Guthabensstand im Postsparbuch sowie auf dem (als Buchungsbeleg dienenden) Einzahlungsschein zu beurkunden (S. 153, 441, 463/I). In einem solchen Fall besteht zwischen dem (verfälschten) Inhalt und dem Gebrauch der Urkunde ein Kausalzusammenhang vergleiche ähnlich EvBl. 1978/176), der die Vorlage der im Guthabensstand verfälschten Postsparbücher zur postamtlichen Eintragung von Nacheinlagen (sowie demgemäß des neuen Guthabensstandes) als nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. zu beurteilenden Gebrauch zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr erscheinen läßt. Dem angefochtenen Urteil haftet somit auch insoweit kein Nichtigkeitsgrund an.