Gegen diese rechtliche Annahme eines fahrlässigen Notwehrexzesses wendet sich der Angeklagte (der Sache nach nur) aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der notwendigen, dh. maßhaltenden Verteidigung bzw. deren schuldhaften - durch § 3 Abs. 2 StGB als fahrlässiger Notwehrexzeß unter der Voraussetzung, daß sie auf einem asthenischen Affekt beruht, sowie (objektiv und subjektiv) ein Fahrlässigkeitsdelikt verwirktlicht, pönalisierten - Überschreitung ist, ob die Verteidigungshandlung aus der Situation des Angegriffenen (' ex ante') gesehen und unter Beachtung objektiver Kriterien zur verläßlichen Abwehr des Angriffes erforderlich war oder dieses Maß überschritt.Gegen diese rechtliche Annahme eines fahrlässigen Notwehrexzesses wendet sich der Angeklagte (der Sache nach nur) aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der notwendigen, dh. maßhaltenden Verteidigung bzw. deren schuldhaften - durch Paragraph 3, Absatz 2, StGB als fahrlässiger Notwehrexzeß unter der Voraussetzung, daß sie auf einem asthenischen Affekt beruht, sowie (objektiv und subjektiv) ein Fahrlässigkeitsdelikt verwirktlicht, pönalisierten - Überschreitung ist, ob die Verteidigungshandlung aus der Situation des Angegriffenen (' ex ante') gesehen und unter Beachtung objektiver Kriterien zur verläßlichen Abwehr des Angriffes erforderlich war oder dieses Maß überschritt.
Solcherart bildet die Notwendigkeit der Abwehr auch die obere Grenze der von Rechts wegen zulässigen Gegenwehr (vgl. in ÖJZ 1980 Steininger S 230, Burgstaller, S 241).Solcherart bildet die Notwendigkeit der Abwehr auch die obere Grenze der von Rechts wegen zulässigen Gegenwehr vergleiche in ÖJZ 1980 Steininger S 230, Burgstaller, S 241).
Nach Lage des Falles kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - in dem Fußtritt des Angeklagten (gegen seinen Angreifer) eine das Maß verläßlicher Abwehr überschreitende Reaktion nicht erblickt werden.
Stand nämlich der Angeklagte einer Mehrzahl ihm überlegener Personen gegenüber und mußte er, wie ihm selbst das Urteil zubilligt, einen weiteren Angriff (auf sich) befürchten, dann bedurfte es, nachdem er seinen ersten Widersacher B zunächst auf für diesen relativ gefahrlose Weise zu Boden gebracht hatte, eines sofortigen und energischen weiteren Krafteinsatzes gegen den Genannten, um von dessen Seite ein Eingreifen in den unmittelbar drohenden tätlichen Angriff seiner Begleiter verläßlich zu hindern und sich auf diese Weise gewissermaßen den Rücken freizuhalten. (Vgl. hiezu illustrativ die Angaben des Zeugen Christian D vor der Polizei S 13, wonach die Tathandlung des Angeklagten erfolgte, als B nach dessen Beinen zu greifen trachtete.) So gesehen liegt (unter dem Aspekt der Verläßlichkeit der Abwehrhandlung) in dem kraftvollen Fußtritt nach hinten, der bei der gegebenen Fallkonstellation überhaupt als uno actu mit dem Umwenden gegen die übrigen (zumindest präsumtiven) Angreifer einzig mögliche und daher zweckmäßige Verteidigung wider B angesehen werden kann, keine Notwehrüberschreitung. Die seitens des Erstgerichtes erhobene Forderung, ein an sich zulässiges Abwehrmittel unter detaillierter Berücksichtigung aller denkbaren Folgen für den Angegriffenen graduell abgestuft einzusetzen, ist lebensfremd (vgl. auch Burgstaller, aaO), zumal unzureichende Abwehrhandlungen nach der Lebenserfahrung geeignet sind, die Angriffslust enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage zu verschärfen (SSt 43/50).Stand nämlich der Angeklagte einer Mehrzahl ihm überlegener Personen gegenüber und mußte er, wie ihm selbst das Urteil zubilligt, einen weiteren Angriff (auf sich) befürchten, dann bedurfte es, nachdem er seinen ersten Widersacher B zunächst auf für diesen relativ gefahrlose Weise zu Boden gebracht hatte, eines sofortigen und energischen weiteren Krafteinsatzes gegen den Genannten, um von dessen Seite ein Eingreifen in den unmittelbar drohenden tätlichen Angriff seiner Begleiter verläßlich zu hindern und sich auf diese Weise gewissermaßen den Rücken freizuhalten. (Vgl. hiezu illustrativ die Angaben des Zeugen Christian D vor der Polizei S 13, wonach die Tathandlung des Angeklagten erfolgte, als B nach dessen Beinen zu greifen trachtete.) So gesehen liegt (unter dem Aspekt der Verläßlichkeit der Abwehrhandlung) in dem kraftvollen Fußtritt nach hinten, der bei der gegebenen Fallkonstellation überhaupt als uno actu mit dem Umwenden gegen die übrigen (zumindest präsumtiven) Angreifer einzig mögliche und daher zweckmäßige Verteidigung wider B angesehen werden kann, keine Notwehrüberschreitung. Die seitens des Erstgerichtes erhobene Forderung, ein an sich zulässiges Abwehrmittel unter detaillierter Berücksichtigung aller denkbaren Folgen für den Angegriffenen graduell abgestuft einzusetzen, ist lebensfremd vergleiche auch Burgstaller, aaO), zumal unzureichende Abwehrhandlungen nach der Lebenserfahrung geeignet sind, die Angriffslust enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage zu verschärfen (SSt 43/50).
Der Umstand, daß der Fußtritt ungezielt erfolgte, ist bedeutungslos. Denn abgesehen davon, daß angesichts der Übermacht der Angreifer und des Gebotes rascher Reaktion ein gezielter derartiger Tritt, bei dem der Angeklagte von den Begleitern BS abgewendet hätte stehen müssen und jenen hiebei Gelegenheit zu seiner sofortigen Überwältigung gegeben hätte, ihm nicht zumutbar war, hätten auch in diesem Fall eben wegen der Erforderlichkeit entsprechenden Krafteinsatzes beim Auftreffen des Fusses auf einen an sich weniger empfindlichen Körperteil als die Nase das Entstehen graduell ungefähr gleich schwerer (Knochen- oder Weichteil-)Verletzungen nicht ausgeschlossen werden können.
Daß die, vom Erstgericht erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgehaltene Konstatierung besonderer Kraftintensität der Abwehrhandlung überhaupt einer ausreichenden Begründung im Urteil entbehrt (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), sei - mag dieser formelle Mangel vom Beschwerdeführer auch ungerügt geblieben und von Amts wegen nicht wahrnehmbar sein - doch noch der Vollständigkeit halber am Rande vermerkt: Die Nasenbeinfraktur in der konkreten Beschaffenheit indiziert nämlich schon deshalb keine besondere Wucht der traumatischen Einwirkung, weil sie nur mit einer geringen Dislokation verbunden war und (zwar auf Wunsch des Verletzten, wohl aber auch unter Beachtung ärztlicher Grundsätze) eine Reposition der Bruchstückverschiebung unterblieben ist (vgl. die Krankengeschichte S 33). Solche Nasenbeinverletzungen können aber notorisch schon bei verhältnismäßig geringer Wucht eines Schlages, Stoßes oder Trittes erfolgen.Daß die, vom Erstgericht erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgehaltene Konstatierung besonderer Kraftintensität der Abwehrhandlung überhaupt einer ausreichenden Begründung im Urteil entbehrt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), sei - mag dieser formelle Mangel vom Beschwerdeführer auch ungerügt geblieben und von Amts wegen nicht wahrnehmbar sein - doch noch der Vollständigkeit halber am Rande vermerkt: Die Nasenbeinfraktur in der konkreten Beschaffenheit indiziert nämlich schon deshalb keine besondere Wucht der traumatischen Einwirkung, weil sie nur mit einer geringen Dislokation verbunden war und (zwar auf Wunsch des Verletzten, wohl aber auch unter Beachtung ärztlicher Grundsätze) eine Reposition der Bruchstückverschiebung unterblieben ist vergleiche die Krankengeschichte S 33). Solche Nasenbeinverletzungen können aber notorisch schon bei verhältnismäßig geringer Wucht eines Schlages, Stoßes oder Trittes erfolgen.
Da somit der Angeklagte die Grenzen angemessener Verteidigung nicht überschritten hat und ihm daher ein fahrlässiger Notwehr-(oder Putativnotwehr-)Exzeß nicht angelastet werden kann, war er in Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde von der wider ihn (wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1Da somit der Angeklagte die Grenzen angemessener Verteidigung nicht überschritten hat und ihm daher ein fahrlässiger Notwehr-(oder Putativnotwehr-)Exzeß nicht angelastet werden kann, war er in Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde von der wider ihn (wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins
StGB) erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.StGB) erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.