Mit dem Einwand, den Geschwornen hätten zur Hauptfrage 2 auch eine Eventualfrage in Richtung des § 127 StGB und des § 83 StGB gestellt werden müssen, weil sich aus (dem in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten Teil) der Aussage der Zeugin R*** vor der Polizei vom 9.April 1985 ergebe, daß der Diebstahl bereits vollendet gewesen sei, als ihr die Verletzung zugefügt worden sei, somit zwischen der Gewaltanwendung und der Sachwegnahme kein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden habe, macht der Beschwerdeführer nicht, wie er meint, den Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO, sondern jenen der Z 6 dieser Gesetzesstelle geltend. Dies jedoch zu Unrecht.Mit dem Einwand, den Geschwornen hätten zur Hauptfrage 2 auch eine Eventualfrage in Richtung des Paragraph 127, StGB und des Paragraph 83, StGB gestellt werden müssen, weil sich aus (dem in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten Teil) der Aussage der Zeugin R*** vor der Polizei vom 9.April 1985 ergebe, daß der Diebstahl bereits vollendet gewesen sei, als ihr die Verletzung zugefügt worden sei, somit zwischen der Gewaltanwendung und der Sachwegnahme kein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden habe, macht der Beschwerdeführer nicht, wie er meint, den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, sondern jenen der Ziffer 6, dieser Gesetzesstelle geltend. Dies jedoch zu Unrecht.
Er nimmt nämlich einzelne Passagen aus der - in der Hauptverhandlung gleich dem übrigen Akteninhalt verlesenen (S 127/II) - Aussage der Zeugin R*** vor der Polizei vom 9. April 1985 (S 475/I) aus dem Zusammenhang, nach deren gesamtem Inhalt der Beschwerdeführer das Verkaufspult der Trafik übersprang, sogleich Papiergeld aus der leicht geöffneten Kassenlade nahm und unmittelbar darauf der nun einen Hinderungsversuch unternehmenden Trafikantin mit einer Faust gegen den Kopf schlug, worauf er mit dem Geld in beiden Händen wieder das Verkaufspult überquerte und das Lokal verließ (vgl auch S 471/I).Er nimmt nämlich einzelne Passagen aus der - in der Hauptverhandlung gleich dem übrigen Akteninhalt verlesenen (S 127/II) - Aussage der Zeugin R*** vor der Polizei vom 9. April 1985 (S 475/I) aus dem Zusammenhang, nach deren gesamtem Inhalt der Beschwerdeführer das Verkaufspult der Trafik übersprang, sogleich Papiergeld aus der leicht geöffneten Kassenlade nahm und unmittelbar darauf der nun einen Hinderungsversuch unternehmenden Trafikantin mit einer Faust gegen den Kopf schlug, worauf er mit dem Geld in beiden Händen wieder das Verkaufspult überquerte und das Lokal verließ vergleiche auch S 471/I).
Aus dieser Darstellung der Zeugin, auf die allein sich die Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde beziehen, ergibt sich - gleichwie übrigens auch aus der Verantwortung der Angeklagten - kein Indiz dafür, daß von den Angeklagten eine Sachwegnahme ohne Einsatz von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geplant war, geschweige denn, daß der (die Verletzung der Zeugin R*** herbeiführende) Faustschlag in einem von der Sachwegnahme losgelösten Konnex gestanden wäre. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte S***
verantworteten sich vielmehr stets dahin, einen Raubüberfall auf die Trafik der Zeugin R*** beabsichtigt zu haben (S 61 f, 127 f/I; S 105, 108/II); die Verantwortung des Beschwerdeführers über die Vorgänge in der Trafik selbst entsprach im wesentlichen der bereits dargestellten Aussage der Zeugin R***.
Bei diesen Verfahrensergebnissen kann aber weder von einem vollendeten Gewahrsamsbruch, bei dem die Sache bereits in Sicherheit gebracht wurde, noch von einem "heimlich begonnenen Gewahrsamsbruch" die Rede sein, bei welchem - ohne daß die Anwendung räuberischer Mittel von den Tätern geplant gewesen wäre - die Gewaltausübung erst erfolgte, nachdem der Angeklagte K*** beim Diebstahl "betreten" wurde (vgl EvBl 1985/6 = ÖJZ-LSK 1984/104 = JBl 1985, 53 mit weiteren Nachweisen und mit Besprechung von Burgstaller). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen sind sohin nicht geeignet, dem den Gegenstand der bezüglichen Hauptfrage bildenden Sachverhalt eine andere juristische Relevanz, sei es im Sinne eines - mit der Rüge gar nicht reklamierten - räuberischen Diebstahls (§§ 127 Abs. 1, 131 StGB) oder sei es gar in der Richtung eines mehrtätigen Zusammentreffens von Diebstahl und Körperverletzung zu geben.Bei diesen Verfahrensergebnissen kann aber weder von einem vollendeten Gewahrsamsbruch, bei dem die Sache bereits in Sicherheit gebracht wurde, noch von einem "heimlich begonnenen Gewahrsamsbruch" die Rede sein, bei welchem - ohne daß die Anwendung räuberischer Mittel von den Tätern geplant gewesen wäre - die Gewaltausübung erst erfolgte, nachdem der Angeklagte K*** beim Diebstahl "betreten" wurde vergleiche EvBl 1985/6 = ÖJZ-LSK 1984/104 = JBl 1985, 53 mit weiteren Nachweisen und mit Besprechung von Burgstaller). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen sind sohin nicht geeignet, dem den Gegenstand der bezüglichen Hauptfrage bildenden Sachverhalt eine andere juristische Relevanz, sei es im Sinne eines - mit der Rüge gar nicht reklamierten - räuberischen Diebstahls (Paragraphen 127, Absatz eins, 131, StGB) oder sei es gar in der Richtung eines mehrtätigen Zusammentreffens von Diebstahl und Körperverletzung zu geben.
Worin eine "zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf die die Hauptfrage gerichtet war", führende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Z 8) gelegen sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Diese unsubstantiierte Behauptung entzieht sich somit einer sachbezogenen Erörterung.Worin eine "zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf die die Hauptfrage gerichtet war", führende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) gelegen sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Diese unsubstantiierte Behauptung entzieht sich somit einer sachbezogenen Erörterung.
Unzutreffend ist auch der Beschwerdeeinwand (Z 9), die Antwort der Geschwornen auf die Hauptfrage 4 sei in sich widersprechend, weil "eine derartige Ausführungshandlung denknotwendig nur von einem Täter begangen worden sein konnte" und im gesamten Verfahren kein Hinweis dahin gegeben gewesen sei, daß beide Täter gemeinsam dem Opfer einen Schlag versetzt hätten, vielmehr nicht habe geklärt werden können, ob Brigitte W*** den Schlag mit einem Schlagring (von K***) oder mit einer Pistole (von S***) erlitten habe. Abgesehen davon, daß die Geschwornen in ihrer gemäß § 331 Abs. 3 StPO erstellten kurzen Niederschrift (Beilage F zum Hauptverhandlungsprotokoll) unmißverständlich zum Ausdruck brachten, daß sie von der Tatsachenannahme ausgingen, jeder der beiden Angeklagten habe zugeschlagen, wobei sie sich auf die Aussage des Zeugen H*** bezogen, der tätliche Attacken beider Angeklagten gegen Brigitte W*** bekundete (S 123/II),kommt indessen im Wahrspruch selbst deutlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck, daß die Geschwornen das Vorliegen eines Gesellschaftsraubes im Sinn des ersten Falles des § 143 StGB bejahten, für dessen Annahme das einverständliche Zusammenwirken mindestens zweier Personen am Tatort oder in dessen näherer Umgebung genügt, ohne daß jeder einzelne selbst Ausführungshandlungen dazu setzen müßte. Es war daher diesfalls für die Verwirklichung eines bewaffneten Raubes ausreichend, daß einer der Täter im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes unter Verwendung einer Waffe Gewalt anwendete. Eben das aber nahmen die Geschwornen - dementsprechend ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung - mit ihrem Wahrspruch in Ansehung des mit einem Schlagring geführten Schlages als erwiesen an. Im übrigen kann eine Widersprüchlichkeit des Verdiktes im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 9 StPO durch eine Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse überhaupt nicht prozeßordnungsgemäß dargetan werden.Unzutreffend ist auch der Beschwerdeeinwand (Ziffer 9,), die Antwort der Geschwornen auf die Hauptfrage 4 sei in sich widersprechend, weil "eine derartige Ausführungshandlung denknotwendig nur von einem Täter begangen worden sein konnte" und im gesamten Verfahren kein Hinweis dahin gegeben gewesen sei, daß beide Täter gemeinsam dem Opfer einen Schlag versetzt hätten, vielmehr nicht habe geklärt werden können, ob Brigitte W*** den Schlag mit einem Schlagring (von K***) oder mit einer Pistole (von S***) erlitten habe. Abgesehen davon, daß die Geschwornen in ihrer gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO erstellten kurzen Niederschrift (Beilage F zum Hauptverhandlungsprotokoll) unmißverständlich zum Ausdruck brachten, daß sie von der Tatsachenannahme ausgingen, jeder der beiden Angeklagten habe zugeschlagen, wobei sie sich auf die Aussage des Zeugen H*** bezogen, der tätliche Attacken beider Angeklagten gegen Brigitte W*** bekundete (S 123/II),kommt indessen im Wahrspruch selbst deutlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck, daß die Geschwornen das Vorliegen eines Gesellschaftsraubes im Sinn des ersten Falles des Paragraph 143, StGB bejahten, für dessen Annahme das einverständliche Zusammenwirken mindestens zweier Personen am Tatort oder in dessen näherer Umgebung genügt, ohne daß jeder einzelne selbst Ausführungshandlungen dazu setzen müßte. Es war daher diesfalls für die Verwirklichung eines bewaffneten Raubes ausreichend, daß einer der Täter im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes unter Verwendung einer Waffe Gewalt anwendete. Eben das aber nahmen die Geschwornen - dementsprechend ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung - mit ihrem Wahrspruch in Ansehung des mit einem Schlagring geführten Schlages als erwiesen an. Im übrigen kann eine Widersprüchlichkeit des Verdiktes im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO durch eine Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse überhaupt nicht prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über S*** - dem neben den eingangs bezeichneten Straftaten überdies zu Punkt B des Schuldspruches noch zur Last liegt, am 23.Oktober 1985 in Wien in Gesellschaft seines gesondert verfolgten Bruders Christian S*** als Raubgenosse unter Verwendung einer Waffe versucht zu haben, der Ernestine P*** Geld mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar dadurch, daß Christian S*** eine Gaspistole gegen die Genannte richtete, während Johann S*** in einem PKW in unmittelbarer Nähe auf seinen Bruder wartete - in der Dauer von sieben Jahren und über K*** in der Dauer von sechs Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bei beiden Angeklagten die Wiederholung der Straftaten, die leichten Verletzungen der Tatopfer R*** und W*** sowie die zweifache Qualifikation zum schweren Raub als erschwerend, dagegen bei beiden Angeklagten jeweils die objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel führten und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch standen, bei S*** überdies das reumütige, zur Aufhellung der Straftaten und zur Überführung anderer beitragende Geständnis, sowie den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, bei K*** das reumütige Geständnis und sein Alter unter 21 Jahren als mildernd. Beim Angeklagten S*** zog es überdies in Betracht, daß er in zwei Fällen nur als Chauffeur (gemeint: jeweils in unmittelbarer Nähe der Tatausführung im PKW wartend) tätig war.Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über S*** - dem neben den eingangs bezeichneten Straftaten überdies zu Punkt B des Schuldspruches noch zur Last liegt, am 23.Oktober 1985 in Wien in Gesellschaft seines gesondert verfolgten Bruders Christian S*** als Raubgenosse unter Verwendung einer Waffe versucht zu haben, der Ernestine P*** Geld mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar dadurch, daß Christian S*** eine Gaspistole gegen die Genannte richtete, während Johann S*** in einem PKW in unmittelbarer Nähe auf seinen Bruder wartete - in der Dauer von sieben Jahren und über K*** in der Dauer von sechs Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bei beiden Angeklagten die Wiederholung der Straftaten, die leichten Verletzungen der Tatopfer R*** und W*** sowie die zweifache Qualifikation zum schweren Raub als erschwerend, dagegen bei beiden Angeklagten jeweils die objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel führten und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch standen, bei S*** überdies das reumütige, zur Aufhellung der Straftaten und zur Überführung anderer beitragende Geständnis, sowie den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, bei K*** das reumütige Geständnis und sein Alter unter 21 Jahren als mildernd. Beim Angeklagten S*** zog es überdies in Betracht, daß er in zwei Fällen nur als Chauffeur (gemeint: jeweils in unmittelbarer Nähe der Tatausführung im PKW wartend) tätig war.
Beide Angeklagten streben eine Herabsetzung der jeweils über sie verhängten Freiheitsstrafen, K*** für den Fall, daß diese in einer Dauer unter 2 Jahren ausgemessen werde, auch eine bedingte Strafnachsicht an.
Den auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe gerichteten Berufungen kommt Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden - was vom Verteidiger des Angeklagten S*** im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung auch eingeräumt wurde - vom Geschwornengericht vollständig und richtig erfaßt.
Von einer Verleitung des Angeklagten K*** durch den Angeklagten S***, die ersterer für sich als mildernd reklamiert (und die demgemäß dem Mitangeklagten S*** als erschwerend zur Last fallen müßte), kann indessen keine Rede sein. Schon dem ersten Raubüberfall gingen selbst nach der Verantwortung des Angeklagten K*** Besprechungen voraus, in denen von beiden gemeinsam Überfälle oder Einbrüche ins Auge gefaßt wurden (vgl insbesondere S 127/I). Der Umstand, daß in Verfolgung dieses Vorhabens vom Angeklagten S*** die Trafik der Zeugin R*** als geeignetes Objekt bezeichnet wurde, schlägt nicht mehr mildernd zu Gunsten des Angeklagten K*** aus. Hinsichtlich des Raubüberfalles auf die Kellnerin W*** wurde von keinem der Angeklagten auch nur behauptet, daß K*** von S*** verleitet worden wäre (vgl S 75 und 131/I).Von einer Verleitung des Angeklagten K*** durch den Angeklagten S***, die ersterer für sich als mildernd reklamiert (und die demgemäß dem Mitangeklagten S*** als erschwerend zur Last fallen müßte), kann indessen keine Rede sein. Schon dem ersten Raubüberfall gingen selbst nach der Verantwortung des Angeklagten K*** Besprechungen voraus, in denen von beiden gemeinsam Überfälle oder Einbrüche ins Auge gefaßt wurden vergleiche insbesondere S 127/I). Der Umstand, daß in Verfolgung dieses Vorhabens vom Angeklagten S*** die Trafik der Zeugin R*** als geeignetes Objekt bezeichnet wurde, schlägt nicht mehr mildernd zu Gunsten des Angeklagten K*** aus. Hinsichtlich des Raubüberfalles auf die Kellnerin W*** wurde von keinem der Angeklagten auch nur behauptet, daß K*** von S*** verleitet worden wäre vergleiche S 75 und 131/I).
Auch von einem vom Angeklagten K*** reklamierten Milderungsgrund einer Enthemmung durch Konsum von Haschisch und Alkohol kann keine Rede sein. Eine nennenswerte Beeinflussung durch Alkoholkonsum wurde vom Angeklagten K*** niemals vorgebracht, die jeweiligen zielstrebigen Tatausführungen sprechen auch dagegen; ein (grundsätzlich pönalisierter) Konsum von Rauschgift hinwieder wäre vorwerfbar und könnte daher keinen Milderungsgrund abgeben (§ 35 StGB).Auch von einem vom Angeklagten K*** reklamierten Milderungsgrund einer Enthemmung durch Konsum von Haschisch und Alkohol kann keine Rede sein. Eine nennenswerte Beeinflussung durch Alkoholkonsum wurde vom Angeklagten K*** niemals vorgebracht, die jeweiligen zielstrebigen Tatausführungen sprechen auch dagegen; ein (grundsätzlich pönalisierter) Konsum von Rauschgift hinwieder wäre vorwerfbar und könnte daher keinen Milderungsgrund abgeben (Paragraph 35, StGB).
Die Strafzumessungsgründe wurden daher vom Erstgericht durchaus zutreffend und vollständig festgestellt.
Angesichts der die beiden Angeklagten treffenden Erschwerungsumstände, von denen vor allem die Wiederholung der Raubtaten gewichtig ist, und der den Raubüberfällen vorausgegangenen Planung, einem Umstand, dem im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung Beachtung zukommt (§ 32 Abs. 3 StGB), kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB kam demnach nicht in Frage. Dennoch scheint das vom Geschwornengericht gewählte Strafausmaß angesichts des bisher untadelhaften Wandels beider Angeklagten und ihres Alters zu den Tatzeiten doch etwas überhöht. Trotz der Faktenmehrheit ist es bei dem unbescholtenen, zu den Tatzeiten noch nicht 21 Jahre alten Angeklagten K*** (gerade noch) vertretbar, eine Freiheitsstrafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens festzusetzen.Angesichts der die beiden Angeklagten treffenden Erschwerungsumstände, von denen vor allem die Wiederholung der Raubtaten gewichtig ist, und der den Raubüberfällen vorausgegangenen Planung, einem Umstand, dem im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung Beachtung zukommt (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, StGB kam demnach nicht in Frage. Dennoch scheint das vom Geschwornengericht gewählte Strafausmaß angesichts des bisher untadelhaften Wandels beider Angeklagten und ihres Alters zu den Tatzeiten doch etwas überhöht. Trotz der Faktenmehrheit ist es bei dem unbescholtenen, zu den Tatzeiten noch nicht 21 Jahre alten Angeklagten K*** (gerade noch) vertretbar, eine Freiheitsstrafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens festzusetzen.
Durchaus zutreffend wurde vom Geschwornengericht dargetan, aus welchen Erwägungen eine Relation der Freiheitsstrafen mit einem Unterschied von einem Jahr zwischen den beiden Angeklagten angenommen wurde (US 8/9). Diese Erwägungen werden vom Obersten Gerichtshof übernommen und demgemäß in der gegenüber dem Geschwornengericht vorgenommenen anderen Gewichtung der Milderungsgründe auch beim Angeklagten S*** eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf ein Ausmaß von sechs Jahren vorgenommen. Der vom Angeklagten K*** angestrebten bedingten Strafnachsicht steht schon das Strafmaß (von fünf Jahren Freiheitsstrafe) entgegen (§ 43 Abs. 2 StGB).Durchaus zutreffend wurde vom Geschwornengericht dargetan, aus welchen Erwägungen eine Relation der Freiheitsstrafen mit einem Unterschied von einem Jahr zwischen den beiden Angeklagten angenommen wurde (US 8/9). Diese Erwägungen werden vom Obersten Gerichtshof übernommen und demgemäß in der gegenüber dem Geschwornengericht vorgenommenen anderen Gewichtung der Milderungsgründe auch beim Angeklagten S*** eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf ein Ausmaß von sechs Jahren vorgenommen. Der vom Angeklagten K*** angestrebten bedingten Strafnachsicht steht schon das Strafmaß (von fünf Jahren Freiheitsstrafe) entgegen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).