Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 54-jährige Maschinist Josef A der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB (Punkt I des Schuldspruchs) und der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB (Punkt II) schuldig erkannt, weil er am 3. März 1978 in Werfen gegen den Gendarmeriebeamten Rudolf B, der im Begriffe war, ihn anzuhalten, um ihn einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, mit seinem PKW zweimal mit hoher Geschwindigkeit (los-)fuhr und ihn dadurch I. mit Gewalt an dieser Amtshandlung hinderte, sowie II. indem er ihn mit dem Fahrzeug an der linken Körperhälfte streifte, während der Vollziehung seiner Aufgaben leicht verletzte (Kontusion am linken Arm). Das Erstgericht verhängte hiefür nach § 28, 269 Abs. 1, erster Strafsatz, StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 8Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 54-jährige Maschinist Josef A der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Schuldspruchs) und der schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (Punkt römisch zwei) schuldig erkannt, weil er am 3. März 1978 in Werfen gegen den Gendarmeriebeamten Rudolf B, der im Begriffe war, ihn anzuhalten, um ihn einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, mit seinem PKW zweimal mit hoher Geschwindigkeit (los-)fuhr und ihn dadurch römisch eins. mit Gewalt an dieser Amtshandlung hinderte, sowie römisch zwei. indem er ihn mit dem Fahrzeug an der linken Körperhälfte streifte, während der Vollziehung seiner Aufgaben leicht verletzte (Kontusion am linken Arm). Das Erstgericht verhängte hiefür nach Paragraph 28, 269, Absatz eins,, erster Strafsatz, StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 8
Monaten. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der strafbaren Handlung durch zweimalige Vereitlung der Amtshandlung, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatsache, daß es sich vorliegend um einen doch sehr massiven und länger dauernden Widerstand gegen zwei Gendarmeriebeamte gehandelt hat und der Angeklagte nicht einmal durch eine vorgehaltene Pistole und die Abgabe von Warnschüssen zur Abstandnahme von seinen strafbaren Handlungen veranlaßt werden konnte; als mildernd nahm es hingegen das Teilgeständnis an, weiters den Umstand, daß er sich (eine gewisse) längere Zeitspanne hindurch, (nämlich seit seiner letzten im Jahre 1973 erfolgten Verurteilung) wohlverhalten hat und einen gewissen Erregungszustand durch die mit einem Blutalkoholwert von 1,2 %o gegeben gewesene Alkoholisierung.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft nur das letztere Rechtsmittel ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 20. Dezember 1978, GZ. 10 Os 183/78-4, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren somit nur noch die Berufungen.
Die Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung des Strafmaßes an, der Angeklagte dessen Herabsetzung; das auf Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB gerichtete weitere Berufungsbegehren des Angeklagten hat dessen Verteidiger im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof ausdrücklich zurückgezogen.Die Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung des Strafmaßes an, der Angeklagte dessen Herabsetzung; das auf Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB gerichtete weitere Berufungsbegehren des Angeklagten hat dessen Verteidiger im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof ausdrücklich zurückgezogen.