Gegen die Ablehnung der Qualifikation des § 129 Z. 1 StGB. beim Angeklagten A richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Gegen die Ablehnung der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. beim Angeklagten A richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Diese ist begründet.
Bei Beteiligung an einem nach § 129 (hier Z. 1) StGB. qualifizierten Diebstahl ist die Qualifikation jedem an der Tat Beteiligten (§ 12 StGB.) zuzurechnen, sofern er nur im Zeitpunkt seines Beitrags in Kenntnis der die Qualifikation begründenden Umstände ist (LSK. 1977/141, Leukauf-Steininger 2Bei Beteiligung an einem nach Paragraph 129, (hier Ziffer eins,) StGB. qualifizierten Diebstahl ist die Qualifikation jedem an der Tat Beteiligten (Paragraph 12, StGB.) zuzurechnen, sofern er nur im Zeitpunkt seines Beitrags in Kenntnis der die Qualifikation begründenden Umstände ist (LSK. 1977/141, Leukauf-Steininger 2
RN. 77 zu § 127 StGB. und die dort zitierte Judikatur). Dies traf nach den erstgerichtlichen Feststellungen im vorliegenden Fall zu, in welchem der Angeklagte A zeitlich zwar nach dem vom Angeklagten B vorgenommenen Einbrechen, jedoch noch vor Vollendung des Diebstahls und in Kenntnis der qualifizierenden Tatmodalitäten an der Sachwegnahme unmittelbar mitwirkte. Daß er vorher jede Beteiligung an der Tat ablehnte, seinen Vorsatz jedoch hernach änderte, ist bedeutungslos.RN. 77 zu Paragraph 127, StGB. und die dort zitierte Judikatur). Dies traf nach den erstgerichtlichen Feststellungen im vorliegenden Fall zu, in welchem der Angeklagte A zeitlich zwar nach dem vom Angeklagten B vorgenommenen Einbrechen, jedoch noch vor Vollendung des Diebstahls und in Kenntnis der qualifizierenden Tatmodalitäten an der Sachwegnahme unmittelbar mitwirkte. Daß er vorher jede Beteiligung an der Tat ablehnte, seinen Vorsatz jedoch hernach änderte, ist bedeutungslos.
Demzufolge war in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der dem Peter A zur Last fallende Diebstahl (ebenfalls) nach § 129 Z. 1 StGB. zu qualifizieren.Demzufolge war in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der dem Peter A zur Last fallende Diebstahl (ebenfalls) nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. zu qualifizieren.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Straf(neu)bemessung waren erschwerend die mehrfache Tatqualifikation und mildernd das schon vor dem Schöffengericht abgelegte Geständnis, der bisher untadelige Wandel und die minder günstigen Erziehungsverhältnisse, sowie die Verleitung durch B.
Das im Spruch genannte Strafmaß - geringfügig über dem vom Schöffengericht ausgemessenen liegend - ist tat- und tätergerecht, die bedingte Strafnachsicht im wesentlichen auf Grund der dazu schon vom Erstgericht angeführten Umstände zu gewähren.
Eine (bedingte) Geldstrafe (§ 37 StGB.), deren Tagessatz im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten im unteren Bereich ausgemessen werden müßte, hätte bei dem Angeklagten wegen ihrer geringen Effizienz nicht die nötige rückfallhindernde Wirkung.Eine (bedingte) Geldstrafe (Paragraph 37, StGB.), deren Tagessatz im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten im unteren Bereich ausgemessen werden müßte, hätte bei dem Angeklagten wegen ihrer geringen Effizienz nicht die nötige rückfallhindernde Wirkung.