Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Unbegründet ist sie allerdings zunächst, soweit in bezug auf die Punkte B) und E) des Schuldspruches Begründungsmängel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht werden. Denn das Erstgericht, das sich im ersten Fall auf das vom Angeklagten im Vorverfahren wiederholt (S 9 = S 131; S 24 und 25 a; S 290) auch zur subjektiven Tatseite abgelegte Geständnis stützte, konnte aus dem Umstand, daß er Monika F an einem abgelegenen Ort von hinten umfaßt und ihr ein Messer vors Gesicht gehalten hatte, mit zureichendem Grund darauf schließen, daß es dem Angeklagten darum gegangen war, ihr die Unzumutbarkeit - Aussichtslosigkeit - einer Widerstandsleistung klarzumachen und dadurch einen Widerstandswillen der Frau von vornherein auszuschalten. Der gerügte Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.
Ebenso wird die Urteilsannahme, daß der Angeklagte die Remidios I vorsätzlich gegen den Knöchel getreten und eine daraus erfolgende Verletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat (Faktum E), durch den Hinweis auf die Angaben der Zeugin, die immer von einem Fußtritt gesprochen hat, und die durch den Hergang der Ereignisse nahegelegte Tatsache, daß der - übrigens ja auch schon einschlägig vorbestrafte - Angeklagte, wegen mit dieser Handlung faktisch (erbost), den ihm von Remidios I im Zuge ihrer Gegenwehr unmittelbar vorher zugefügten Biß beantwortete, zureichend begründet.Ebenso wird die Urteilsannahme, daß der Angeklagte die Remidios römisch eins vorsätzlich gegen den Knöchel getreten und eine daraus erfolgende Verletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat (Faktum E), durch den Hinweis auf die Angaben der Zeugin, die immer von einem Fußtritt gesprochen hat, und die durch den Hergang der Ereignisse nahegelegte Tatsache, daß der - übrigens ja auch schon einschlägig vorbestrafte - Angeklagte, wegen mit dieser Handlung faktisch (erbost), den ihm von Remidios römisch eins im Zuge ihrer Gegenwehr unmittelbar vorher zugefügten Biß beantwortete, zureichend begründet.
Für rechtsirrig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9Für rechtsirrig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit a - sachlich 10 - StPO bezeichnet der Angeklagte den letzteren Schuldspruch (Punkt E) mit der Argumentation, daß die der I bei der vom Pkt. D III erfaßten deliktischen Handlung zugefügte Körperverletzung schon durch den Schuldspruch wegen Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (mit-)abgegolten sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß eine leichte Körperverletzung, die aus der vom Täter zur Begehung des Deliktes der Nötigung zur Unzucht angewendeten körperlichen Gewalt resultiert, jenem nicht zusätzlich als - damit in Tateinheit verwirklichtes - Vergehen nach § 83 StGB zuzurechnen wäre (vgl. ÖJZ-LSK 1976/59).Litera a, - sachlich 10 - StPO bezeichnet der Angeklagte den letzteren Schuldspruch (Punkt E) mit der Argumentation, daß die der römisch eins bei der vom Pkt. D römisch drei erfaßten deliktischen Handlung zugefügte Körperverletzung schon durch den Schuldspruch wegen Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB (mit-)abgegolten sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß eine leichte Körperverletzung, die aus der vom Täter zur Begehung des Deliktes der Nötigung zur Unzucht angewendeten körperlichen Gewalt resultiert, jenem nicht zusätzlich als - damit in Tateinheit verwirklichtes - Vergehen nach Paragraph 83, StGB zuzurechnen wäre vergleiche ÖJZ-LSK 1976/59).
Bei dem in Rede stehenden Fußtritt handelt es sich nach den Urteilsfeststellungen jedoch - unbeschadet der raschen zeitlichen Aufeinanderfolge - keineswegs mehr um eine noch im Zuge der Nötigung und zu diesem Zweck, sondern um eine neuerliche, erst nachdem der Angeklagte das Mädchen bereits losgelassen hatte, in Reaktion auf dessen erfolgreiche Gegenwehr geschehene Gewaltanwendung. In diesem Umfang war die unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Begründet ist die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10Begründet ist die Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10
StPO hingegen, insoferne sie zu den Fakten D I 1 (Edeltraud B), D I 2 (Gisela C) und D II (Barbara D) ins Treffen führt, die in diesen Fällen jeweils erfolgte (nur kurz dauernde) Berührung dieser Frauen an den Oberschenkeln stelle noch nicht das vollendete Vergehen nach § 204 Abs 1 StGB dar, sondern nur den Versuch der Nötigung zur Unzucht, weil der Oberschenkel nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre zählt.StPO hingegen, insoferne sie zu den Fakten D römisch eins 1 (Edeltraud B), D römisch eins 2 (Gisela C) und D römisch zwei (Barbara D) ins Treffen führt, die in diesen Fällen jeweils erfolgte (nur kurz dauernde) Berührung dieser Frauen an den Oberschenkeln stelle noch nicht das vollendete Vergehen nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB dar, sondern nur den Versuch der Nötigung zur Unzucht, weil der Oberschenkel nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre zählt.
Dies trifft zu. Als der - für den Begriff der Unzucht ausschlaggebenden - unmittelbaren Geschlechtssphäre zugehörig werden von der herrschenden Judikatur in der hiefür gegebenen allgemeinen Definition nur die dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien (die sich sohin bei beiden Geschlechtern voneinander unterscheiden müssen) betrachtet. Beim Oberschenkel (als solchen) kann hievon (in bezug auf den ganzen Bereich desselben) keine Rede sein (EvBl 1976/205; 13 Os 186/78 ua).
Die gegenteilige, vom Erstgericht ersichtlich (zum Faktum D I 1 sogar ausdrücklich) vertretene Rechtsansicht, es seien bereits die Oberschenkel dem Bereich des Geschlechtsteils zuzuordnen, ist verfehlt (Pallin im Wiener Kommentar, RN 7 zu § 203 StGB; Leukauf-Steininger2, RN 6Die gegenteilige, vom Erstgericht ersichtlich (zum Faktum D römisch eins 1 sogar ausdrücklich) vertretene Rechtsansicht, es seien bereits die Oberschenkel dem Bereich des Geschlechtsteils zuzuordnen, ist verfehlt (Pallin im Wiener Kommentar, RN 7 zu Paragraph 203, StGB; Leukauf-Steininger2, RN 6
zu § 203 StGB; 13 Os 186/78 ua).zu Paragraph 203, StGB; 13 Os 186/78 ua).
Nach den vom Erstgericht zu den drei hier in Rede stehenden Fällen
getroffenen Feststellungen erfolgten die
- allerdings (auch sonst) im Urteil mehrfach zumindest sprachlich irreführend als 'Betasten' umschriebenen - durch das 'Zwischen-die-Schenkel-Greifen' hergestellten (kurzen) Berührungskontakte ausschließlich im Bereich der Oberschenkel. Der Angeklagte, dessen Vorsatz (nach seinem eigenen Geständnis, auf welchen sich das Erstgericht in diesen drei Fällen bezieht) darauf gerichtet war, die Frauen mit Gewalt (zumindest) zur Unzucht, nämlich jeweils zur Duldung unzüchtiger Betastungen ihrer Geschlechtsteile zu nötigen, der aber dieses (sein) Ziel stets infolge des (aus Abwehr oder Schreien bestehenden) Widerstandes seiner Opfer nicht erreichte, hat die hiezu unternommenen, der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlungen als Versuch (i.S. des § 15 Abs 2 StGB) zu verantworten.- allerdings (auch sonst) im Urteil mehrfach zumindest sprachlich irreführend als 'Betasten' umschriebenen - durch das 'Zwischen-die-Schenkel-Greifen' hergestellten (kurzen) Berührungskontakte ausschließlich im Bereich der Oberschenkel. Der Angeklagte, dessen Vorsatz (nach seinem eigenen Geständnis, auf welchen sich das Erstgericht in diesen drei Fällen bezieht) darauf gerichtet war, die Frauen mit Gewalt (zumindest) zur Unzucht, nämlich jeweils zur Duldung unzüchtiger Betastungen ihrer Geschlechtsteile zu nötigen, der aber dieses (sein) Ziel stets infolge des (aus Abwehr oder Schreien bestehenden) Widerstandes seiner Opfer nicht erreichte, hat die hiezu unternommenen, der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlungen als Versuch (i.S. des Paragraph 15, Absatz 2, StGB) zu verantworten.
Es war daher in diesem Umfang der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der, weil sich die Urteilsaufhebung auch auf den Strafausspruch erstreckt, erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe konnte im wesentlichen von den durch das Erstgericht der Straffestsetzung zugrundegelegten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden. Erschwerend waren demnach das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die zwei Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten (§ 83 StGB), mildernd hingegen außer den ungünstigen Erziehungsverhältnissen auch Schwierigkeiten durch die pubertäre Entwicklung, weiters, daß es teilweise - und zwar nunmehr in mehr Fällen als nach dem Ersturteil - beim Versuch geblieben ist und daß der Angeklagte schließlich ein (teilweises, zu den bedeutendsten Fakten allerdings weitreichendes und wesentliche Grundlage für die betreffenden Schuldsprüche bildendes sowie) ersichtlich reumütiges Geständnis abgelegt hat.Bei der, weil sich die Urteilsaufhebung auch auf den Strafausspruch erstreckt, erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe konnte im wesentlichen von den durch das Erstgericht der Straffestsetzung zugrundegelegten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden. Erschwerend waren demnach das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die zwei Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten (Paragraph 83, StGB), mildernd hingegen außer den ungünstigen Erziehungsverhältnissen auch Schwierigkeiten durch die pubertäre Entwicklung, weiters, daß es teilweise - und zwar nunmehr in mehr Fällen als nach dem Ersturteil - beim Versuch geblieben ist und daß der Angeklagte schließlich ein (teilweises, zu den bedeutendsten Fakten allerdings weitreichendes und wesentliche Grundlage für die betreffenden Schuldsprüche bildendes sowie) ersichtlich reumütiges Geständnis abgelegt hat.
Sohin erachtet der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Strafe für angemessen.
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB konnte schon aus Gründen der Spezialprävention nicht in Erwägung gezogen werden, weil es vorliegend schon nach dem Vorleben des Angeklagten und der einschlägigen Deliktshäufung der Vollziehung der Strafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB konnte schon aus Gründen der Spezialprävention nicht in Erwägung gezogen werden, weil es vorliegend schon nach dem Vorleben des Angeklagten und der einschlägigen Deliktshäufung der Vollziehung der Strafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.