Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Dem Angeklagten ist zugute zu halten, daß der größere Teil der Diebsbeute, nämlich je 5 Packungen der Zigarettensorten 'Johnny Filter' und 'Milde Sorte', sichergestellt wurde (S. 5, 13, 43), sodaß insoweit der Milderungsgrund einer teilweisen objektiven Schadensgutmachung vorliegt (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 23 zu § 34, sowie die dort zitierte Judikatur), und weiters, daß er, obwohl der tatgegenständliche Automat mit 56 Packungen Zigaretten bestückt war, nur 16 davon stahl (S. 113 f.), sich also freiwillig der Zufügung eines größeren Schadens enthielt, obgleich ihm die Gelegenheit hiezu offen stand (§ 34 Z. 14 erster Fall StGB).Dem Angeklagten ist zugute zu halten, daß der größere Teil der Diebsbeute, nämlich je 5 Packungen der Zigarettensorten 'Johnny Filter' und 'Milde Sorte', sichergestellt wurde (S. 5, 13, 43), sodaß insoweit der Milderungsgrund einer teilweisen objektiven Schadensgutmachung vorliegt (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 23 zu Paragraph 34,, sowie die dort zitierte Judikatur), und weiters, daß er, obwohl der tatgegenständliche Automat mit 56 Packungen Zigaretten bestückt war, nur 16 davon stahl (S. 113 f.), sich also freiwillig der Zufügung eines größeren Schadens enthielt, obgleich ihm die Gelegenheit hiezu offen stand (Paragraph 34, Ziffer 14, erster Fall StGB).
Im Hinblick darauf und auch auf den (im Urteil zwar vermerkten, aber nicht ausreichend gewürdigten) Umstand, daß der Wert der gesamten Diebsbeute mit 300 S nur als gering anzusehen ist, hat das Erstgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe - ungeachtet seines einschlägig schwer getrübten Vorlebens sowie trotz des Vorliegens einer weiteren Diebstahlsqualifikation (§ 127 Abs 2 Z. 3 StGB) über die strafsatznormierende des § 129 Z. 2 StGB hinaus (als zusätzlicher Erschwerungsumstand) - mit 15 Monaten doch deutlich zu hoch ausgemessen. Sie war demnach in Stattgebung der Berufung auf die aus dem Spruch ersichtliche, seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entsprechende Dauer von 10 Monaten herabzusetzen.Im Hinblick darauf und auch auf den (im Urteil zwar vermerkten, aber nicht ausreichend gewürdigten) Umstand, daß der Wert der gesamten Diebsbeute mit 300 S nur als gering anzusehen ist, hat das Erstgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe - ungeachtet seines einschlägig schwer getrübten Vorlebens sowie trotz des Vorliegens einer weiteren Diebstahlsqualifikation (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB) über die strafsatznormierende des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB hinaus (als zusätzlicher Erschwerungsumstand) - mit 15 Monaten doch deutlich zu hoch ausgemessen. Sie war demnach in Stattgebung der Berufung auf die aus dem Spruch ersichtliche, seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) entsprechende Dauer von 10 Monaten herabzusetzen.