Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. April 1963 geborene, jugendliche Angeklagte August A des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127 Abs 1, 131 StGB schuldig erkannt, weil er am 13. Dezember 1977 in Wien eine Lederbrieftasche im Wert von 300 S Verfügungsberechtigten der Firma B mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen die Verkäuferin Klara C angewendet hatte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte, insoweit ihm die Qualifikation nach § 131 StGB zur Last gelegt wird, mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. April 1963 geborene, jugendliche Angeklagte August A des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 131, StGB schuldig erkannt, weil er am 13. Dezember 1977 in Wien eine Lederbrieftasche im Wert von 300 S Verfügungsberechtigten der Firma B mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen die Verkäuferin Klara C angewendet hatte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte, insoweit ihm die Qualifikation nach Paragraph 131, StGB zur Last gelegt wird, mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als nicht berechtigt erweist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund, die im Urteil festgestellte Gewaltanwendung gegen die Zeugin C in Form eines Stoßes, um sich die weggenommene Brieftasche zu erhalten, stehe mit der Aktenlage in Widerspruch und sei aktenmäßig nicht gedeckt, hält einer überprüfung nicht stand. Das Erstgericht gründet die entscheidenden Feststellungen, der Angeklagte sei, nachdem er die in Rede stehende Brieftasche im Kaufhaus B mit Diebstahlsvorsatz in die Tasche seiner Jacke gesteckt hatte, beim Verlassen des Kaufhauses von der Verkäuferin Klara C angehalten und am örmel festgehalten worden und habe dieser Verkäuferin in Ausführung seines Vorhabens, die Brieftasche nicht herauszugeben, einen Stoß versetzt, sich von ihr losgerissen und (mit der Beute) die Flucht ergriffen, zunächst auf dessen - in der Hauptverhandlung im wesentlichen, wenn auch in etwas abgeschwächter Form (S 149), aufrecht erhaltenes - Geständnis vor der Polizei; hienach gab er der Verkäuferin mit dem linken Arm, an dem sie ihn festgehalten hatte, einen Stoß und riß sich los, weil er sich die gestohlene Brieftasche nicht abnehmen lassen wollte (S 69). Es konnte sich darüber hinaus aber vor allem auch auf die - mit ihrer Darstellung vor der Polizei (S 66) - übereinstimmenden Angaben der Zeugin Klara C in der Hauptverhandlung stützen, die ausdrücklich deponiert hatte, von dem wild um sich schlagenden Angeklagten, den sie am Arm festgehalten habe, in seinem Bestreben sich loszureißen, einen Stoß gegen den Körper (in Form eines Remplers) erhalten zu haben, und die in diesem Zusammenhang betonte, den Angeklagten, dem es ohne diesen Stoß nicht gelungen wäre wegzulaufen, erst dann losgelassen zu haben (vgl S 150 und 151).Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund, die im Urteil festgestellte Gewaltanwendung gegen die Zeugin C in Form eines Stoßes, um sich die weggenommene Brieftasche zu erhalten, stehe mit der Aktenlage in Widerspruch und sei aktenmäßig nicht gedeckt, hält einer überprüfung nicht stand. Das Erstgericht gründet die entscheidenden Feststellungen, der Angeklagte sei, nachdem er die in Rede stehende Brieftasche im Kaufhaus B mit Diebstahlsvorsatz in die Tasche seiner Jacke gesteckt hatte, beim Verlassen des Kaufhauses von der Verkäuferin Klara C angehalten und am örmel festgehalten worden und habe dieser Verkäuferin in Ausführung seines Vorhabens, die Brieftasche nicht herauszugeben, einen Stoß versetzt, sich von ihr losgerissen und (mit der Beute) die Flucht ergriffen, zunächst auf dessen - in der Hauptverhandlung im wesentlichen, wenn auch in etwas abgeschwächter Form (S 149), aufrecht erhaltenes - Geständnis vor der Polizei; hienach gab er der Verkäuferin mit dem linken Arm, an dem sie ihn festgehalten hatte, einen Stoß und riß sich los, weil er sich die gestohlene Brieftasche nicht abnehmen lassen wollte (S 69). Es konnte sich darüber hinaus aber vor allem auch auf die - mit ihrer Darstellung vor der Polizei (S 66) - übereinstimmenden Angaben der Zeugin Klara C in der Hauptverhandlung stützen, die ausdrücklich deponiert hatte, von dem wild um sich schlagenden Angeklagten, den sie am Arm festgehalten habe, in seinem Bestreben sich loszureißen, einen Stoß gegen den Körper (in Form eines Remplers) erhalten zu haben, und die in diesem Zusammenhang betonte, den Angeklagten, dem es ohne diesen Stoß nicht gelungen wäre wegzulaufen, erst dann losgelassen zu haben vergleiche S 150 und 151).