Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. September 1986, GZ 9 Vr 1334/86-83, wurde - neben anderen Angeklagten - der Angeklagte Eduard B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 sowie 12 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldete er (ausschließlich) "das Rechtsmittel der Berufung wegen zu hoher Strafe" an (S 223/II). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte dieser Angeklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist einen als "Ausführung eines Rechtsmittels, Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes, welcher der amtswegigen Wahrnehmung durch den OGH obliegt" (sic!) bezeichneten Schriftsatz ein, der in eine "Strafberufung" und eine "Nichtigkeitsbeschwerde" gegliedert ist, wobei er allerdings zu letzterer selbst hinzufügt, "im Hinblick darauf, daß zwei Mitangeklagte" Nichtigkeitsbeschwerden einbrachten (deren eine allerdings mittlerweile zurückgezogen wurde), obliege der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO der amtswegigen Wahrnehmung durch den Obersten Gerichtshof (S 267 ff/II), weil "dieses Rechtsmittel somit jedenfalls dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden wird" (S 272/II).Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. September 1986, GZ 9 römisch fünf r 1334/86-83, wurde - neben anderen Angeklagten - der Angeklagte Eduard B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, sowie 12 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldete er (ausschließlich) "das Rechtsmittel der Berufung wegen zu hoher Strafe" an (S 223/II). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte dieser Angeklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist einen als "Ausführung eines Rechtsmittels, Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes, welcher der amtswegigen Wahrnehmung durch den OGH obliegt" (sic!) bezeichneten Schriftsatz ein, der in eine "Strafberufung" und eine "Nichtigkeitsbeschwerde" gegliedert ist, wobei er allerdings zu letzterer selbst hinzufügt, "im Hinblick darauf, daß zwei Mitangeklagte" Nichtigkeitsbeschwerden einbrachten (deren eine allerdings mittlerweile zurückgezogen wurde), obliege der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO der amtswegigen Wahrnehmung durch den Obersten Gerichtshof (S 267 ff/II), weil "dieses Rechtsmittel somit jedenfalls dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden wird" (S 272/II).
Mit dem bekämpften Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 15.Dezember 1986 wurde die vom Angeklagten B*** eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ua ausgeführt, daß der Angeklagte B*** nur Berufung wegen Strafe angemeldet habe, diese Berufung nicht ausgeführt worden sei, wohl aber am 27.November 1986 eine Ausführung einer am 26.November 1986 zur Post gegebenen Nichtigkeitsbeschwerde eingelangt sei, die als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.Mit dem bekämpften Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 15.Dezember 1986 wurde die vom Angeklagten B*** eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ua ausgeführt, daß der Angeklagte B*** nur Berufung wegen Strafe angemeldet habe, diese Berufung nicht ausgeführt worden sei, wohl aber am 27.November 1986 eine Ausführung einer am 26.November 1986 zur Post gegebenen Nichtigkeitsbeschwerde eingelangt sei, die als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Angeklagten B***, in der eingeräumt wird, daß er zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert sei; er wendet sich lediglich gegen die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltene Passage, wonach die Strafberufung nicht rechtzeitig ausgeführt worden sei und begehrt demgemäß in seinem Beschwerdeantrag eine "Modifizierung" dieser Begründung.