Soweit die Mängelrüge dem Urteil in mehrfacher Hinsicht eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit vorwirft, übersieht sie, daß das Erstgericht alle entscheidungswesentlichen Feststellungen - gerade auch in Ansehung der subjektiven Tatseite - auf die von ihm in freier Beweiswürdigung und unter Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Felix E (Bd III/S 352) und Ing. Elmar L (Bd III/S 353) in Verbindung mit dem Inhalt der Überweisungsaufträge des ersteren gestützt hat, wobei es sich hinreichend mit allen bedeutsamen Verfahrensergebnissen auseinandersetzte. Dazu, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen sowie aller sonstiger Beweisergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern, war es in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, sich bei Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahmen darüber hinaus noch vorweg mit allen vom Beschwerdeführer dann nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen, aber überhaupt nicht in der Lage. Es wird insbesondere mit jenem Vorbringen, das im Rahmen der Bemühungen des Beschwerdeführers einen Mangel am subjektiven Tatbestand darzutun, gegen das Urteil ins Treffen führt, daß es Beweisergebnisse nicht verwerte, wonach er zur Tatzeit noch mit einer maßgebenden finanziellen Beteiligung der Zeugen Dr. C und Dr. D rechnen konnte, kein Begründungsmangel aufgezeigt. Aus der Zeugenaussage des Erstgenannten ist klar ersichtlich, daß am 13. Jänner 1976 die Frage seiner allfälligen Beteiligung als Kommanditist völlig offen war und nie eine sichere Zusage in dieser Richtung vorlag (Bd III/
S 333 f in Verbindung mit ON 19 - auf S 333 unrichtig als ON 18 bezeichnet), und im übrigen Dr. C -
ungeachtet des durch seine niederschriftlich festgehaltenen Bekundungen in der Hauptverhandlung in dieser Form nicht gerechtfertigten Verteidigervorhaltes an Dr. D (Bd III/S 337) - nicht deponiert hat, daß Dr. D auch selbst als ernsten Beteiligungsinteressent (der für seine Person irgendwelche - relevanten - Zusagen gemacht hat) aufgetreten sei, sondern - im Einklang mit den Angaben des Zeugen Dr. D - nur bekundet hat, daß dieser im wesentlichen die steuerlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb und seiner gesellschaftsrechtlichen Gestaltung geprüft habe. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung des Ersturteils, daß bis zum 12. Dezember 1975 Leistungen erbracht und Waren geliefert wurden, die (insgesamt) einen Wert von 4,7 Millionen S verkörperten (S 347/III), als unvollständig begründet bekämpft, weil es sich mit dem Ergebnis den Erhebungen der Bundespolizei Graz über die - weit geringere - Höhe der offenen Verbindlichkeiten (Bd I/S 307 - 309) nicht auseinandersetzte, mißversteht er diese Konstatierung:
Denn Das Erstgericht hat in dieser Weise nicht die - wie er offenbar meint - über Höhe des Schuldenstandes, sondern (gestützt auf seine eigene Verantwortung -
(Bd III/S 312) über den wertmäßigen Umfang der bis zum genannten Zeitpunkt vergebenen Aufträge abgesprochen.
Den übrigen Einwänden zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO mangelt teils jegliche Relevanz, teils laufen sie in Wahrheit bloß auf den Versuch einer unzulässigen Anfechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (nach Art einer Schuldberufung) hinaus, weshalb sie unbeachtet bleiben müssen.Den übrigen Einwänden zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mangelt teils jegliche Relevanz, teils laufen sie in Wahrheit bloß auf den Versuch einer unzulässigen Anfechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (nach Art einer Schuldberufung) hinaus, weshalb sie unbeachtet bleiben müssen.
Die Mängelrüge des Angeklagten versagt daher.
Die Nichtigkeit nach der Z 9 lit c - der Sache nach freilich nach der Z 8 - des § 281 Abs 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, 'daß sich das angefochtene Urteil nicht an die Anklage der Staatsanwaltschaft Graz und den Urteilstenor des aufgehobenen Urteiles OZ 62Die Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera c, - der Sache nach freilich nach der Ziffer 8, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, 'daß sich das angefochtene Urteil nicht an die Anklage der Staatsanwaltschaft Graz und den Urteilstenor des aufgehobenen Urteiles OZ 62
gehalten habe und dadurch praktisch eine Anklageüberschreitung vorgenommen habe'. Das Erstgericht habe nämlich als jene Person, die nach dem Tätervorsatz durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichert werden sollte, nicht - wie die Anklage - den Angeklagten selbst ('sich'), sondern - demnach von der Anklageschrift (ON 30) abweichend - 'das Ehepaar Heinz und Christine B, bzw. die befugte Vertretung der noch zu gründenden B Ges.m.b.H. & Co. KG.' angenommen.
Die Rüge geht fehl.
Abgesehen davon, daß eine Anklageüberschreitung auch im zweiten Rechtsgang allein aus einem Vergleich des (nunmehrigen) Urteils mit dem Inhalt der Anklageschrift, nicht aber auch aus einer Konfrontation der Urteile des ersten und des zweiten Rechtsganges abgeleitet werden kann, ist die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat immer schon dann als gewahrt anzusehen, wenn der gesamte Geschehenskomplex, wie er als zusammenhängender Tatablauf in der Anklageschrift geschildert wird, auch den Gegenstand des Schuldspruches bildet (vgl LSK 1978/ 343), wobei der Hinzutritt (oder Wegfall) von Modalitäten, also von Umständen, die den Kern der Tat nicht berühren - etwa wenn das Gericht im Urteil Momente feststellt, die zwar in der Anklage nicht behauptet worden sind, aber doch zum Sachverhalt gehören, welcher der Anklage zugrundeliegt - ohne Belang ist und die Identität nicht beseitigt (vgl LSK 1977/118). Eben dies ist aber hier der Fall, zumal sich nicht nur der in der Anklageschrift behauptete Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten mit den Feststellungen des Erstgerichtes deckt, sondern sich bereits aus der Anklageschrift selbst ergibt, daß in Wahrheit nicht - wie dort sodann irrig gefolgert und im Anklagetenor (Bd III/S 91) zum Ausdruck gebracht wird - der Angeklagte, sondern das Ehepaar B, bzw. die damals geplante 'B Ges.m.b.H. & Co. KG.' durch die inkriminierte Tat bereichert werden sollte und die Bereicherung in der Sphäre der genannten Eheleute eingetreten ist.Abgesehen davon, daß eine Anklageüberschreitung auch im zweiten Rechtsgang allein aus einem Vergleich des (nunmehrigen) Urteils mit dem Inhalt der Anklageschrift, nicht aber auch aus einer Konfrontation der Urteile des ersten und des zweiten Rechtsganges abgeleitet werden kann, ist die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat immer schon dann als gewahrt anzusehen, wenn der gesamte Geschehenskomplex, wie er als zusammenhängender Tatablauf in der Anklageschrift geschildert wird, auch den Gegenstand des Schuldspruches bildet vergleiche LSK 1978/ 343), wobei der Hinzutritt (oder Wegfall) von Modalitäten, also von Umständen, die den Kern der Tat nicht berühren - etwa wenn das Gericht im Urteil Momente feststellt, die zwar in der Anklage nicht behauptet worden sind, aber doch zum Sachverhalt gehören, welcher der Anklage zugrundeliegt - ohne Belang ist und die Identität nicht beseitigt vergleiche LSK 1977/118). Eben dies ist aber hier der Fall, zumal sich nicht nur der in der Anklageschrift behauptete Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten mit den Feststellungen des Erstgerichtes deckt, sondern sich bereits aus der Anklageschrift selbst ergibt, daß in Wahrheit nicht - wie dort sodann irrig gefolgert und im Anklagetenor (Bd III/S 91) zum Ausdruck gebracht wird - der Angeklagte, sondern das Ehepaar B, bzw. die damals geplante 'B Ges.m.b.H. & Co. KG.' durch die inkriminierte Tat bereichert werden sollte und die Bereicherung in der Sphäre der genannten Eheleute eingetreten ist.
Auch dieser Nichtigkeitsgrund haftet daher dem angefochtenen Urteil nicht an.
Mit der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, - entgegen dem ihm vom Obersten Gerichtshof in der kassatorischen Entscheidung vom 27. September 1978 erteilten Auftrag (neuerlich) - keine (hinreichenden) 'Feststellungen relevanter Natur' zum subjektiven Tatbestand getroffen zu haben, insbesondere sei, wie er unmittelbar darnach (Bd III/S 365) zum Ausdruck bringt, 'kein echter Nachweis' dafür vorhanden, daß er in Schädigungsabsicht gehandelt habe, ihm - so heißt es später an anderer Stelle (Bd III/S 366) - eine solche 'in keiner Weise nachweisbar'.Mit der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, - entgegen dem ihm vom Obersten Gerichtshof in der kassatorischen Entscheidung vom 27. September 1978 erteilten Auftrag (neuerlich) - keine (hinreichenden) 'Feststellungen relevanter Natur' zum subjektiven Tatbestand getroffen zu haben, insbesondere sei, wie er unmittelbar darnach (Bd III/S 365) zum Ausdruck bringt, 'kein echter Nachweis' dafür vorhanden, daß er in Schädigungsabsicht gehandelt habe, ihm - so heißt es später an anderer Stelle (Bd III/S 366) - eine solche 'in keiner Weise nachweisbar'.
Insoweit bringt der Angeklagte - der in mißverständlicher Weise von einer 'Schädigungsabsicht' spricht, obwohl der Tatbestand des § 146 StGB für keinen Umstand (qualifizierten) Vorsatz iS d § 5 Abs 2 StGB ('Absicht') fordert, sondern vielmehr (einfacher) Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB zur Verwirklichung eines Betrugs hinsichtlich sämtlicher Merkmale genügt, das Gegenteil in der Beschwerde auch gar nicht behauptet und ihm im Urteil letztlich ja auch nur dolus eventualis zugerechnet wird - den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er übergeht mit Stillschweigen, daß das Erstgericht nicht nur sein Bewußtsein, Felix E über für dessen Verhalten wesentliche Umstände zu täuschen, sowie sein Handeln mit Bereicherungsvorsatz (in bezug auf das Ehepaar B) präzise festgestellt hat (Bd III/S 351), sondern - mit ausführlicher Begründung - auch (und somit - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - ohne die Begriffe 'Bereicherungsvorsatz' und 'Schädigungsabsicht' zu verwechseln) die von ihm dabei - mit bedingtem Vorsatz -Insoweit bringt der Angeklagte - der in mißverständlicher Weise von einer 'Schädigungsabsicht' spricht, obwohl der Tatbestand des Paragraph 146, StGB für keinen Umstand (qualifizierten) Vorsatz iS d Paragraph 5, Absatz 2, StGB ('Absicht') fordert, sondern vielmehr (einfacher) Vorsatz nach Paragraph 5, Absatz eins, StGB zur Verwirklichung eines Betrugs hinsichtlich sämtlicher Merkmale genügt, das Gegenteil in der Beschwerde auch gar nicht behauptet und ihm im Urteil letztlich ja auch nur dolus eventualis zugerechnet wird - den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er übergeht mit Stillschweigen, daß das Erstgericht nicht nur sein Bewußtsein, Felix E über für dessen Verhalten wesentliche Umstände zu täuschen, sowie sein Handeln mit Bereicherungsvorsatz (in bezug auf das Ehepaar B) präzise festgestellt hat (Bd III/S 351), sondern - mit ausführlicher Begründung - auch (und somit - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - ohne die Begriffe 'Bereicherungsvorsatz' und 'Schädigungsabsicht' zu verwechseln) die von ihm dabei - mit bedingtem Vorsatz -
gewollte Schädigung des Felix E um den Betrag von S 600.000,- (Bd II/S 351 - 352). Daß das Vorbringen mit welchem andeutungsweise Beweisfragen aufgegriffen werden, darüber hinaus das Wesen materieller Nichtigkeitsgründe grundsätzlich verkennt, braucht wohl nicht besonders betont zu werden.
Wenn der Beschwerdeführer aber abschließend darauf verweist, daß deshalb tatsächlich kein Schaden entstanden sei, weil Felix E letztlich zur Gänze (wieder) zu seinem Geld gekommen ist, so berührt die damit geltend gemachte nachträgliche Schadensgutmachung die Tatbildmäßigkeit seines vom Erstgericht festgestellten Verhaltens im Sinne des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB - das keinen dauernden Schaden fordert (EvBl 1974/303 ua) und dessen sämtliche Markmale (sohin) durch seine Handlungsweise voll und ganz erfüllt sind -Wenn der Beschwerdeführer aber abschließend darauf verweist, daß deshalb tatsächlich kein Schaden entstanden sei, weil Felix E letztlich zur Gänze (wieder) zu seinem Geld gekommen ist, so berührt die damit geltend gemachte nachträgliche Schadensgutmachung die Tatbildmäßigkeit seines vom Erstgericht festgestellten Verhaltens im Sinne des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB - das keinen dauernden Schaden fordert (EvBl 1974/303 ua) und dessen sämtliche Markmale (sohin) durch seine Handlungsweise voll und ganz erfüllt sind -
und damit den Schuldspruch nicht; die spätere Erstattung kann vielmehr nur für die Strafbemessung von Belang sein (s § 34 Z 14 StGB).und damit den Schuldspruch nicht; die spätere Erstattung kann vielmehr nur für die Strafbemessung von Belang sein (s Paragraph 34, Ziffer 14, StGB).
Auch die Rechtsrüge erweist sich daher als verfehlt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe und sah ihm diese Strafe gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe und sah ihm diese Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend den weit über der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegenden Schadensbetrag an, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Tatsachengeständnis und die Schadensgutmachung.Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend den weit über der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB liegenden Schadensbetrag an, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Tatsachengeständnis und die Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgünde im wesentlichen richtig
erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung wurde die Höhe des Schadensbetrages mit Recht als erschwerend gewertet, weil die strafbestimmende Schuld wesentlich durch das (von ihr erfaßte) objektive Gewicht der Tat und damit die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert wird (Leukauf-Steininger, Komm2, S 318 und 319). Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, nicht überhöht.Entgegen dem Vorbringen in der Berufung wurde die Höhe des Schadensbetrages mit Recht als erschwerend gewertet, weil die strafbestimmende Schuld wesentlich durch das (von ihr erfaßte) objektive Gewicht der Tat und damit die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert wird (Leukauf-Steininger, Komm2, S 318 und 319). Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, welche den im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, nicht überhöht.
Es war darum der Berufung ein Erfolg zu versagen.