Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Argument, der Angeklagte habe die dem Gerhard B durch Herbert C - fahrlässig - zugefügte Verletzung strafrechtlich ebensowenig zu verantworten wie beispielsweise der Benützer eines Kraftfahrzeuges, der dieses nicht ordnungsgemäß abgesperrt habe, die durch den Dieb oder unbefugten Benützer des Fahrzeugs bei dessen unbefugtem Gebrauch anderen Personen - fahrlässig - zugefügten Verletzungen (S 235), lehnte das Erstgericht der Sache nach die (objektive) Zurechnung der aus der (vorsätzlichen) Schußabgabe durch C entstandenen, dabei von letzterem fahrlässig herbeigeführten Verletzungs-Folgen (bei B) zu dem unter Anklage gestellten Tatverhalten des Angeklagten, nämlich dem Liegenlassen des Gewehrs samt Munition in einer fremden Wohnung derart, daß es dem Zugriff mehrerer, teilweise alkoholisierter Personen ausgesetzt war, ab. Dieser Auffassung ist beizupflichten.
Jenes spezielle Risiko, welches der Angeklagte durch das Liegenlassen des (zwar nicht schußbereiten, aber doch geladenen) Gewehrs in einer fremden Wohnung im besonderen dadurch einging, daß dort eine Silvester-Feier stattfand, ist durch das zur Verletzung des B führende (folgende) Tatgeschehen nicht realisiert worden. Denn der (eigenmächtige) Willensentschluß des C, mit dem Gewehr zu schießen, entsprang keineswegs dieser (bereits abgeschlossenen) Situation, sondern vielmehr dem (folgenden) Streit auf der Straße (mit anderen Personen), der damit in keinem sachlichen Zusammenhang stand. Insoweit fehlt demnach tatsächlich zwischen dem eingetretenen Verletzungs-Erfolg und dem - dafür gewiß (einleitend) mitursächlichen - objektiven Sorgfaltsverstoß des Angeklagten ein (spezifischer) Risikozusammenhang, also jener (unmittelbare) normative Konnex, der für die dem Fahrlässigkeitsbegriff (§ 6 StGB) immanente Annahme vorauszusetzen ist, daß sich der verpönte Erfolg als Verwirklichung gerade desjenigen Risikos darstellt, auf dessen Abwendung die vom Täter verletzte Sorgfaltspflicht abzielt (vgl Burgstaller im Wiener Kommentar, RN 64, 65, 68, 70 zu § 6; Kienapfel, BT I, RN 137-139, 143 zu § 80; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 25, 27-30, 33, 34 zu den Vorbem. zu § 1, RN 7 zu § 80;Jenes spezielle Risiko, welches der Angeklagte durch das Liegenlassen des (zwar nicht schußbereiten, aber doch geladenen) Gewehrs in einer fremden Wohnung im besonderen dadurch einging, daß dort eine Silvester-Feier stattfand, ist durch das zur Verletzung des B führende (folgende) Tatgeschehen nicht realisiert worden. Denn der (eigenmächtige) Willensentschluß des C, mit dem Gewehr zu schießen, entsprang keineswegs dieser (bereits abgeschlossenen) Situation, sondern vielmehr dem (folgenden) Streit auf der Straße (mit anderen Personen), der damit in keinem sachlichen Zusammenhang stand. Insoweit fehlt demnach tatsächlich zwischen dem eingetretenen Verletzungs-Erfolg und dem - dafür gewiß (einleitend) mitursächlichen - objektiven Sorgfaltsverstoß des Angeklagten ein (spezifischer) Risikozusammenhang, also jener (unmittelbare) normative Konnex, der für die dem Fahrlässigkeitsbegriff (Paragraph 6, StGB) immanente Annahme vorauszusetzen ist, daß sich der verpönte Erfolg als Verwirklichung gerade desjenigen Risikos darstellt, auf dessen Abwendung die vom Täter verletzte Sorgfaltspflicht abzielt vergleiche Burgstaller im Wiener Kommentar, RN 64, 65, 68, 70 zu Paragraph 6,; Kienapfel, BT römisch eins, RN 137-139, 143 zu Paragraph 80,; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 25, 27-30, 33, 34 zu den Vorbem. zu Paragraph eins,, RN 7 zu Paragraph 80,;
Hörburger, ÖJZ 1974, S 566). Die auf die Schaffung einer speziell mit der Silvester-Feier zusammenhängenden Gefahrenlage durch den Angeklagten abgestellten Beschwerdeeinwände (im Rahmen beider geltend gemachten Nichtigkeitsgründe) gehen daher schon deswegen fehl.
In Ansehung der (darüber hinausgehenden) anderen Risikosphäre aber, die der Angeklagte ohne Zusammenhang mit der besonderen Situation am Silvester-Tag dadurch aktualisierte, daß er das geladene Gewehr überhaupt in der Wohnung (gerade) des Herbert C ohne gezielte Sicherheitsvorkehrungen ablegte und zurückließ, hat das Erstgericht die - mit der Bezugnahme auf die Angaben beider Beteiligten (S 235, 224) ausreichend begründete - Feststellung getroffen, daß der Angeklagte (auch) C für verläßlich hielt. Besondere, von der vorerwähnten speziellen Situation unabhängige Umstände, nach denen dieses vom Angeklagten dem (unbescholtenen - S 101) C entgegengebrachte Vertrauen, jener werde das in seiner Wohnung abgelegte Gewehr nicht mißbräuchlich verwenden, nach dem (objektiven) Sorgfaltsmaßstab eines sich seiner Pflichten gegenüber der Umwelt bewußten Menschen aus dem Lebensbereich des Angeklagten als Leichtsinn zu beurteilen wären, sind in der Beschwerde nicht behauptet worden; Feststellungen darüber wären auch nach der Aktenlage gar nicht indiziert gewesen. Hinsichtlich dieser (anderen) weiteren Risikosphäre scheidet demnach schon die Annahme einer (darauf bezogenen) objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.