Gründe:
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 12. Dezember 1977, GZ 9 E Vr 918/77-7, wurde der am 29. April 1958 geborene Erwin A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 12. Dezember 1977, GZ 9 E römisch fünf r 918/77-7, wurde der am 29. April 1958 geborene Erwin A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt und zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am Tag der Urteilsfällung in Rechtskraft.Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am Tag der Urteilsfällung in Rechtskraft.
In der Folge wurde Erwin A mit dem (gleichfalls noch am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 28. August 1978, GZ 15 E 445/78-12, des - am 6. Dezember 1977 begangenen - Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das oben angeführte Urteil gemäß den § 31, 40 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Auch diese Strafe wurde gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Hierauf sprach das Kreisgericht Krems an der Donau mit dem Beschluß vom 6. Oktober 1978, GZ. 9 E Vr 918/In der Folge wurde Erwin A mit dem (gleichfalls noch am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 28. August 1978, GZ 15 E 445/78-12, des - am 6. Dezember 1977 begangenen - Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das oben angeführte Urteil gemäß den Paragraph 31, 40, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Auch diese Strafe wurde gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Hierauf sprach das Kreisgericht Krems an der Donau mit dem Beschluß vom 6. Oktober 1978, GZ. 9 E römisch fünf r 918/
77-19, aus, daß die dem Angeklagten im eingangs zitierten Urteil vom 12. Dezember 1977 gewährte bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, aber die darin mit drei Jahren festgesetzte Probezeit gemäß dem § 53 Abs. 2 StGB auf fünf Jahre verlängert werde.77-19, aus, daß die dem Angeklagten im eingangs zitierten Urteil vom 12. Dezember 1977 gewährte bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, aber die darin mit drei Jahren festgesetzte Probezeit gemäß dem Paragraph 53, Absatz 2, StGB auf fünf Jahre verlängert werde.