Die Beschwerden sind schon insoweit begründet.
Gemäß § 317 Abs. 2 StPO ist es zwar an sich dem Ermessen des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, mehrere Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen, wodurch auch eine einheitliche Fragestellung hinsichtlich mehrerer Tatbeteiligter grundsätzlich ermöglicht wird. Diese Befugnis findet jedoch insoferne eine Beschränkung, als die Geschwornen durch die Fragestellung immer in die Lage versetzt werden müssen, den unter Anklage stehenden Sachverhalt - in bezug auf jeden Angeklagten - unter allen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Frage kommenden Gesichtspunkten in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung einer vollständigen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO ist es zwar an sich dem Ermessen des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, mehrere Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen, wodurch auch eine einheitliche Fragestellung hinsichtlich mehrerer Tatbeteiligter grundsätzlich ermöglicht wird. Diese Befugnis findet jedoch insoferne eine Beschränkung, als die Geschwornen durch die Fragestellung immer in die Lage versetzt werden müssen, den unter Anklage stehenden Sachverhalt - in bezug auf jeden Angeklagten - unter allen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Frage kommenden Gesichtspunkten in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung einer vollständigen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen.
Eine Zusammenfassung von Fragen, ob mehrere Angeklagte eine ihnen angelastete Tat (als Mittäter oder in einer anderen Form der Beteiligung im Sinne des § 12 StGB) begangen haben, kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verfahrensergebnisse für alle Angeklagten im wesentlichen gleich sind und die Frage sohin unter diesem Gesichtspunkt für alle gleich beantwortet werden kann. Weichen die Verfahrensergebnisse dagegen in Ansehung der Tatbeteiligung einzelner Angeklagten wesentlich voneinander ab, so ist eine Zusammenfassung zweier oder mehrerer Beteiligter in einer einzigen (Haupt-)Frage (sog. komplexe Fragestellung) unzulässig und bewirkt Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 6 des § 281 Abs. 1 StPO, falls hiedurch - unter Berücksichtigung des gesamten Frageschemas und des Inhalts der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung - die Gefahr einer gemeinsamen und pauschalen Beurteilung der Angeklagten ohne differenzierende Prüfung der Schuld jedes einzelnen nach den für und wider sie vorgebrachten Tatsachen und vorliegenden Beweisen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 13 StGB; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 27 a zu § 317 StPO).Eine Zusammenfassung von Fragen, ob mehrere Angeklagte eine ihnen angelastete Tat (als Mittäter oder in einer anderen Form der Beteiligung im Sinne des Paragraph 12, StGB) begangen haben, kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verfahrensergebnisse für alle Angeklagten im wesentlichen gleich sind und die Frage sohin unter diesem Gesichtspunkt für alle gleich beantwortet werden kann. Weichen die Verfahrensergebnisse dagegen in Ansehung der Tatbeteiligung einzelner Angeklagten wesentlich voneinander ab, so ist eine Zusammenfassung zweier oder mehrerer Beteiligter in einer einzigen (Haupt-)Frage (sog. komplexe Fragestellung) unzulässig und bewirkt Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, falls hiedurch - unter Berücksichtigung des gesamten Frageschemas und des Inhalts der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung - die Gefahr einer gemeinsamen und pauschalen Beurteilung der Angeklagten ohne differenzierende Prüfung der Schuld jedes einzelnen nach den für und wider sie vorgebrachten Tatsachen und vorliegenden Beweisen nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche Paragraph 13, StGB; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 27 a zu Paragraph 317, StPO).
Aus diesen Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall, daß eine für alle drei Angeklagten gemeinsame Fragestellung sowohl hinsichtlich der die angeklagte Tat betreffenden Hauptfrage 1. als auch hinsichtlich der auf den Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs. 1 StGB gerichteten Zusatzfrage 2. verfehlt war, verantwortete sich doch der Angeklagte Adolf B in der Hauptverhandlung dahin, daß er - und seiner Meinung nach auch Heribert C -Aus diesen Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall, daß eine für alle drei Angeklagten gemeinsame Fragestellung sowohl hinsichtlich der die angeklagte Tat betreffenden Hauptfrage 1. als auch hinsichtlich der auf den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, Absatz eins, StGB gerichteten Zusatzfrage 2. verfehlt war, verantwortete sich doch der Angeklagte Adolf B in der Hauptverhandlung dahin, daß er - und seiner Meinung nach auch Heribert C -
gar keinen Raubüberfall auf die Raiffeisenkassa in Rinn verüben wollte und den Vorraum des Kassenraumes der genannten Raiffeisenkasse (bloß) 'zum Schein' und (nur), um aus dem Blickwinkel des Mitangeklagten Roland A wegzukommen, betreten habe (vgl. Band II, S. 25 d.A.). Da dieser Angeklagte - zum Unterschied vom (ihn und C belastenden) Angeklagten Roland A (vgl. Band II, S. 28 d.A.) - mithin einen Raubvorsatz leugnete, lagen schon in Ansehung der Frage der (Mit-)Täterschaft der Angeklagten verschiedene Beweisergebnisse vor, die eine Zusammenfassung aller Tatbeteiligten in einer Hauptfrage nicht zuließen. Die Geschwornen wurden zudem in der Rechtsbelehrung durch die Zitierung des Wortlautes des § 330 Abs. 2 StPO nur allgemein auf ihr Recht hingewiesen, gestellte Fragen teilweise zu bejahen (S. 10 der Beilage 3 und Beilage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band II, ON. 64 d.A.). Da sie jedoch nach der Aktenlage weder auf die Möglichkeit besonders aufmerksam gemacht wurden, daß komplexe Fragen bei einer Mehrheit von Tätern bezüglich eines Täters bejaht und hinsichtlich eines anderen verneint werden können - das im § 330 Abs. 2 StPO genannte Beispiel stellt bloß auf die Nichtannahme von in einer Frage enthaltenen (Tat)'Umständen' ab -, und den Geschwornen auch sonst durch das Frageschema die Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung des Verhaltens jedes einzelnen Angeklagten nicht klar und deutlich vor Augen geführt wurde, war die Gefahr einer gemeinsamen und pauschalen Beurteilung der Angeklagten nach Lage des Falles gegeben. Aus den gleichen Erwägungen hätte aber auch nur die Stellung getrennter Zusatzfragen die Geschwornen in die Lage versetzt, über das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch für jeden Angeklagten verläßlich abzusprechen, handelt es sich doch hier, wie die Beschwerdeführer B und C zutreffend erkannt haben, um einen Strafaufhebungsgrund, der nur dem Täter zustatten kommt, der die Voraussetzungen hiefür unmittelbar erfüllt. Der Rücktritt eines oder mehrerer Beteiligter bewirkt keine Straffreiheit für andere Beteiligte, die nicht (auch) zurückgetreten sind. Zur Erlangung dieser Straffreiheit ist vielmehr (beim unbeendeten Versuch) für den einzelnen Beteiligten erforderlich, daß er seinen Tatentschluß freiwillig (vgl. LSK. 1978/325, EvBl. 1976/98 =gar keinen Raubüberfall auf die Raiffeisenkassa in Rinn verüben wollte und den Vorraum des Kassenraumes der genannten Raiffeisenkasse (bloß) 'zum Schein' und (nur), um aus dem Blickwinkel des Mitangeklagten Roland A wegzukommen, betreten habe vergleiche Band römisch zwei, S. 25 d.A.). Da dieser Angeklagte - zum Unterschied vom (ihn und C belastenden) Angeklagten Roland A vergleiche Band römisch zwei, S. 28 d.A.) - mithin einen Raubvorsatz leugnete, lagen schon in Ansehung der Frage der (Mit-)Täterschaft der Angeklagten verschiedene Beweisergebnisse vor, die eine Zusammenfassung aller Tatbeteiligten in einer Hauptfrage nicht zuließen. Die Geschwornen wurden zudem in der Rechtsbelehrung durch die Zitierung des Wortlautes des Paragraph 330, Absatz 2, StPO nur allgemein auf ihr Recht hingewiesen, gestellte Fragen teilweise zu bejahen (S. 10 der Beilage 3 und Beilage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band römisch zwei, ON. 64 d.A.). Da sie jedoch nach der Aktenlage weder auf die Möglichkeit besonders aufmerksam gemacht wurden, daß komplexe Fragen bei einer Mehrheit von Tätern bezüglich eines Täters bejaht und hinsichtlich eines anderen verneint werden können - das im Paragraph 330, Absatz 2, StPO genannte Beispiel stellt bloß auf die Nichtannahme von in einer Frage enthaltenen (Tat)'Umständen' ab -, und den Geschwornen auch sonst durch das Frageschema die Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung des Verhaltens jedes einzelnen Angeklagten nicht klar und deutlich vor Augen geführt wurde, war die Gefahr einer gemeinsamen und pauschalen Beurteilung der Angeklagten nach Lage des Falles gegeben. Aus den gleichen Erwägungen hätte aber auch nur die Stellung getrennter Zusatzfragen die Geschwornen in die Lage versetzt, über das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch für jeden Angeklagten verläßlich abzusprechen, handelt es sich doch hier, wie die Beschwerdeführer B und C zutreffend erkannt haben, um einen Strafaufhebungsgrund, der nur dem Täter zustatten kommt, der die Voraussetzungen hiefür unmittelbar erfüllt. Der Rücktritt eines oder mehrerer Beteiligter bewirkt keine Straffreiheit für andere Beteiligte, die nicht (auch) zurückgetreten sind. Zur Erlangung dieser Straffreiheit ist vielmehr (beim unbeendeten Versuch) für den einzelnen Beteiligten erforderlich, daß er seinen Tatentschluß freiwillig vergleiche LSK. 1978/325, EvBl. 1976/98 =
LSK. 1975/163, 164) aufgibt und die (weitere) Ausführung der Tat verhindert (§ 16 Abs. 1, zweiter Halbsatz StGB).LSK. 1975/163, 164) aufgibt und die (weitere) Ausführung der Tat verhindert (Paragraph 16, Absatz eins,, zweiter Halbsatz StGB).
Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (§ 16 Abs. 2 StGB).Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (Paragraph 16, Absatz 2, StGB).
So gesehen stellt sich die Verfahrenslage bei Beurteilung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch für die Angeklagten Adolf B und Heribert C, die als unmittelbare Täter von der weiteren Tatausführung selbst Abstand nahmen und sie dadurch verhinderten, anders dar als für den (bei der geplanten Tatausführung /im Sinne des Anklagevorwurfs / nicht unmittelbar beteiligten) Angeklagten Roland A, der (als Raubgenosse) im Tatortbereich bei seinem PKW. zwecks Abtransport aller Beteiligten und der Raubbeute wartete. Dieser Verschiedenheit der faktischen Tatbeteiligung wurde vom Schwurgerichtshof durch Stellung einer für alle drei Angeklagte gemeinsamen Zusatzfrage nicht Rechnung getragen und möglicherweise eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes mit Bezug auf einen in Betracht kommenden strafbefreienden Rücktritt vom Versuch durch die Geschwornen zum Nachteil der Angeklagten beeinträchtigt. Schon aus diesen Erwägungen erweist sich eine Aufhebung des die Hauptfrage 1. und die Zusatzfrage 2. betreffenden Teils des Wahrspruches und demgemäß auch der hierauf beruhenden Schuldsprüche wegen versuchten schweren Raubes in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adolf B und Heribert C, sowie ferner hinsichtlich des Angeklagten Roland A, dem dieselben (von ihm nicht geltend gemachten) Gründe zustatten kommen, von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1, zweiter Anwendungsfall, 344 StPO und die Anordnung einer nochmaligen Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht als unumgänglich, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren von den Angeklagten geltend gemachten Beschwerdegründe bedurfte.So gesehen stellt sich die Verfahrenslage bei Beurteilung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch für die Angeklagten Adolf B und Heribert C, die als unmittelbare Täter von der weiteren Tatausführung selbst Abstand nahmen und sie dadurch verhinderten, anders dar als für den (bei der geplanten Tatausführung /im Sinne des Anklagevorwurfs / nicht unmittelbar beteiligten) Angeklagten Roland A, der (als Raubgenosse) im Tatortbereich bei seinem PKW. zwecks Abtransport aller Beteiligten und der Raubbeute wartete. Dieser Verschiedenheit der faktischen Tatbeteiligung wurde vom Schwurgerichtshof durch Stellung einer für alle drei Angeklagte gemeinsamen Zusatzfrage nicht Rechnung getragen und möglicherweise eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes mit Bezug auf einen in Betracht kommenden strafbefreienden Rücktritt vom Versuch durch die Geschwornen zum Nachteil der Angeklagten beeinträchtigt. Schon aus diesen Erwägungen erweist sich eine Aufhebung des die Hauptfrage 1. und die Zusatzfrage 2. betreffenden Teils des Wahrspruches und demgemäß auch der hierauf beruhenden Schuldsprüche wegen versuchten schweren Raubes in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adolf B und Heribert C, sowie ferner hinsichtlich des Angeklagten Roland A, dem dieselben (von ihm nicht geltend gemachten) Gründe zustatten kommen, von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins,, zweiter Anwendungsfall, 344 StPO und die Anordnung einer nochmaligen Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht als unumgänglich, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren von den Angeklagten geltend gemachten Beschwerdegründe bedurfte.
Es war sohin gemäß § 285 e, 344 StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort (zum Vorteil der Angeklagten) spruchgemäß zu erkennen.Es war sohin gemäß Paragraph 285, e, 344 StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort (zum Vorteil der Angeklagten) spruchgemäß zu erkennen.