Zu Unrecht wirft der Angeklagte dem Schwurgerichtshof vor, durch eine mangelhafte Fragestellung (Unterbleiben einer zu der Hauptfrage 9 zu stellenden Eventualfrage nach alleiniger Tatbegehung durch A) bewirkt zu haben, daß die Geschwornen nur die Möglichkeit hatten, die Begehung der Tat durch zwei Personen, nämlich durch Walter A und ihn als erwiesen anzunehmen.
Insoweit übersieht allerdings zum einen der Beschwerdeführer, daß die Geschwornen - worauf sie nicht nur durch Punkt 3/b der ihnen übergebenen 'allgemeinen Rechtsbelehrung für die Geschwornen' (StPOForm RMB. 1), sondern auch noch durch die vom Vorsitzenden verfaßte (spezielle) Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 1 StPO) ausdrücklich hingewiesen worden waren - die Möglichkeit hatten, die von ihm erwähnte Hauptfrage 9, die im übrigen gar nicht seine, sondern die Schuld des A betrifft, bei Annahme eines nicht in seiner (des Beschwerdeführers) Gesellschaft begangenen Raubes durch A nur teilweise mit einem auf die Täterschaft AS einschränkenden Zusatz (im Sinne des § 330 Abs 2 StPO) zu bejahen. Zum anderen aber zeigt er in diesem Vorbringen einen seine Schuld betreffenden Fehler in der Fragestellung (Hauptfrage 10) überhaupt nicht auf. Denn ob er die ihm angelastete Tat begangen hatte, war von den Geschwornen mit Frage 10 zu beantworten; daß er diese Tat aber etwa allein verübt hätte, wurde nie behauptet.Insoweit übersieht allerdings zum einen der Beschwerdeführer, daß die Geschwornen - worauf sie nicht nur durch Punkt 3/b der ihnen übergebenen 'allgemeinen Rechtsbelehrung für die Geschwornen' (StPOForm RMB. 1), sondern auch noch durch die vom Vorsitzenden verfaßte (spezielle) Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz eins, StPO) ausdrücklich hingewiesen worden waren - die Möglichkeit hatten, die von ihm erwähnte Hauptfrage 9, die im übrigen gar nicht seine, sondern die Schuld des A betrifft, bei Annahme eines nicht in seiner (des Beschwerdeführers) Gesellschaft begangenen Raubes durch A nur teilweise mit einem auf die Täterschaft AS einschränkenden Zusatz (im Sinne des Paragraph 330, Absatz 2, StPO) zu bejahen. Zum anderen aber zeigt er in diesem Vorbringen einen seine Schuld betreffenden Fehler in der Fragestellung (Hauptfrage 10) überhaupt nicht auf. Denn ob er die ihm angelastete Tat begangen hatte, war von den Geschwornen mit Frage 10 zu beantworten; daß er diese Tat aber etwa allein verübt hätte, wurde nie behauptet.
Es unterliegt aber auch der unter Berufung auf die Z 8 des § 345 Abs 1Es unterliegt aber auch der unter Berufung auf die Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO behauptete Mangel der Rechtsbelehrung nicht vor. Den Beschwerdeausführungen zuwider müssen nämlich - obwohl nach § 321 Abs 2StPO behauptete Mangel der Rechtsbelehrung nicht vor. Den Beschwerdeausführungen zuwider müssen nämlich - obwohl nach Paragraph 321, Absatz 2
StPO die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert zu verfassen ist
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gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen nicht im vollen Wortlaut zu jeder einzelnen Frage wiederholt werden; vielmehr genügt eine Bezugnahme auf die diesbezüglich vorangehende Rechtsbelehrung (SSt. 50/23 unter Hinweis auf EvBl 1978/82).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über Johann B eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und vier Monaten. Es nahm bei der Strafbemessung gemäß § 31, 40 StGB Bedacht auf die Urteile 1) des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 17.November 1980, GZ 8 U 2414/80- 3, und 2) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.März 1981, GZ 3 c E Vr 1848/81-7, mit denen er zu 1) wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (zu je 70 S) und zu 2) wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB und des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das oben genannte Urteil) zu einer Zusatzstrafe von siebeneinhalb Monaten, unter Gewährung einer bedingten Strafnachsicht von drei Jahren, verurteilt worden war.Das Geschwornengericht verhängte über Johann B eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und vier Monaten. Es nahm bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 31, 40, StGB Bedacht auf die Urteile 1) des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 17.November 1980, GZ 8 U 2414/80- 3, und 2) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.März 1981, GZ 3 c E römisch fünf r 1848/81-7, mit denen er zu 1) wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (zu je 70 S) und zu 2) wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB und des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB (unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf das oben genannte Urteil) zu einer Zusatzstrafe von siebeneinhalb Monaten, unter Gewährung einer bedingten Strafnachsicht von drei Jahren, verurteilt worden war.
Dabei fiel die zweifache Qualifikation des Raubes nach § 143 erster Satz StGB als erschwerend ins Gewicht; mildernd war demgegenüber der Umstand, daß er bis dahin einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat zu seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht.Dabei fiel die zweifache Qualifikation des Raubes nach Paragraph 143, erster Satz StGB als erschwerend ins Gewicht; mildernd war demgegenüber der Umstand, daß er bis dahin einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat zu seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht.
Mit seiner Berufung strebt Johann B die Herabsetzung des Strafmaßes an.
Der Berufungswerber irrt zunächst, wenn er vermeint, seine Unbescholtenheit und die vom Geschwornengericht angenommene Diskrepanz der Tat zu seinem sonstigen Verhalten seien als zwei (gesonderte) Milderungsgründe anzusehen; beide Umstände bilden gemeinsam den ihm ohnehin zugebilligten Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB Ebensowenig ist die Tatsache, daß er sich nur an einer einzigen Tat beteiligt hat, als mildernd zu werten; vielmehr käme bei gemeinsamer Abstrafung mehrerer Taten der Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB zum Tragen. Auch kann, der Meinung des Berufungswerbers zuwider, vorliegend von seiner untergeordneten Beteiligung am Raub nicht gesprochen werden; hat er doch den Raubgenossen zum Tatort und nach der Tat, die er zudem durch seine Aufpasserdienste sicherte, von dort wieder weggebracht. Aus der die Tat überhaupt leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung läßt sich kein Hinweis auf eine von ihm nunmehr als mildernd reklamierten Einwirkung der Tat (§ 39 Z 4 StGB) durch Walter A gewinnen; seine Darstellung vor der Polizei aber spricht sogar eindeutig gegen eine solche (S. 145 ff. in ON. 9 des Strafakts). Die mehr als zweijährige Frist bis zu seiner Ausforschung als Täter fällt vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt des § 34 Z 18 StGB nicht sonderlich ins Gewicht, zumal er in dieser Zeitspanne zweimal strafgerichtlich abgeurteilt worden ist. Von einem überwiegen der Milderungsgründe kann daher angesichts des in Gesellschaft und bewaffnet begangenen Raubes, bei dem der Wert der Beute über einer halben Million Schilling lag, nicht gesprochen werden, sodaß die vom Berufungswerber geforderte Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts zu Recht unterblieben ist.Der Berufungswerber irrt zunächst, wenn er vermeint, seine Unbescholtenheit und die vom Geschwornengericht angenommene Diskrepanz der Tat zu seinem sonstigen Verhalten seien als zwei (gesonderte) Milderungsgründe anzusehen; beide Umstände bilden gemeinsam den ihm ohnehin zugebilligten Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB Ebensowenig ist die Tatsache, daß er sich nur an einer einzigen Tat beteiligt hat, als mildernd zu werten; vielmehr käme bei gemeinsamer Abstrafung mehrerer Taten der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB zum Tragen. Auch kann, der Meinung des Berufungswerbers zuwider, vorliegend von seiner untergeordneten Beteiligung am Raub nicht gesprochen werden; hat er doch den Raubgenossen zum Tatort und nach der Tat, die er zudem durch seine Aufpasserdienste sicherte, von dort wieder weggebracht. Aus der die Tat überhaupt leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung läßt sich kein Hinweis auf eine von ihm nunmehr als mildernd reklamierten Einwirkung der Tat (Paragraph 39, Ziffer 4, StGB) durch Walter A gewinnen; seine Darstellung vor der Polizei aber spricht sogar eindeutig gegen eine solche (S. 145 ff. in ON. 9 des Strafakts). Die mehr als zweijährige Frist bis zu seiner Ausforschung als Täter fällt vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB nicht sonderlich ins Gewicht, zumal er in dieser Zeitspanne zweimal strafgerichtlich abgeurteilt worden ist. Von einem überwiegen der Milderungsgründe kann daher angesichts des in Gesellschaft und bewaffnet begangenen Raubes, bei dem der Wert der Beute über einer halben Million Schilling lag, nicht gesprochen werden, sodaß die vom Berufungswerber geforderte Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts zu Recht unterblieben ist.