Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juni 1952 geborene Maurergeselle Ludwig A des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 2 und 4 StGB schuldig erkannt, weil er in Graz fremde bewegliche, dem Gottesdienst gewidmete Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert in einem der Religionsausübung dienenden Raum mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1. am 5.Oktober 1977 Berechtigten der Pfarre St. Josef eine Ministrantenglocke aus Messing im Wert von etwa 2.000 S,Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juni 1952 geborene Maurergeselle Ludwig A des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StGB schuldig erkannt, weil er in Graz fremde bewegliche, dem Gottesdienst gewidmete Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert in einem der Religionsausübung dienenden Raum mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1. am 5.Oktober 1977 Berechtigten der Pfarre St. Josef eine Ministrantenglocke aus Messing im Wert von etwa 2.000 S,
2. am 29.Mai 1978 dem Karl B ein Kruzifix aus Messing in unbekanntem Wert und 3. am 30.Mai 1978 Berechtigten der Pfarre St. Josef ein versilbertes und vergoldetes Kruzifix im Wert von etwa 10.000 S. Das Erstgericht verurteilte A hiefür nach § 128 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der strafbaren Handlung als erschwerend; als mildernd sah es lediglich eine teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Ministrantenglocke an. Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 17.Jänner 1979, GZ. 10 Os 194/78-5, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher er eine Strafermäßigung anstrebt. Der Berufung kommt, wenngleich aus anderen als den geltend gemachten Gründen, Berechtigung zu.2. am 29.Mai 1978 dem Karl B ein Kruzifix aus Messing in unbekanntem Wert und 3. am 30.Mai 1978 Berechtigten der Pfarre St. Josef ein versilbertes und vergoldetes Kruzifix im Wert von etwa 10.000 S. Das Erstgericht verurteilte A hiefür nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der strafbaren Handlung als erschwerend; als mildernd sah es lediglich eine teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Ministrantenglocke an. Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 17.Jänner 1979, GZ. 10 Os 194/78-5, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher er eine Strafermäßigung anstrebt. Der Berufung kommt, wenngleich aus anderen als den geltend gemachten Gründen, Berechtigung zu.
Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel war vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen, daß der Angeklagte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.November 1978, GZ. 7 Vr 2507/78-28, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3 StGB schuldig erkannt worden war. Er hatte am 26. August 1978 in Graz gemeinsam mit Josef C als Mittäter vorsätzlich ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug, nämlich einen Lastkraftwagen des Herbert D im Wert von rund 300.000 S ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen;Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel war vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen, daß der Angeklagte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.November 1978, GZ. 7 römisch fünf r 2507/78-28, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 StGB schuldig erkannt worden war. Er hatte am 26. August 1978 in Graz gemeinsam mit Josef C als Mittäter vorsätzlich ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug, nämlich einen Lastkraftwagen des Herbert D im Wert von rund 300.000 S ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen;
die Täter hatten sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen einer Seitenscheibe verschafft und bei einem nachfolgend herbeigeführten Verkehrsunfall am Fahrzeug einen 100.000 S übersteigenden Schaden verursacht. Hiefür war A nach § 136 Abs. 3, zweiter Strafsatz, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.die Täter hatten sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen einer Seitenscheibe verschafft und bei einem nachfolgend herbeigeführten Verkehrsunfall am Fahrzeug einen 100.000 S übersteigenden Schaden verursacht. Hiefür war A nach Paragraph 136, Absatz 3,, zweiter Strafsatz, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.