Die Berufung ist nicht begründet.
Zusätzliche Milderungsgründe vermag der Berufungswerber selbst nicht ins Treffen zu führen. Entgegen dem Berufungsvorbringen beruht das der Vorverurteilung unterzogene Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB zufolge der Legaldefinition des § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilte Tat. Außerdem ist die Höhe der Vorstrafe (9 Monate) bereits als einigermaßen empfindlich anzusehen; trotzdem hat sie den Berufungswerber von neuerlicher Straffälligkeit nicht abzuhalten vermocht. Die in erster Instanz zutreffend berücksichtigten Erschwerungsgründe überwiegen den einzigen mildernden Umstand an Bedeutung und Gewicht beträchtlich. Dem Kreisgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Gemütsart des Täters einen - geradezu erschreckenden - Zug zur Gefühls- und Rücksichtslosigkeit erkennen läßt; hat er doch dem schwachsinnigen Kind ein Stück Holz in den After eingeführt, hat es blutig geschlagen und gewürgt, um sich offenbar nicht nur im Anal- und Mundverkehr, sondern auch mit dem Anblick der Qualen seines Opfers eine geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen. Daß dieser sadistische Exzeß beim Berufungswerber kein Einzelfall ist, beweisen die abstoßenden Tierquälereien, die er sich nach dem Inhalt des Vorakts 16 E Vr 1236/76 des Kreisgerichts St. Pölten (dort S. 3 und 11) im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Hühnern und Hasen bei deren Tötung zuschulden kommen ließ.Zusätzliche Milderungsgründe vermag der Berufungswerber selbst nicht ins Treffen zu führen. Entgegen dem Berufungsvorbringen beruht das der Vorverurteilung unterzogene Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zufolge der Legaldefinition des Paragraph 71, StGB auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilte Tat. Außerdem ist die Höhe der Vorstrafe (9 Monate) bereits als einigermaßen empfindlich anzusehen; trotzdem hat sie den Berufungswerber von neuerlicher Straffälligkeit nicht abzuhalten vermocht. Die in erster Instanz zutreffend berücksichtigten Erschwerungsgründe überwiegen den einzigen mildernden Umstand an Bedeutung und Gewicht beträchtlich. Dem Kreisgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Gemütsart des Täters einen - geradezu erschreckenden - Zug zur Gefühls- und Rücksichtslosigkeit erkennen läßt; hat er doch dem schwachsinnigen Kind ein Stück Holz in den After eingeführt, hat es blutig geschlagen und gewürgt, um sich offenbar nicht nur im Anal- und Mundverkehr, sondern auch mit dem Anblick der Qualen seines Opfers eine geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen. Daß dieser sadistische Exzeß beim Berufungswerber kein Einzelfall ist, beweisen die abstoßenden Tierquälereien, die er sich nach dem Inhalt des Vorakts 16 E römisch fünf r 1236/76 des Kreisgerichts St. Pölten (dort S. 3 und 11) im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Hühnern und Hasen bei deren Tötung zuschulden kommen ließ.
Die (anscheinend verwurzelte) Neigung des Angeklagten zur Gewalttätigkeit gegen Menschen veranschaulichen die beiden Körperverletzungsfakten im selben Strafvorakt. Schließlich sind von der letzten Verurteilung des Rechtsmittelwerbers (18.November 1976, 16 E Vr 1236/76 des Kreisgerichts St. Pölten, § 83 Abs. 1; 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1Die (anscheinend verwurzelte) Neigung des Angeklagten zur Gewalttätigkeit gegen Menschen veranschaulichen die beiden Körperverletzungsfakten im selben Strafvorakt. Schließlich sind von der letzten Verurteilung des Rechtsmittelwerbers (18.November 1976, 16 E römisch fünf r 1236/76 des Kreisgerichts St. Pölten, Paragraph 83, Absatz eins,; 127 Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins
und 15; 136 Abs. 1 StGB) bis zur gegenständlichen Tat lediglich rund zehn Monate verstrichen, sodaß ihm auch ein relativ rascher Rückfall anzulasten ist.und 15; 136 Absatz eins, StGB) bis zur gegenständlichen Tat lediglich rund zehn Monate verstrichen, sodaß ihm auch ein relativ rascher Rückfall anzulasten ist.
Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß die außergewöhnlich aggressive und ebenso gefühlsarme Persönlichkeit dieses Täters eines (entsprechend) langdauernden resozialisierenden Einflusses im Strafvollzug bedarf, weshalb der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.